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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von der Unterzeichnung ungelesener Urkunden
- Autor
- Lieske, hans
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 365
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 366
- ArtikelVon der Unterzeichnung ungelesener Urkunden 367
- ArtikelDie Erwerbstätigen des deutschen Uhrmachergewerbes nach dem ... 368
- ArtikelDas Drehen mit dem Support und die praktische Verwendung des ... 368
- ArtikelFortschritte und Neuerungen im Turmuhrenbau 371
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 373
- ArtikelDie Erhaltung der Feinstellung 374
- ArtikelSprechsaal 376
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 376
- ArtikelPatentbericht 380
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. und blieb, bis alles erledigt war, dort. Wir stehen mit dem Berliner Verein, welcher in dem Verstorbenen auch sein Ehren mitglied verliert, in grösser Trauer au seinem Grabe. Unser herzlicher Dank und ein treues Gedenken und Erinnern soll ihm von unserer Seite immer und alle Zeit gewahrt werden. Möge er sanft ruhen. Verjährung von Forderungen. Wie alljährlich im Herbst, so wollen wir auch heute, ehe die werten Kollegen wegen der Vorbereitungen für das Weihnachtsgeschäft wieder davon ab- kommen, daran erinnern, genau im Kontobuche nachzusehen, damit, ehe die noch unbeglichenen Forderungen verjähren, der betreffende Kunde schleunigst gemahnt wird. Wir wollen und können hier keine langen Ausführungen dazu machen und ver weisen dieserhalb alle werten Kollegen auf den im Jahrgang 1911, Nr. 23, Seite 359, enthaltenen gediegenen Aufsatz von Herrn Dr. Görnandt, Hamburg, der dieses Thema in sehr ausführlicher Weise behandelt, Bei dieser Gelegenheit bringen wir das, mit unserer Geschäftsstelle verbundene Einziehungsbureau für faule Forderungen in Erinnerung, welches schon manchen schönen Erfolg hatte. (Einsendung von 30 Pf. in Briefmarken.) Ausgestaltung der Reparaturpreise. Es gibt leider noch eine Anzahl, und das ist beinahe die Mehrzahl, Kollegen,- die an ihren Beparaturen nichts verdienen. Sie sind zwar der Meinung, sie verdienen etwas, in Wirklichkeit aber setzen sie jahrelang noch Geld zu, und kommen dadurch geschäftlich nicht von der Stelle. Für alle diese hat unser Kollege Schriftführer König ein kleines Merkblatt herausgegeben, welches in drastisch einfacher Weise den zahlenmässigen Beweis erbringt, warum manche Uhrmacher, trotz oder gerade wegen ihrer unangebrachten Berechnung der Eeparaturpreise, rein gar nichts verdienen. Dieses Merkblatt bringt Stoff zu zwei sehr interessanten Vor trägen, und bitten wir, das Blättchen von unserer Geschäftsstelle abzufordern. Bei den nächsten Versammlungen muss dieses Thema gründlich besprochen werden, und wenn nur ein Drittel der Kollegen danach handelt (manchem ist ja tatsächlich nicht zu raten), dann wird die Freude an der Eeparatur wieder in die Werkstätten einziehen. Bei der Wichtigkeit des Beparatur- geschäftes, als Grundlage unserer Existenz, ist die Frage ein gehender Beachtung wert. Kollege! Sind Sie schon Mitglied unserer Einbruchshilfs kasse? Wenn nicht, warum warten Sie, bis Ihnen Ihre Ver sicherung kündigt? Sie sind dann ein Jahr lang ungedeckt und haben den ganzen Schaden allein zu tragen, Unsere Ein bruchskasse ist für alle deutschen Kollegen, nur für die Uhr macher, geschaffen, und der gewiss billige Prämiensatz von 1,— bezw. 1,50 Mk. pro Tausend Warenlager ermöglicht jedem den Beitritt. Schreiben Sie also noch heute wegen der Aufnahme an unsere Geschäftsstelle, Halle a. S., Mühlweg 19. Mit kollegialen Grüssen Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher-Innungen und -Vereine. Aug. Heckei, Vorsitzender. Von der Unterzeichnung ungelesener Urkunden. Von Dr. Hans Der gefährliche Unfug, Schriftstücke zu unterzeichnen, ohne sie durchzulesen, hat seine Wurzel in mancherlei Ursachen. Dem einen drückt das blinde Vertrauen auf die erprobte Tüchtigkeit der Untergebenen den Griffel