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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Gehilfenfrage und der Arbeitsvertrag
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- Beilage9. Verbandstag des Landesverbandes badischer Uhrmacher -
- ArtikelCentral-Verband 257
- ArtikelIV. Bundestag des Deutschen Uhrmacher-Bundes vom 10. bis 13. ... 258
- ArtikelIV. Bundestag des Deutschen Uhrmacher-Bundes 258
- ArtikelDie Gehilfenfrage und der Arbeitsvertrag 260
- ArtikelDer Lohn in Krankheitsfällen 263
- ArtikelDas Umarbeiten einer Federzug- oder Gewichtuhr zu einer ... 264
- ArtikelNochmals von der verbesserten Pendelfederaufhängung an ... 264
- ArtikelAuszug aus dem amtlichen Bericht über die dreissigste ... 265
- ArtikelGruppenglieder- und -Getriebe, das Augenblicksgetriebe 266
- ArtikelDie Schwarzwald-Sammlung von Oskar Spiegelhalder in Lenzkirch ... 267
- ArtikelElektrische Uhr, bei der das die Pendelfeder spannende ... 268
- ArtikelEine lautlose Uhr 268
- ArtikelDie Uhrmacherklasse der Handwerker- und Kunstgewerbeschule zu ... 269
- ArtikelAus der Astronomie 269
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 269
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 270
- ArtikelVerschiedenes 270
- ArtikelPatent-Nachrichten 271
- ArtikelVom Büchertisch 272
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 272
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 261 handlungen zu erleichtern und denselben als Richtschnur zu dienen. Zur Sache selbst habe ich Ihnen folgendes zu berichten. Wir haben es hier in Berlin nach langjähriger Beobachtung der Missstände auf dem Gebiete unserer Gehilfenfrage, und gedrängt durch die vielen und stetigen Klagen unserer Mit glieder, nicht zuletzt aber auch infolge gewisser Härten, die das derzeitige Gewerbegesetz dem Arbeitgeber auferlegt, von welchen gerade der kleine, wirtschaftlich schwache Uhrmacher besonders schwer betroffen werden kann, und aus anderen Gründen, auf die ich am Schluss meines Berichtes noch zu sprechen kommen werde, für nötig erachtet, vor kurzem dieser Frage erneut näher zu treten, um endlich einmal zu einer Aenderung in diesen misslichen Verhältnissen zu gelangen. Zu diesem Zweck wurde in einer unserer letzten Vereins sitzungen, zu welcher auf Einladung unseres Vorstandes auch die Herren 0. Marfels und W. Schultz erschienen waren, am Schluss der Verhandlungen eine Kommission, bestehend aus den genannten Herren, sowie den Koll. Barth, Neuhofer, Oelgart, Quitzow, Schräder, Stabenow und Oswald Schulz, gewählt und mit der Bearbeitung des Materials für eine später in Berlin einzuberufende Versammlung betraut. Bei Erledigung dieser Arbeiten konnte natürlich die Gehaltsfrage, bezw. das Bestreben unserer Herren Gehilfen, sich ihre Existenz bedingungen zu verbessern, einer abfälligen Beurteilung nicht unterliegen. Nahe aber lag es, schon um die Arbeiten der Kommission zu vollständigen zu machen, den vom Verband der Deutschen Uhrmachergehilfen seiner Zeit festgesetzten und durch Rundschreiben bekannt gegebenen Minimal-Lohntarif, in welchem unter Zugrundelegung und näherer Erläuterung der einzelnen Fähigkeitsstufen das Minimum dessen an Gehalt fixiert war, unter welchem kein Gohilfe sich zur Annahme einer Stellung verpflichten dürfe, noch einmal einer Besprechung zu unterziehen. Dabei wurde anerkannt, dass sieh die Bemühungen der Herren Gehilfen, höhere Lohnsätze zu erzielen, bisher und allgemein genommen in einer durchaus zu billigenden Form vollzogen haben, ebenso, dass dieselben in dem Zirkular angewiesen wurden, in keinem Geschäft eine Stellung anzunehmen, in welchem zu Schleuderpreisen gearbeitet oder der un lauteren Konkurrenz Vorschub geleistet würde, und nur der Wunsch daran geknüpft, dass man demgemäss auch ver fahren möge. Wenn dieses Schriftstück neben Vorzügen, wie dem zuletzt bemerkten, auch mancherlei nicht geringe Mängel, besonders in den Schlussfolgerungen, erkennen liess, so hat doch die Kommission die Frage, ob die seitens der Gehilfenschaft in dem Tarif nieder gelegten Forderungen als Ausgleich für die vermerkten Arbeits leistungen an sich berechtigt seien, einstimmig bejaht, sowie ihrer Meinung dahin Ausdruck gegeben, dass das, was jedem von seiner Arbeit lebenden Menschen, auf welchem Gebiete er sich auch betätigen möge, gestattet sei, nämlich sich, wo angängig, seine Lage zu verbessern, selbstverständlich auch denen zugebilligt werden müsse, die später an unsere Stelle treten. Die Gründe, die uns zwangen, der Gehilfenfrage und allem, was damit zusammenhängt, endlich näher zu treten, sind vielmehr in anderer Richtung zu suchen. Die sorgfältige Prüfung des einschlägigen Materials und die im Verein