4 Vni lns^n. IVr. 86 Staatsrechnungshofs ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Bedenken gegen die Un parteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. 8 13- (i) Der Staatsrechnungshof hat die gesamten Rechnungen des Staates sowie der jenigen Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen, die lediglich von Staatsbehörden oder durch staatliche Beamte ohne Mitwirkung der Beteiligten bei der Rechnungs prüfung verwaltet werden, zu prüfen. (s) Die Rechnungen der Kasse des Staatsrechnungshofs werden vom Landtage geprüft. 8 14. Bei der Prüfung des Rechnungswerks der nach kaufmännischen Grundsätzen ge führten Betriebsunternehmungen des Staates 33 des Staatswirtschaftsgesetzes) können kaufmännische Beamte staatlicher Unternehmungen nach näherer Vereinbarung mit den, zuständigen Ministerium zugezogen werden. 8 15. (1) Dem S^aatsrechnungshofe bleiben Vereinbarungen mit den zuständigen Ministerien darüber überlassen, ob und in welchem Umfang einzelne Teile der Rechnungsprüfung oder die gesamte Prüfung einzelner Rechnungen den Ministerien oder Nachgeordneten Stellen zu übertragen seien; namentlich soll die rein rechnerische Prüfung der Rech nungen und Belege bei der Rechnung legenden Stelle selbst vorgenommen werden. Der Staatsrechnungshof soll jedoch von Zeit zu Zeit auch Rechnungen einfordern, die er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht selbst prüft, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung, über die sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolgt. (2) Solche Vereinbarungen sind dem Landtag im Berichte des Staatsrechnungshofs 26) mitzuteilen. 8 16. (1) Uber Art und Umfang der dem Staatsrechnungshof obliegenden Prüfüng ent scheidet dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit nach pflichtmätzigem Ermessen, soweit in diesem Gesetze nichts Besonderes bestimmt ist. (2) Insbesondere soll sich die Prüfung der Rechnungen darauf richten, a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung sowie bei der Verwendung und Verausgabung von Staatsgeldern, ingleichen bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Staatseigentum nach den bestehenden Gesehen und Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrund sätze verfahren worden ist, b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilenden Ergebnissen der Verwaltung im finanziellen Interesse des Staates Abänderungen nötig oder ratsam erscheinen. (s) Die Prüfungen haben unter möglichster Einschränkung von Förmlichkeiten und Ausschaltung unwesentlicher Angelegenheiten auf kürzestem Wege zu erfolgen. Sie sollen tunlichst bereits im Laufe des Rechnungsjahrs und können nach vorheriger Mitteilung an das zuständige Ministerium an Ort und Stelle vorgenommen werden. (4) Stellen sich bei der Prüfung an Ort und Stelle Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung oder in der Verwaltung der Vorräte heraus, so kann auch eine Prüfung der Kasse oder der Vorräte oorgenommen werden.