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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 48 (29. November 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Musterschutzgesetz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbeschreibungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- ArtikelUhrmacherschule zu St. Imier 377
- ArtikelRathschläge für junge Uhrmacher (Fortsetzung aus Nr. 45) 378
- ArtikelDas Musterschutzgesetz 379
- ArtikelPatentbeschreibungen 380
- ArtikelBeschreibung sämtlicher Arbeiten der Repassage einer ... 381
- ArtikelLiteratur 382
- ArtikelVerschiedenes 382
- ArtikelAnzeigen 383
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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- Links
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380 Nur in einem Falle findet eine Ausnahme von obiger- Bestimmung statt: wenn nämlich in einer gewerblichen Anstalt Zeichnungen, Modelle etc. von Angestellten des Besitzers gemacht werden, dann gilt — falls nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist — letzterer als der Urheber und es be darf keines Vertrages zwischen ihm und den Künstlern. Letztere müssen aber ihre Arbeiten innerhalb der betreffenden Werkstatt und nicht ausser halb derselben machen. Unser Gesetz sagt ferner: Die inländische Industrie soll geschützt werden, daher erstreckt sich die Wirkung desselben nur auf einheimische, deutsche Künstler, oder solche ausländische, die in Deutschland eine Nieder lassung haben. Auch müssen die Erzeugnisse stets im Inlande hergestellt sein. Der erste Entwurf des Gesetzes hatte eine andere Fassung und wollte den deutschen Künstler überall schützen, auch wenn die Waaren im Aus lande gefertigt wären; allein der Reichstag änderte dies ab. Hinsichtlich der zweiten Frage: Was wird geschützt? herrschen noch die meisten Unklarheiten. Das Gesetz sagt: jedes gewerbliche Muster und Modell, vorausgesetzt, dass es neu uud eigentümlich ist. Die Begriffe „Muster“ und „neu und eigentümlich“ erklärt das Musterschutzgesetz nicht näher, daher entstanden hierüber anfangs, auch bei den Juristen, manche Zweifel. Durch Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts ist nun folgendes festgestellt: Alle Muster und Modelle scheiden sich in zwei Gruppen, Geschmacks und Gebrauchs-Muster. Erstere sind bestimmt, den Schönheits-, Farben- und Formensinn zu befriedigen, bei letzteren handelt es sich einzig um eine neue praktische Einrichtung des Geräths, ohne jede Rücksicht auf Schönheit. Konstruirt Jemand z. B. an einer Tischlampe einen neuen Brenner, der die Leuchtkraft derselben erhöht, so ist das ein Gebrauchsmuster, während ein verzierter Lampenschirm unter den Begriff des Geschmacksmusters fällt. Natürlich kann ein Gegenstand, z. B. der Brenner, wenn er künstlerisch dekorirt ist, beide Begriffe vereinigen. Redner ist entschieden der Ansicht, dass nur die Geschmacksmuster unter das Musterschutzgesetz fallen ; auch der preussische Sachverständigen-Verein steht auf diesem Standpunkt, welcher durch die geschichtliche Entwickelung des Gesetzes gerechtfertigt ist und welchen Standpunkt auch das Reichs-Oberhandelsgericht, wie seine Entschei dung darthut, theilt. Ob nun ein Muster wirklich schön und geschmackvoll Ft, das bleibt in diesem balle völlig einerlei; wie das Nachdrucksgesetz eine ABC-Fibel so gut schützt, wie Humboldt’s Kosmos, so schützt das Musterschutzgesetz eine künstlerisch vielleicht zu verwerfende Zeichnung ebensowol wie eine ästhe tische Schöpfung — wenn nur der Urheber mit seiner Arbeit die Absicht verband, durch dieselbe etwas den Farben- und Schönheitssinn Befriedigendes zu schaffen. Nur dann erfolgt der Schutz nicht, wenn letzteres Kriterium fehlt und die Arbeit rein auf den praktischen Nutzen abzielt. So sind z. B. schutz berechtigt: Kattunmuster (auch die einfachsten nur aus Strichen und Punkten bestehenden, sofern die Art und Weise, N\ie letztere znsammengestellt sind, neu ist), Teppiche, Tücher, Besätze, Lampenschirme, verzierte Cigarren taschen, Knöpfe, Albums etc. etc. Dagegen sind unzweifelhaft nicht berechtigt: Albumschlösser, Kaffeebrenner, Cigarrenabschneider u. s. w., immer in dem balle, dass d'ese Gegenstände der künstlerischen Dekoration entbehren. Hält