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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Bestimmungen gelten über Uhrgehäuse, die mit einem Feingehaltsstempel versehen sind?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verbesserte Pendelaufhängung an Jahresuhren
- Autor
- Hubbuch, F. Ant.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- BeilageDie Vertrauensmänner des Central-Verbandes der Deutschen ... -
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelDas Detaillieren der Grossisten und Fabrikanten 242
- ArtikelEin Gewerbebetrieb im Umherziehen 242
- ArtikelAus Zwickau; unlauterer Wettbewerb 243
- ArtikelJohann Baptist Homanns Geographische Universal-Zeig- und ... 243
- ArtikelErdweltzeit 244
- ArtikelAus dem Reiche der Mechanik (Fortsetzung aus Nr. 15) 246
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 14) 247
- ArtikelDas Umarbeiten einer Federzug- oder Gewichtuhr zu einer ... 248
- ArtikelUnter dem Zifferblatt (Schluss aus Nr. 15) 248
- ArtikelWelche Bestimmungen gelten über Uhrgehäuse, die mit einem ... 249
- ArtikelVerbesserte Pendelaufhängung an Jahresuhren 250
- ArtikelAus der Praxis 251
- ArtikelUnsere Werkzeuge 252
- ArtikelAus der Astronomie 253
- ArtikelNachtrag zum Mitgliederverzeichnis des Central-Verbandes der ... 253
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelPatent-Nachrichten 255
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 255
- ArtikelInserate 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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250 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 16. und Silberwaren sich im Verhältnis zu den übrigen Metallen vorfindende Gold- oder Silberprozentsatz wird daher der Fein gehalt genannt. Die Anfertigung von Gold- und Silbersachen kann laut ge setzlicher Bestimmung nur dadurch geschehen, dass bei der Her stellung solcher Gegenstände ganz beliebige Quantitäten von Gold und Silber verwendet werden. Die anderen mit dem Golde oder Silber verbundenen Metalle können sich somit in höherem Masse bei den einzelnen Gegenständen vorfinden, als Gold und Silber selber. Es herrscht in dieser Beziehung keine Vorschrift. Es ist daher der Fach- und Sachkenntnis des einzelnen überlassen, ob der als silberne oder goldene Ware bezeichnete Gegenstand als solcher zu gelten hat. Da eine solche Fach- und Sachkenntnis sich nicht bei jedermann, sondern nur bei sehr wenigen vor findet, so kommt das Gesetz vom 16. Juli 1884 dem, der über diese Kenntnis nicht verfügt, zu Hilfe. Es gibt daher dem Anfertiger von Gold- und Silbersachen im Interesse der Käufer seiner Waren, an die Hand, auf den von ihm hergestellten Gegenständen den in ihnen enthaltenen Fein gehalt an Gold und Silber sichtbar und für jedermann erkennt lich zum Ausdruck zu bringen. Dabei spricht das Gesetz von Gold- und Silberwaren im allgemeinen und von 1. goldenen und silbernen Geräten, 2. Schmuck sachen von Gold und Silber, 3. goldenen und silbernen Uhr gehäusen, 4. von aus dem Auslande eingeführten Gold- und Silberwaren im besonderen. Der Generalbegriff für alle diese Gegenstände ist somit Gold- und Silberwaren, zu ihnen gehören: a) die Geräte, das sind Gegen stände, die dem Gebrauche dienen, wie z. B. Leuchter, Messer, Gabeln, Kelche u. s. w., b) Schmucksachen, das sind Gegenstände, die zum Schmucke des menschlichen Körpers gebraucht werden, wie Binge, Broschen, Nadeln, und schliesslich c) Uhrgehäuse, das sind die aus einem oder zwei Deckeln bestehenden metallischen Umhüllungen des Uhrwerkes. Je nachdem die Silber- und Goldwaren zu der einen oder anderen Art- der vorbezeichneten Gegenstände gehören, richtet sich die erlaubte Angabe des Feingehaltes/ Soll nämlich bei goldenen Geräten der Feingehalt angegeben werden, so darf er nur in mindestens 585 oder mehr Tausend teilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen zum Ausdruck kommen. Das gleiche gilt von silbernen