28 V«»l liiijon. jV^. 56. Geltendes Gesetz. auszuführen, dergestalt, das; die Rechnung schon aus Grund geprüfter und berichtigter Belege aufgestellt werden kann. Sind die Belege bereits vor Eingang bei der Abnahmestelle rechnerisch geprüft, so kann die für die Abnahme vorgeschriebene rechnerische Vorprüfung auf Stichproben beschränkt werden. (4) In Bezug auf Unterlagsrechnungen und solche Rechnungen, die nach Matzgabe von 8 12 Abs. 1 von der regelmässigen Prüfung der Oberrechnungskammer aus geschlossen werden, können Ausnahmen von diesen Grund sätzen durch Vereinbarung zwischen den Ressort ministerien und der Oberrechnungskammer zugelassen werden. § 18. (1) Die Oberrechnungskammer hat die bei Prüfung der Rechnungen ausgestellten Erinnerungen dem Ressort ministerium mitzuteilen,' sie ist jedoch befugt, sachlich (materiell) unerhebliche Mängel, denen eine grund sätzliche Bedeutung nicht beiwohnt, nach ihrem Ermessen entweder überhaupt nicht zum Gegenstände von Er innerungen zu machen oder, ohne eine Beantwortung zu verlangen, nur zur Kenntnis der Verwaltungsbehörde oder des Rechnungsführers zu bringen. Da- Ressort ministerium hat die Beantwortung der Erinnerungen, soweit eine solche notwendig ist, herbeizuführen und so dann letztere mit den Beantwortungen an die Oberrech nungskammer zur Entscheidung zurückzugeben. (2) In gleicher Weise ist in den Fällen zu verfahren, in denen eine Erinnerung durch die Beantwortung noch nicht vollständig erledigt worden ist und deshalb eine anderweite Beantwortung sich nötig macht. (») Die Fristen zur Beantwortung der Erinnerungen werden von der Oberrechnungskammer festgestellt. (4) Bezüglich derjenigen Erinnerungen der Ober rechnungskammer, die gegen Abweichungen von den ohne ständische Zustimmung ergangenen Vorschriften und Anordnungen und von den bisher als matzgebend für die Verwaltung angenommenen Grundsätzen gerichtet sind und durch den Schriftenwechsel mit dem Ressortmini sterium keine Erledigung gefunden haben, steht dem Ge samtministerium die Entscheidung zu. § 19. (4) Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Ver tretungen des Rechnungsführers heraus, deren Deckung durch die Beantwortung der Erinnerungen nicht nach- Entivurf. § 22. (c) llber die Rechnungsprüfung aufgestellte Erinne rungen werden vom Staatsrechnungshofe den beteiligten n Stellen unmittelbar zugestellt, von diesen aber, nötigen- . -i falls mit der Beantwortung, an das zuständige Mini- -i sterium abgegeben, das sie unverzüglich an den Staats- -< rechnungshof weiter zu leiten hat. Näheres bestimmt ti der Staatsrechnungshof. (s) Entstehen im Prüfungsverfahren zwischen dem m Staatsrechnungshof und einem Ministerium Meinungs- -s, Verschiedenheiten über die Auslegung solcher ohne die sn Mitwirkung des Landtags ergangenen Verwaltungsoor- -ri schriften oder bisher als matzgebend für die Verwaltung^? angenommenen Grundsätze, die nicht lediglich den Dienst- -tf bereich dieses Ministeriums betreffen, so entscheidet auf'fu Antrag des Staatsrechnungshofs das Gesamtministerium, .m 8 23. (4) Stellen sich bei der Rechnungsprüfung Schädi--ip gungen der Staatskasse heraus, die durch die Beantwor- -rc tung der Erinnerungen nicht erledigt werden, so hat derrsc