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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (7. Juni 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber den Schutz der Erfindungen (Fortsetzung)
- Autor
- Klostermann, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 20)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- ArtikelEin Beitrag zur Gehilfenfrage 177
- ArtikelNationale Preisbewerbung für Verhalten der Kompensation bei ... 177
- ArtikelUeber den Schutz der Erfindungen (Fortsetzung) 179
- ArtikelRathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 20) 180
- ArtikelSprechsaal 182
- ArtikelVereinsnachrichten 182
- ArtikelPostwesen 182
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelAnzeigen 183
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 180 — ebenfalls Patentgesuche anmeldet. Hierbei ergeben sich Schwierigkeiten, namentlich deshalb, weil nach den meisten Patentgesetzen die Bekannt machung der Erfindung in irgend einem Lande die spätere Patentirung ausschliesst.. Da nun in Deutschland und in England die Beschreibung kurze Zeit nach Einreichung offengelegt wird, so muss der Erfinder, welcher in diesen Ländern und zugleich in Frankreich, Belgien etc., Patente nehmen will, seinen Kurs sehr sorgfältig berechnen, wenn er nicht an dieser Klippe der vorzeitigen Veröffentlichung scheitern will. Es liegt deshalb der Wunsch sehr nahe, dass die Anmeldung der Erfindung in der Heimath des Erfinders zugleich das \ orrecht auf die Patenterteilung in den übrigen Staaten be gründen möge, oder dass Einrichtungen getroffen werden, durch welche es dem Erfinder möglich gemacht wird, seine Ansprüche bei einer Central stelle mit Wirksamkeit für alle Staaten anzumelden, welche dem zu bilden den W e 11 p a t e n t v e r e i n beitreten. Der Vorschlag bietet manche Schwierig keiten. Die französische Regierung hat die praktische Lösung in die Hand genommen und hat sowol bei England und Oesterreich, als auch neuerdings bei Deutschland bereitwilliges Entgegenkommen gefunden. Die Schweiz sollte dem Weltpatentverein ebenso wie dem Weltpostverein präsidiren. Sie hatte sich zu diesem Zwecke bereits mit einem Patentgesetze versorgt, das ihr bis dahin fehlte. Allein dieses Gesetz ist an dem Referendum, an der allgemeinen Volksabstimmung gescheitert. Die Schweiz erhält infolgedessen das erwartete Präsidium im Weltvereine nicht. Sie behält dagegen, ebenso wie die Niederlande, das Privilegium, die Erfindungen unserer deutschen Chemiker und Ingenieure auszubeuten, ohne dass da gegen Schutz erlangt werden kann, während den Schweizern für ihre Erfindungen in Deutschland, Frankreich, England etc. der Patentschutz offen steht. Das Erfindungspatent kann übertragen und vererbt werden. Der Er finder kann auch, ohne seine Rechte zu veräussern, anderen die darin ent haltenen Befugnisse der Fabrikation, des Gebrauches oder des Verkaufes zur Ausübung überlassen. Die Ertheilung solcher Lizenzen gegen einmalige oder fortlaufende "\ ergütung ist die ergibigste und dem Gedeihen der Industrie am meisten förderliche Verwerthung des Patentrechtes. Will der Patentinhaber die ihm gesetzlich vorbehaltene ausschliessliche Benutzung monopolisiren. so läuft er Gefahr, dass er sich und seine Erfindung zu Grunde richtet, b ul ton, der Erfinder des Dampfschiffes, übte kraft seines Patentes das Monopol der Dampfschiffahrt auf allen Strömen der Vereinigten Staaten aus und starb infolgedessen mit Hinterlassung einer Schuldenlast von 100 000 Doll., welche der Kongress übernahm. Die nun freigegebene Dampf schiffahrt gewährte bald den reichsten Ertrag. Anderseits ist nicht zu leugnen, dass bei manchen Erfindungen der Monopolbetrieb durch den Patentinhaber dem Gedeihen der Industrie nicht schädlich ist und zugleich das einzige Mittel bietet, das für die Ausführung der Erfindung aufzu wendende Kapital zu verzinsen und zu amortisiren. Es gibt allerdings balle, in welchen das ökonomische Bestehen eines Gewerbebetriebes durch die Konkurrenz eines zweiten Unternehmers ausgeschlossen werden würde und die erforderliche Kapitalanlage nur unter dem Schutze des Monopols gemacht werden kann. Aus diesem Grunde wurde bei der ersten Einführung der Eisenbahnen ein 30jähriges Monopol für die Eisenbahnverbindung zwischen zwei Endpunkten durch das Gesetz vom 3. Nov. 1838 geschaffen, und ohne dieses Monopol würden wir wol noch Jahrzehnte lang auf den Lau \on Eisenbahnen haben warten müssen. Diese Voraussetzung trifft aber bei den meisten patentirten Erfindungen nicht zu und die empfind liche Beschränkung, welche die Gewerbefreiheit durch das 15 jährige Mono pol des 1 atentinhabers erleidet, bildete den hauptsächlichsten Angriffspunkt für die Gegner des Patentschutzes in der sog. Antipatentbewegung (1865 bis 1875). Um diesen Angrift zu entkräften, erhoben die Vertheidiger des Patentschutzes die borderung des Linzenzzwanges, für welche auch ich schon aut dem M iener Patentkongresse (1873) mit einigen der eifrigsten Anhänger des Patentschutzes eingetreten