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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb
- Autor
- König, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- ArtikelCentral-Verband 97
- ArtikelAufruf des deutschen Komitees für ein Julius Grossmann-Denkmal ... 98
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb 98
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 4) 101
- ArtikelSchwarzwälder Uhren 106
- ArtikelAusflug der Schüler der Uhrmacherschule in Glashütte 107
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 108
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 109
- ArtikelVerschiedenes 110
- ArtikelKonkursnachrichten 111
- ArtikelVom Büchertisch 111
- ArtikelPatentnachrichten 111
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 111
- ArtikelInserate 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 7. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 99 begrüssen; §§ 3 und 4 sind unverändert geblieben, und ist dazu wohl kaum etwas zu sagen. Ganz neu ist § 5, er gibt die Handhabe, den Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben und die Befugnis zur Ver öffentlichung des Urteils auf den § 826 des B. G.-B. zu stützen. Ausserdem sind auch die gewerblichen Vereinigungen, soweit sie in bürgerlichen Bechtsstreitigkeiten klagen können, berechtigt, den Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 geltend zu machen. Hier könnte man die Frage erwägen, ob es überhaupt nicht vorteilhafter gewesen wäre, eine allgemeine prinzipielle Regelung durch Aufstellung eines Bechtssatzes herbeizuführen. Diese Regelung wäre entschieden vorzuziehen gewesen, denn selbst bei der grössten Spezialisierung der Gesetzgebung ist es aus geschlossen, für die überaus mannigfaltigen Schleichwege des Verkehrslebens, mit den stets wechselnden Formen unredlicher Veranstaltungen, entsprechende individualisierende Normen auf zustellen. Es liegt bei dieser Regelung die Gefahr vor, dass das Gesetz bei neuen, noch nicht bekannten Formen des unlauteren Wettbewerbes versagt, während bei der Regelung auf Grund einer prinzipiellen Norm der Richter die verschiedenartigsten Fälle treffen könnte. Die französische Rechtsprechung fasst die Beziehungen eines Gewerbetreibenden zu seiner Kundschaft, die er sowohl durch seine Geschicklichkeit und Redlichkeit, durch seinen Ruf und seine Klugheit, als auch durch die äusseren Umstände (Lage des Geschäfts usw.) als besonderen-, des Rechtsschutzes teilhaftigen Vermögenswert, also als Rechtsgut auf. Jede Verletzung dieses Eigentums erzeugt den Anspruch auf Schadenersatz und auf Unterlassung der Handlung. Keineswegs ist aber die Neu gründung eines gleichen Geschäfts als eine solche Verletzung anzusehen; denn der Konkurrent handelt auf Grund des Rechts der Gewerbefreiheit, nur der Missbrauch dieses Rechtes zieht die Verpflichtung zum Schadenersatz nach sich. Der Code civil, Art. 1382, Tit. 4, Kap. 2, bestimmt: „Jeder Mensch, der durch irgend eine Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist ver pflichtet, den durch seine Schuld entstandenen Schaden zu er setzen 1 ). Die französische Rechtsprechung hat es verstanden, mit be sonderem Takt und mit praktischem Blick für die Bedürfnisse des Verkehrs den redlichen Gewerbebetrieb gegen die mannig fachen Formen des unlauteren Wettbewerbs zu schützen. Die Schweiz hat ganz ähnliche Bestimmungen getroffen, nur tritt neben dem zivilrechtlichen Schutz ein strafrechtlicher hinzu. Das Strafgesetzbuch bestimmt: „Wer durch arglistige Kniffe, schwindelhafte Angaben, böswillige Verdächtigungen oder andere unehrliche Mittel die Kundschaft eines Geschäfts aus Eigennutz von demselben abzuleiten sucht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Fr. bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.“ Zur Verfolgung genügt also schon der Versuch der Ablenkung. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Kantons Basel-Stadt (vom 11. Oktober 1900) ist auch die Verweigerung des Verkaufes einer mit Preisangabe ausgeschriebenen oder aus gestellten Ware zu dem angegebenen Preise unter Strafe gestellt. Oesterreich hat ein Spezialgesetz, und kommen wir auf einzelne Bestimmungen noch zurück. Die beigegebenen Erläuterungen zu dem Entwurf weisen darauf hin, dass der § 826 des B. G.