Berlin, sowie in der Kommission gepflogenen Aus sprachen konnten nämlich keinen Zweifel mehr darüber übrig lassen, dass sich im Laufe der Jahre _auf dem Gebiete des Ge hilfenwesens in unserem Fache Verhältnisse herausgebildet haben, die geradezu als eine Kalamität für den Arbeitgeber bezeichnet werden müssen und deren Aenderung nicht mehr zu umgehen ist. So wird seit langer Zeit bei einem Teile unserer Gehilfen schaft in Berücksichtigung der Rechte und Pflichten, denen zwei Kontrahenten doch unter allen Umständen Rechnung zu tragen haben, Anschauungen und Gepflogenheiten gehuldigt, die den schärfsten Tadel herausfordern. Hierzu zählen zunächst die Vertragsbrüche, die geradezu zu einer dauernden Erscheinung geworden sind. Es ist aufs tiefste zu beklagen, dass solche Vorkommnisse, unter denen naturgemäss nicht nur die Interessen der Arbeitgeber, sondern auch das Ansehen des guten, zuverlässigen und rechtlich denkenden Teiles der deutschen Gehilfenschaft im Inland, wie im Ausland, empfindliche Schädigung erleiden, eine Besserung durch die vielen Hinweise und langjährigen Bemühungen unserer Fachzeitungen nicht erfahren haben, und dass wir nunmehr ge zwungen sind, in aller Oeffentliehkeit mündlich darüber zu ver handeln. Hier müssenWege gefunden werden, dass dem Arbeitgeber, im Gegensatz zu jetzt, sein Recht wird und ihm der Erfolg einer Klage gegen einen Gehilfen, der sich zur Annahme einer Stellung verpflichtet, sie aber frivolerweise nicht antritt, gesichert wird. Das Gesetz bestimmt allerdings, dass ein Gehilfe in einem solchen Falle ersatzpflichtig für den dem Arbeitgeber zugefügten Schaden gemacht werden kann. In der Praxis ist dieses Zu geständnis für uns jedoch wertlos, da es an anderer Stelle wiederum, ausspricht, dass Einkommen unter 1500 Mk. einer Klage auf Schadenersatz überhaupt nicht unterliegen, und der erlittene Schaden zumeist nur schwer mit festen Ziffern belegt werden kann. Nicht minder gross, ja ungleich häufiger sind die Klagen über vejspäteten Antritt einer Stellung, sowie das Fortbleiben vom Geschäft ohne vorherige und aus reichende Entschuldigung. Klagen über mangelnde Rücksichtnahme gegen den Arbeit geber sind an der Tagesordnung, wie sich denn auch bei nicht wenigen unserer jungen Herren unschwer erkennen lässt, dass dieselben der Ansicht zu sein scheinen, dass es für sie nur Rechte, aber keine Pflichten gebe. Eingehende Besprechung in der Kommission fand ferner die gesetzliche Bestimmung, nach welcher einem Ge hilfen bei nicht erheblicher Zeitdauer seiner Ab wesenheit vom Geschäft ein Abzug von seinem Ge halt nicht gemacht werden darf. Was der Gesetzgeber mit der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz im Auge hatte, ist bis heute ein unlösbares Rätsel geblieben. Sicher aber ist, dass sie zu den unglaublichsten Aus legungen von seiten der Richter und zu einer langen Reihe schwerer Missstände und finanzieller Schädigungen für die Arbeitgeber geführt hat; denn mit ihr ist dem Simulantentum rücksichtsloser Elemente und deren Bestreben, in Müssiggang möglichst an genehm auf Kosten ihres Arbeitgebers zu leben, die breiteste Grundlage gesichert worden. Die Frage, was eine im Sinne des Gesetzes nicht erhebliche Zeitdauer ist, ist heute noch eine völlig unentschiedene, und es wird sich empfehlen, bei erster Gelegenheit auf gemeinsame Kosten der beiden befreundeten Verbände durch Austrag eines Prozesses Klarheit zu schaffen. Die Kündigungsbedingungen mit allen in dieses Gebiet gehörenden Fragen, dieser steten Quellen des Aergers und unangenehmer Ueberraschungen für unsere Kollegen, die Entschädigungsbedingungen im Falle unverschuldeter Krankheit eines Gehilfen, oder Einberufung desselben zu einer militärischen Uebung, militärischer Kontrolle, gerichtlicher Vorladung u. s. w! und damit zusammenhängend die Differenzierung von der Kranken kassen-Entschädigung oder Löhnung, die derselbe in seinem militärischen Verhältnis bezieht, zu seinem zuletzt bezogenen Gehalt, nahmen in den Verhandlungen des Vereins Berlin und der Kommission ebenfalls einen breiten Raum ein. Auch hier ist es unerlässlich, Wandel in den bisherigen Verhältnissen zu schaffen; denn nichts kann mit der Absicht der Regierungen und Kommunen, dem kleinen Gewerbetreibenden seine schwierige Lage der drückenden Konkurrenz der Grossbetriebe gegenüber tunlichst zu erleichtern, so sehr im Widerspruch stehen, wie gerade diese Bestimmung des Gesetzes. Ist es doch vorgekommen, dass Kollegen in solchen Fällen in einem einzigen Jahre ungleich mehr an ihre Gehilfen zu bezahlen hatten, als ihre gesamten jährlichen Steuern betrugen, und schliesslich ist ja auch keiner
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