und goldenen Uhrgehäusen; sie brauchen zunächst überhaupt nicht mit einer Feingehaltsbestimmung versehen zu sein. Sollen sie aber eine solche enthalten, so ist auch bei ihnen nur ein Mischungs verhältnis von mindestens 585 Tausendteilen bei goldenen, und von mindestens 800 Tausendteilen bei silbernen Gehäusen gestattet. Schmucksachen von Gold und Silber dagegen können jede beliebige Angabe eines Feingehaltes enthalten, nur muss der Feingehalt in Tausendteilen ausgedrückt sein. Die Gold- und Silbersachen endlich, die aus dem Auslande eingeführt werden und mit einer den Feingehalt betreffenden Bezeichnung versehen sind, dürfen im Inlande nur dann feilgehalten werden, falls die ausländische Bezeichnung der oben angegebenen inländischen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so müssen sie neben der aus ländischen Bezeichnung noch mit der im Inlande gestatteten Fein gehaltsangabe versehen sein. Bei der Bezeichnung des Feingehaltes ist eine Fehlergrenze gestattet; sie darf bei goldenen Geräten und Uhrgehäusen nicht mehr als fünf, bei silbernen nicht mehr als acht und bei Schmuck- sachon nicht mehr als zehn Tausendteile betragen. Die Bezeichnung des Feingehaltes selber wird durch einen reichsgesetzlich vorgeschriebenen Stempel bewirkt. Das Stempel zeichen selber muss enthalten: 1. die Beichskrone, 2. das Sonnenzeichen für Gold, oder das Mondzeichen für Silber, 3. die Angabe des Feingehaltes in Tausend teilen und 4. die Firma oder die eingetragene Schutzmarke des Geschäftes, für die die Stempelung bewirkt wird; 5. die Krone muss bei Goldgeräten in dem Sonnenzeichen, bei Silbergeräten rechts neben dem Mondsichelzeichen sich befinden. Die Stempelung wird von dem Hersteller oder dem Ver käufer der Ware bewirkt. Sie haften dafür, dass die Stempelung nach Form und Inhalt richtig ist. Werden goldene oder silberne Waren, und somit auch die hierzu gehörigen Uhrgehäuse, un richtig gestempelt, sei es mit einem anderen, als vom Gesetze vorgeschriebenen Stempelzeichen oder mit einer geringeren als zulässigen Feingehaltsangabe, z. B. nur mit 333 Tausendteilen, so tritt Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein. Im Falle der Verurteilung zu einer dieser Strafen ist zugleich auch die Vernichtung der gesetzwidrigen Bezeichnung, oder, wenn diese in anderer Weise nicht möglich ist, auf Zer störung der Waren zu erkennen. —f——♦•sss Verbesserte Pendelaufhängung an Jahresuhren. n der Uhrmacherei haben schon zahlreiche Verbesse rungen beachtenswerte Bedeutung erlangt; manche sind sogar entscheidend geworden für die grössere Verbreitung gewisser Uhrensorten. Ein nennenswerter Fortschritt auf dem Gebiet der Jahresuhrenfabrikation dürfte durch die Anordnung einer kardani- schen Pendelaufhängung gemacht worden sein, wie dieselbe Fig. 3. Fig. 4. von der Firma Jahresuhr Schwenningen W. (Würth & Oie.) zur Zeit auf den Markt gebracht wird. Es wird durch diese verbesserte Pendelaufhängung ein wirksamer Schutz gegen das Biegen, bezw. Knicken der Pendelfeder erzielt. In Fig. 1, 2, 3 und 4 ist die neue Pendelaufhängung in der Gesamtansicht dargestellt. An der hinteren Werkplatine be festigt befindet sich eine Trägerbrücke a (Fig. 1), die oben U-förmig gestaltet ist und zur beweglichen Aufnahme eines Bahmens b dient. Dieser Bahmen ist zwischen den Spitzen von Schrauben drehbar, die in Muttergewinde des vorderen und hinteren Lappens der Trägerbrücke geführt sind. In gleicher horizontaler Ebene, jedoch um 90 Grad hierzu gedreht, befinden sich auch in dem Bahmen b beweglich Schrauben c (Fig. 1), zwischen welchen ein Kloben d (Fig. 2) drehbar festgelegt werden kann. Dieser Kloben ist zur Aufnahme und starren Verbindung der bekannten Pendelfederbefestigungsteile e gebohrt, geschlitzt und mit einer Klemmschraube f versehen. Beim Lösen dieser Schraube wird das in der Klobenbohrung geführte Halsstück der Federbefestigungs-
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