bin. Die Vertheidiger des Lizenz zwanges wollen den Patentinhaber verpflichten, jedem Gewerbetreibenden die Anwendung seiner Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. Siefordern, dass die allgemeine Freiheit des'Erwerbes nicht weiter durch das Erfindungspatent beschränkt werde, als dies im berech tigten Interesse des Erfinders nothwendig sei. Hierzu genüge es, dass das Patent dem Erfinder das Recht gewähre, für die Benutzung seiner Erfindung eine ^ ergütung zu verlangen, ebenso wie der Schriftsteller und dessen Ver- legei für die Benutzung des Geisteswerkes eine Vergütung in dem Preise des gedruckten Buches erhalten. Die Vertheidiger des Lizenzzwanges sind aus praktischen Gründen geneigt, dem Erfinder für die ersten Jahre der Patentdauer das Monopol zu belassen, und sie nehmen an, dass die Vor hand, welche der Erfinder während dieser ersten Jahre erlangt, ihm für die spätere Konkurrenz mit anderen Gewerbetreibenden einen hinreichen den Vortheil gewähren werde. Die Gewährung des Monopols für die ganze Patentdauer gehe über das Bedürfnis und über das berechtigte Interesse des Erfinders hinaus. Ein solches Monopol dürfe deshalb nur°in einzelnen Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen durch die Gesetzgebung geschaffen werden. Das deutsche Patentgesetz hat sich dieser Auffassung nicht ange schlossen; es lässt nur einen indirekten Lizenzzwang in solchen Fällen eintreten, wo der Patentinhaber entweder die Ausführung der Erfindung im Inlande ganz unterlässt oder durch den Monopolbetrieb das öffentliche Interesse schädigt. Ist eine ausländische Erfindung in Deutschland patentirt, so steht es an sich dem Patentinhaber frei, seine patentirte Waare im Auslande fabriziren zu lassen und mit diesem Fabrikat den deutschen Markt zu versorgen. Die Folge würde sein, dass das Patent nicht zur Förderung des einheimischen Gewerbfleisses diente, sondern denselben hemmte, und zwar noch über die Patentdauer hinaus, da die deutschen Käufer, wenn sie 15 Jahre lang ausschliesslich mit ausländischem Fabrikat versorgt werden, auch nachher dem letzteren den Vorzug geben würden, und die deutschen Fabrikanten, welche erst nach 15 Jahren in die Kon kurrenz eintreten, grosse Schwierigkeiten haben würden, mit der aus ländischen Fabrikation Schritt zu halten. Fast alle Patentgesetze machen deshalb die Ausführung der Erfindung im Inlande zur Bedingung. Die Erfüllung dieser Bedingung lief indessen meist auf eine blose Spiegel fechterei hinaus. Erst das deutsche Patentgesetz hat ihr einen zweck mässigen Inhalt gegeben. Es verlangt die Ausführung in angemessenem, d. h. dem inländischen Bedarf entsprechendem Umfange und ermächtigt i das Patentamt, nach Ablauf von 3 Jahren der Patentdauer nach seinem Eimessen das Patent zurückzunehmen, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist und der Patentinhaber nicht nachweist, dass ihm die Ausführung ohne seine Schuld unmöglich gewesen ist. (Fortsetzung folgt.) liatliscliläge für junge Uhrmacher. Von einem Manne, der 20 Jahre an dem Werk tische zugebracht hat. (Fortsetzung aus Nr. 20.) Das Reinigen von Uhrgehäusen; Reparaturen an Uhrgehäusen; Füttern des Gehäuseknopfes, Scharnier arbeiten, Gehäusefedern. Meine Aufmerksamkeit wurde vor einiger Zeit auf die gewöhnlichen Methoden des Reinigens von Uhrgehäusen ge richtet, bei welchen man durch Bürsten mit einer harten Bürste und Kreide Zeit verliert; doch nützt es nichts, das falsche Verfahren zu besprechen, sondern das richtige anzugeben. Man sollte ein wenig Nachdenken in Bezug auf das Reinigen der Gehäuse üben und auch die Kunden in Bezug auf ihre sorgfältige Behandlung unterrichten; dies ist ein wichtiger Gegenstand für das Aussehen eines Gehäuses. Man sollte seinen Kunden dringend empfehlen, die Tasche frei von Staub und Schmutz zu halten. Er erscheint als eine irrtliümliche Politik, ein Gehäuse jedesmal beim Reinigen des Werkes frisch zu poliren und bei einem goldenen Gehäuse ist die wirkliche Abnutzung des Metalles einigermaassen in Betracht zu ziehen. Der rechte Gedanke bei der Reinigung der Gehäuse ist, irgend welchen Schmutz und Staub wegzunehmen, doch ist es eine zwecklose Abnutzung des Metalles, alle Risse herauspoliren zu wollen. Goldene Gehäuse über 14 Karat sind selten fleckig und brauchen kaum etwas mehr, als das Waschen. Ein Ge misch von 3 Theilen Wasser, 1 Theil Aetzammoniak, (Salmiak geist) mit 1 Raumtheil von feiner Kreide, gut geschüttelt und mit einer Bürste für silberne Gehäuse angewendet, wird alle rlecke beseitigen. Die Art und Weise, das Gemisch anzu wenden ist, es über die Gehäuse innen und aussen gut zu bürsten, dann mit klarem Wasser oder ein wenig Seife und Wasser zu waschen, um die Kreide von den Scharnieren und Gehäusefedern zu entfernen ; das Wasser muss mit einem weichen Handtuch oder Taschentuch abgetrocknet werden, worauf man das Gehäuse in Alkohol taucht, um irgend welches W’asser, was an den Gehäusefedern und den Scharnieren hängt, wegzu-
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