-B. in Verbindung mit dem § 5 des Entwurfes, eine Handhabe geben soll, um gegen die Ausschreitungen im Zugabewesen vorzugehen. In letzter Zeit haben sich ja auch bei uns in grösserer Anzahl die Fälle gehäuft, wo beim Kauf von Kolonialwaren, Zigarren, Kleidern usw., gut gehende Uhren mit Kette usw. zugegeben werden. Von einer besonderen Regelung des Zugabeunwesens glaubt aber die Regierung absehen zu müssen, weil „auf Grund der bis jetzt vorliegenden Erfahrungen sich eine sichere Abgrenzung zwischen den einwand freien und den geschäftlich verwerfbaren Formen der Rabatt gewährung noch nicht hat feststellen 'lassen“. Vielleicht wäre es aber möglich, bis zur Beratung des Entwurfes genügend 0 Wörtlich: „Tout fait queleouque de l’homme, qui cause a autrui un dommage, oblige celui par la taute duquel il est arrive, ä le reparer.“ Material herbeizuschaffen, so dass wenigstens eine Bestimmung im Gesetz aufgenommen würde, wonach die Waren, die der Be urteilung des Laien entzogen sind, mit denen also um so leichter Schwindel getrieben werden kann, als Zugabeartikel ausgeschlossen würden. Eine ähnliche Ausnahmebestimmung haben wir ja schon beim Hausierverbot. Nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen wird man sich von der Berufung auf § 826 nicht allzuviel1|ver- sprechen dürfen. Der § 6 enthält dem alten § 4 gegenüber eine wesentliche'Er- weiterung und Strafverschärfung. So sind alle wissen tlich falschen Angaben über geschäftliche Verhältnisse unter Strafverfolgung gestellt, also auch die falschen Angaben über die Menge der Vorräte, das Alter des Geschäfts, über den Besitz von Anerkennungs schreiben usw. Der Höchstbetrag der Geldstrafe von 1500 Mk. ist auf 5000 Mk. heraufgesetzt, und zur Verhängung einer Ge fängnisstrafe bis zu einem Jahre ist die Voraussetzung des Rück falles nicht mehr nötig. Die Verschärfung der Strafe ist sehr berechtigt, denn oft wurd6 die Strafe bei den unlauteren Geschäfts- gebahren gleich in Berechnung gezogen. Hoffentlich erkennen die Richter dann in Zukunft auf höhere Strafen. Ganz neu und sehr zu begrüssen ist § 7. Er lautet: Eine Ankündigung, die den Anschein hervorruft, dass es sich um den Verkauf von Waren handelt, die den Bestandteil einer Konkursmasse bilden, gilt als unrichtige Angabe im Sinne der §§1, 6, wenn der Verkauf nicht für Rechnung der Konkursmasse vorgenommen wird. Dieser Paragraph stellt in Verbindung mit den §§ 9, 10, 11 und 12 sicher einen Fortschritt gegenüber dem alten Gesetzjdar. Zum Verständnis des Folgenden führen wir die betreffenden Paragraphen wörtlich an: § 9. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit teilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausverkaufes ankündigt, ist gehalten, in der Ankündigung die Gründe anzugeben, die zu dem Ausverkauf Anlass gegeben haben. Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann für „bestimmte Arten von Ausverkäufen angeordnet werden, dass vor der An kündigung des Ausverkaufes bei der. von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufes und den Zeit punkt seines Beginnes zu erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen ist. § 10. Mit Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufes Waren zum Verkauf stellt, die den durch die Ankündigung betroffenen Waren nachträglich hinzugefügt worden sind, oder für deren Verkauf der bei der Ankündigung angegebene Grund des Ausverkaufes nicht zutrifft. § 11. Mit Geldstrafen bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der Vorschrift des § 9, Abs. 1, zuwider es unter lässt, in der Ankündigung eines Ausverkaufes die Gründe anzugeben, die zu dem Ausverkauf Anlass gegeben haben, 2. wer den auf Grund des § 9, Abs. 2, erlassenen An ordnungen zuwiderhandelt oder bei Verfolgung dieser An ordnungen unrichtige Angaben macht. § 12. Der Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne des § 9, Abs. 2, des § 10 und des § 11, Nr. 2, stebt jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Diese Vorschriften über den Ausverkauf stellen sicher einen bedeutenden Fortschritt dar; trotzdem wird ihr Inkrafttreten die schwindelhaften Ausverkäufe nicht verhindern können. Die Be zeichnung des Verkaufes als „Konkurswaren-Ausverkauf“ wird davon abhängig gemacht, dass die Ware noch tatsächlich der Verfügung des Konkursverwalters untersteht. Wie steht es nun aber mit den „Massenverkäufen von Waren, die aus einem Kon-
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