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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vertragsbrüchige Lehrlinge
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelDie sozialpolitische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung 66
- ArtikelVertragsbrüchige Lehrlinge 66
- ArtikelDie Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern 68
- ArtikelStaatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in Preussen ... 69
- ArtikelDas Zinsrecht 69
- ArtikelGrundlegende Gesichtspunkte für die künstlerische Ausstattung ... 70
- ArtikelKuppelungs- und Einstellungsvorrichtung für elektrisch ... 72
- ArtikelGestohlene Uhren 74
- ArtikelZur Leipziger Ostermesse 75
- ArtikelDie Grenze des Sichtbaren (I) 75
- ArtikelDie Hamburger Detaillistenkammer und die Warenhaus-Umsatzsteuer 77
- ArtikelDie Denkschrift der sächsischen Mittelstands-Vereinigung 77
- ArtikelAstronomisches 78
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 78
- ArtikelVerschiedenes 80
- ArtikelVom Büchertisch 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 6. Rücksicht auf seine Gesundheit zum Ausharren in der Lehrzeit nicht im Stande ist, oder wenn der Tod ihn daran hindert, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, so ist ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter zwei Voraussetzungen gegeben: es muss nämlich nicht nur der Lehrvertrag schriftlich errichtet sein, sondern es muss in ihm auch ausdrücklich und zitfernmässig die Art und Höhe der Entschädigung vereinbart worden sein. Die Bestimmung allein also, dass in solchen Fällen Schadenersatz geleistet werden müsse, genügt nicht, sondern es muss hier in Zahlen zum Ausdruck kommen, wie hoch sich diese Entschädigung zu belaufen habe. Auch wenn sonst aus einem anderen Grunde, also weil sich der Lehrling für einen anderen Beruf entschieden hat, das Lehrverhältnis die vertragsmässige Dauer nicht erreicht, auch dann wird es sich empfehlen, die Schadenersatzforderung des Prinzipals nicht nur im Vertrage besonders auszusprechen, sondern sie auch zitfernmässig genau zu bestimmen. Es würde sich in dieser Hinsicht mithin folgender Paragraph empfehlen: „Sollte der Lehrling N. nach Ablauf der Probezeit die Lehre verlassen, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden, oder sollte die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses er folgen, weil zu seiner Fortsetzung der Lehrling N. durch Krankheit oder gar durch den Tod ausser Stande gerät, so hat er, bezw. sein gesetzlicher Vertreter hierfür an den Lehrherrn X. eine Entschädigung in Höhe von .... Mk. zu zahlen. Tritt das zu der verfrühten Aufhebung des Lehrverhältnisses führende Ereignis erst im letzten Jahre der Lehrzeit ein, so erhöht sich der soeben bezifferte Anspruch des Lehrherrn X. um weitere .... Mk.“ Diese Bestimmung, wonach der Schadenersatzanspruch im Vertrage von vornherein nach Art und Höhe genau bestimmt sein müsse, gilt nun zwar an und für sich nicht für den Fall eines Berufswechsels und für den Fall des Vertragsbruches; hier steht es dem geschädigten Lehrherrn frei, sobald das betreffende Ereignis eingetreten ist, genau zu berechnen, wie hoch nach Lage der Sache sein Nachteil sich stellt. Aber zweckmässig wird es auch hier sein, eine bestimmte Summe im Vertrage auszuwerfen, gewissermassen als Konventionalstrafe, damit die schwierigen und oft höchst unliebsamen Auseinandersetzungen, die sich sonst vor Gericht über die Berechtigung der Sehadensliquidation zu ergeben pflegen, vermieden bleiben. Zu beachten ist dabei nur, dass, wenn Vertragsbruch vorliegt, der Lehrherr höchstens so viel ver langen kann, wie ein Gehilfe an ortsüblichem Lohn während der Dauer von sechs Monaten verdient haben würde. Auf alle diese Vertragsbestimmungen, wonach der Schadenersatz, der in dem einen und in dem ändern Falle zu leisten sein soll, zitfernmässig festgesetzt wird, hat sieh dann die weitere Vereinbarung zu be ziehen, dass der gesetzliche Vertreter als Selbstschuldner für den Nachteil aufzukommen habe, den sein Schutzbefohlener dem Lehr herrn bereitet hat. Die Verpfändung von Uhren, Gold- und Silberwaren in Versatzämtern. Von Dr. jur. Biberfeld. [Nachdruck verboten.] an braucht das Thema nur anzudeuten, um sogleich bei allen Uhrmachern ein starkes Gefühl des Unbehagens, ja man kann wohl sagen des Grauens wachzurufen. Haben sie doch samt und sonders sehr empfindlich darunter zu leiden, dass minderwertige Ware, die einzig und allein zu diesem Zwecke fabriziert und angekauft worden ist, in der Pfandleihe untergebracht werde, um dann, wenn der Verfalltag eingetreten ist, zur öffentlichen Versteigerung zu kommen. Worin die nachteiligen Wirkungen eines solchen