in die Hand; ein anderer schreibt aus reiner Unbesonnenheit seinen Namen unter ihm inhaltlich fremde Urkunden; hier wird jemand ein Opfer eines unseligen Zufalles: die zu unterzeichnenden Papiere haben sich verschoben, wobei die Unterschrift in der Eile auf den falschen Bogen ge riet; dort erspart sich ein anderer die Lektüre, weil er den Inhalt des Schriftstückes aus den voraufgegangenen Verhandlungen genau zu kennen meint und ein Durchlesen des ihm Vorgelegten deshalb für eitel Zeitvergeudung ansieht. Fügt es alsdann ein gütiges Geschick, dass all das, was wir leichtfertig unterschreiben, unseren Willen schliesslich doch richtig zum Ausdruck bringt, nun, dann hat die Unterschrift natürlich nichts auf sich. Bei den tagtäglich so und so oft abgegebenen Namenszügen unter Urkunden, die der Unterschreibende nicht gelesen, ist aber ein recht häufiger Protest der schliesslich ob ihrer Unterschrift Be langten eine schier selbstverständliche Erscheinung. Kein Wunder also, dass die Gerichte immer wieder über den Einwand der Leute zu befinden haben, die, beim Wort genommen, erklären: „Ich habe die Urkunde allerdings zwar unterzeichnet, aber nicht gelesen.“ Prüfen wir an der Hand der aus der Eeichsgerichtspraxis gesammelten Erfahrungen die Momente, unter denen es in solchen Fällen ein Entrinnen gibt. Was können wir nach Unterzeichnung eines uns inhaltlich fremden Schriftstückes, das sich mit unserem wahren Willen in keiner Weise deckt, denn überhaupt tun? Wir müssen dem Gegenkontrahenten unverzüglich, nachdem wir den Irrtum bemerkten, erklären: „Ich fechte meine in der Ur kunde unterschriebene Erklärung an, denn ich habe sie nur irrtümlich abgegeben; bei Kenntnis der Sachlage würde ich als verständiger Mann Derartiges niemals erklärt haben.“ Gelingt nun im Prozess der Nachweis, dass tatsächlich ein Irrtum die Lieske, Leipzig. Triebfeder zu der Unterschrift war, dass man also wirklich hinter dem Unterzeichneten Inhalt des Schriftstückes etwas anderes vermutete, als es enthielt, nun, so braucht der Irrende im grossen und ganzen um die Folgen des Unterschreibens nicht zu bangen. Nur muss die Anfechtung eben ohne schuldhaftes Zögern er folgen, und es muss ersichtlich sein, dass der Anfechtende, hätte er nicht geirrt, als verständiger Mensch anders würde gehandelt haben, als er es tat. Der Irrtum spielt also bei dem Anfechtungsrechte die leitende Eolle: ohne ihn keine Anfechtung. Deshalb berechtigt auch keineswegs jedwede Unterschrift, die unter einem nicht studierten Schriftstück steht) dazu, den darin er klärten Willen anzufechten. Hierfür als Beispiel folgender Beleg. Ein Vater ist gewöhnt, für seine vermögenden volljährigen Kinder alle Geschäfte selbständig zu erledigen. Sämtliche Ur kunden, die darauf Bezug haben, wandern deshalb zur nötigen Unterschrift zu den Kindern, werden von ihnen unterschrieben und gelangen dann in die Hände des Vaters zurück. Die Kinder finden auch alles, was der Vater tut, unbesehen und ohne zu wissen, warum es sich überhaupt handelt, recht und schön. Im vollen Vertrauen darauf, dass die geforderten Unterschriften zu ihrem Besten dienen, unterzeichnen sie darum sämtliche ihnen vorgelegten Schriftstücke ohne jedwede Kenntnisnahme von dem, was darin verlautbar wird. Veränderte Verhältnisse aber ver anlassen schliesslich einen der Söhne, den Inhalt einer dieser von ihm unterschriebenen, aber nicht gelesenen Willenserklärung anzufechten. „Ich habe“, erklärt er, „überhaupt nicht gewusst, was ich unterschrieb, und hätte, würde ich die Erklärung ge kannt haben, niemals meine Zustimmung dazu gegeben.“ Hat der Sohn mit dieser Anfechtung Glück? Nein, muss ihm mit dem Eeichsgericht geantwortet werden. Liegt doch in diesem Falle ein Irrtum überhaupt nicht vor. Vielmehr wollte der Sohn ja zu Zeiten der Abgabe der Unterschrift blindlings all das gutheissen und sich zu eigen machen, was sein Vater für ihn aufsetzte. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist aber selbst-
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