man diese Grenze genau fest, so ist gar kein Irrthum möglich. Die neuen Gebrauchsmuster sind übrigens nicht etwa schutzlos, sondern gemessen den Schutz des Patentgesetzes. Die Bestimmung „neu und eigenthümlich“ darf nicht so verstanden werden, als müsste das zu schützende Muster ein nie Dagewesenes sein. Man kann eben ein an sich neues Muster aus ganz bekannten Grundformen zu sammenstellen. Es wäre überhaupt unmöglich, nur völlig neu erfundene Sachen zu berücksichtigen. Auch in dem gelehrtesten, modernsten Buche finden sich zuweilen die altbackensten Dinge in neuer Form, längst bekannte Anschauungen werden in den neuesten Erscheinungen der Literatur wieder aufgewärmt, wenn auch mit anderen Worten, und nur selten finden Schrift steller einen völlig neuen Gedanken; — ebenso verhält es sich mit der Kunst industrie, die im wesentlichen immer wieder darauf zurückkommt, frühere Elemente in veränderter borm zu kombiniren. Als neu gilt, was in seiner karakteristischen borm bisher noch nicht dagewesen ist. Die grösste Schwierigkeit liegt nur darin, letzteren Umstand klar zu stellen. (Schluss folgt.) Patentbeschreifoungeii. Jahres uhr mit einmal im Jahre aufzuziehendem Geh - und Schlagwerk. \on b. A. L. de Gruyter in Amsterdam. Das Neuartige und Wesentliche der vorliegenden patentirten Erfindung gegenüber der bereits bestehenden sogenannten H a r- d e r’schen Jahresuhr mit Rotationspendel (D. R.-P. 2437) besteht darin, dass die bisher bei genannter Uhr angewendete, ohnedies sehr geringe Kraft, welche das Gehwerk der Uhr, jedoch ohne das Schlagwerk, ein volles Jahr im Gange hielt, nunmehr das Geh- und Schlagwerk nur durch Anwendung einer zweiten Feder von gleicher Stärke über 600 Tage nacb einmaligem Auf zuge gehend erhält. Die Möglichkeit für diese Jahresuhr (Stand- und Regulatoruhren von nur 25 cm Höhe an), ein Schlagwerk, welches nicht mehrere Male im Jahre besonders aufgezogen zu werden braucht, zu schaffen, schien den Sachverständigen seit nahezu 7 Jahren ausge schlossen und ist durch die vorliegende Erfindung da durch gelöst, dass die Schluss scheibe, welche auf Ganz- und Halbschlag berechnet ist, derart eingetheilt und in Ver bindung mit der Falle p, dem Minutenrad und derAuslösung gebracht wurde, dass dasselbe in 24 Stunden nur eine Um drehung macht, während es früher in derselben Zeit zwei Umdrehungen machte, mithin die doppelte Kraft brauchte. Das Gehwerk der in bei stehender Zeichnung (Fig. I) dargestellten Uhr besteht aus dem Federhaus a mit 110 Zähnen, dem ersten Beisatz rade b mit 66 Zähnen, wel ches auf dem Sechzehner trieb c sitzt, dem auf dem Zwölfertrieb e befestigten zweiten Beisatzrade d mit 64 Zähnen, dem dritten Beisatz rade f mit 60 Zähnen, wel ches auf dem Zehnertrieb g sitzt und aus dem auf dem Achtertrieb i angebrachten Minutenrad h mit 96 Zähnen, welches in das Achtertrieb m des Gangrades e mit 20 Zähnen, die abwechselnd auf den Anker k wirken eingreift. Nach dieser Anordnung macht das Feder haus a in 75,57 Tagen eine Umdrehung und geht somit auf acht Umdrehungen 604,56 Tage. Das mit dem Gehwerk verbundene Schlagwerk ist derart an geordnet, dass das Federhaus a 1 mit 110 Zähnen in das Zwölfer trieb c* greift, welches das erste Beisatzrad 5 1 mit 100 Zähnen trägt; dieses wiederum greift in das Zwölfertrieb e 1 des zweiten Beisatzrades d 1 mit 90 Zähnen, welches durch das Achtertrieb g 1 das Hebnägelrad f 1 mit 64 Zähnen in Bewegung setzt. Das Hebnägelrad f 1 mit 16 Stiften bewegt durch das Achtertrieb i 1 das Fallenrad h 1 mit 48 Zähnen, welches endlich in das Achter trieb m 1 des Anlaufrades L 1 mit 56 Zähnen greift und so durch das Windfangtrieb n mit 7 Zähnen den Windfang o in Be wegung setzt. Auf der Welle r des zweiten Beisatzrades d 1 des Schlag werkes sitzt, wie Figur 1 zeigt, die Schlusscheibe w. Diese Schlusscheibe u bildet in ihrer Anordnung den wesentlichsten Theil der Erfindung; sie ist nicht, wie bisher, mit 12 Ein schnitten zum Einfallen der Falle p für 90 Schläge auf ihrem ganzen Umkreis versehen, sondern mit 2x12 Einschnitten für 180 Schläge eingerichtet. Die Falle p fällt in die Einschnitte des Schlussrades u und wird vom Minutenrade jede Stunde zweimal J| öl ff l m HB Fisr. 1.
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