Geschäfts- gebahrens liegen, hier auch nur anzudeuten, erscheint überflüssig, sie sind jedermann zur Genüge bekannt. Dagegen verdient hin gewiesen zu werden auf eine von dem preussischen Minister des Innern ganz neuerdings erlassene Verordnung betreffend den Geschäftsverkehr der Pfandleiher, der den soeben berührten Missständen ernstlich entgegenzuwirken sich bemüht. Es wird da u. a. bestimmt, dass die Pfandleiher neue Gegen stände nur in Versatz nehmen dürfen, wenn ihnen eine schrift liche polizeiliche Genehmigung vorgelegt wird. Wer unter der Herrschaft dieser Ministerialverordnung also Uhren versetzen will, muss sich zunächst von der Polizei, man möchte sagen, ein sogen. Unschädlichkeitsattest verschaffen, ohne welches ihm der Pfandleiher auf seine Waren auch nicht einen Heller geben darf. Diese Bescheinigung aber darf die Polizei dann nicht erteilen, wenn: a) die Sachen zum Zwecke der Verpfändung und späteren Versteigerung hergestellt sind; b) wenn es an einem hinreichend begründeten Anlasse zu der Verpfändung fehlt, insbesondere wenn die Verpfändung zum Zwecke des Vertriebes der Sachen erfolgen soll, und c) wenn ein nach Fälligkeit des Darlehens erfolgender Verkauf der Pfandstücke durch den Pfandleiher eine empfindliche Schädigung der eingesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde. Trifft auch nur eine dieser Voraussetzungen zu, so darf die Polizei die Erlaubnis zur Beleihung nicht erteilen, und demgemäss muss die Verpfändung unterbleiben. Selbst wenn also die Ware nicht zum Zwecke der Verpfändung oder der späteren Versteigerung hergestellt worden wäre, selbst wenn auch ferner dem Antrag steller zuzugeben wäre, dass er einen hinreichend begründeten Anlass zur Verpfändung habe, dass bei ihm z. B. Mangel an barem Gelde eingetreten sei, dagegen die Notwendigkeit, grössere Zahlungen zu leisten, unmittelbar bevorstehe, selbst dann müsste die Verpfändung durch die Polizei verhindert werden, wenn zu befürchten wäre, dass durch die Versteigerung, die eventuell später stattfindet, die ortseingesessenen Uhrmacher eine empfind liche Schädigung erleiden. Bei einer, bei zwei oder auch bei sechs Uhren wird diese Besorgnis wohl nicht aufkommen, wenn dagegen aber Dutzende von Kasten voll mit neuen Uhren auf die Pfandleihe geschafft werden, so ist die Gefahr schon sehr viel näher gerückt, denn dann wird das Publikum mit einem starken Angebote geradezu überschwemmt, deckt seinen Bedarf bei dieser Auktion, die es als eine besonders günstige Anschaffungsgelegenheit ansieht, und ist demzufolge auch für lange Zeit hinaus versorgt. Es ist das natürlich nicht der einzige Schaden, der den ein gesessenen Uhrmachern aus einer solchen Versteigerung in grösserem Umfange erwächst; von gleichem Belange sind auch die nachteiligen Wirkungen, die daraus entstehen, dass das Publikum sich an Schleuderpreise gewöhnt, ohne dabei allerdings zu be achten, dass es für sie auch nur Schundware bekommt, und dass es endlich mehr und mehr die Gepflogenheit verliert, sich mit seinen Einkäufen an den reellen Geschäftsmann zu wenden, und statt dessen es vorzieht, auf die Versteigerungen zu warten, die von Pfandleihern ja in regelmässiger Wiederkehr vorgenommen werden. Soweit wäre nun alles schön und gut und man würde gegen die neue Ministerialverordnung nicht das mindeste einzuwenden haben, wenn nicht doch noch eine nicht unbedenkliche Lücke offen bliebe. Woher soll denn nämlich die Polizei diejenige Kenntnis schöpfen, die sie in den Stand setzt, unter den gegebenen Voraussetzungen die nachgesuchte Bescheinigung zu verweigern. Der Polizeileutnant oder gar der Wachtmeister ist doch wahrlich nicht ausreichend Fachmann genug, um den Uhren anzusehen, ob sie zum Zwecke der Verpfändung und der Versteigerung her gestellt und angeschafft worden sind. Er besitzt kein Urteil über den Wert des Werkes und über alle sonstigen Dinge, die hierbei in Betracht kommen, ja sogar den Ausschlag geben müssen, noch viel weniger wird ein solcher Beamter aber in der Lage sein, einseitig auf Grund der Angaben, die ihm der Antragsteller macht, (d. h. derjenige, der die Verpfändung vornehmen will) zu be urteilen, ob die Geschäftslage des letzteren zur Verpfändung eines der Warenbestände drängt, ob also, wie die Verordnung sich aus drückt, ein „hinreichend begründeter Anlass für die Verpfändung vorliegt“. Auch die Wirkungen, die eine demnächstige Versteigerung auf den Geschäftsbetrieb der am Orte sesshaften Uhrmacher aus zuüben im Stande sein kann, wird die Polizei nicht immer sach- gemäss zu schätzen wissen, und es ist dabei überall wohl zu berücksichtigen, dass ihr nur die Angaben des Antragstellers,
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