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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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ist wenigstens so lange Pflicht des Staats, als er jene Zwangs rechte bestehen laßt. — Endlich noch IV. erschien der Deputation der beim Betreiben dieses Gewerbes in Sachsen allerdings sehr bemerkbare Mangel technischer Ge werbskenntnisse als ein Hinderniß der Vervollkommnung unsers Brauwesens und es ist nicht zu verkennen, daß die Art und Weise, wie die Brauerei besonders in vielen Städten aus geübt wird, der Production eines guten Bieres sehr entge- gensteht. Selten wird es nämlich in Gemeinschaft, sondern, mit selrener Ausnahme der Verpachtung, von vielen einzel nen Brauberechtigten ausgeübt. Wer aber mit dem Technischen dieses Gewerbes bekannt ist, versichert, daß, da bei diesem Ge werbe Alles auf die zu beobachtende Genauigkeit, Reinlichkeit, Sorgfalt, Kenntniß und Erfahrung in Auswahl und Anwen dung des Materials ankomme, diese Eigenschaften in der Reczel aber wohl nicht bei denen, welche dieß Geschäft nicht fortwäh rend, sondern nur als Nebengeschäft betreiben, vorausgesetzt wer den könnten, daß aus diesem Grunde vorzugsweise in vielen Städten ein schlechtes, wenigstens ungleiches Bier vorkomme. — Wenn die Deputation in Obigem die Mängel unsers Brauwesens auseinanderzusctzen bemüht war, bemerkt sie nur noch hierbei, daß das Gesagte hauptsächlich nur auf die alten Erblande Bezug nimmt, indem die Oberlausitz sich wenigstens hinsichtlich der Be steuerung und der dabei zu beobachtenden Controle einer günsti gem Lage erfreut, und wendet sich nun, da es ihre vorzügliche Pflicht ist, Mittel zur Abhilfe der gefundenen Mängel anzugeben, vorerst all I. zurück, und würde, da sie sattsam dargethan zu haben hofft, daß die Art und Weise der jetzigen Besteuerung wohl nicht geeignet war, dem Brauwesen aufzuhelfen, es für ihre Pflicht halten, Vor schläge zu einer nach ihrer Ansicht zweckmäßigem Besteuerung zu thun. — Du jedoch ein allerhöchstes Decret, den mit mehrern deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen Zollvereinigungs-Ver trag betreffend, dessen Annahme auch die Einführung einer verän derten Biersteuer zur Folge haben würde, bereits einer hohen zweiten Kammer zur Berathung übergeben worden ist, so glaubt die unterzeichnete Deputation ihr unvorgreifliches Gutachten da hin richten zu müssen, daß es einer hohen ersten Kammer gefallen möge, die Beschlußnahme hierüber bis zur Berathung über die aus jenem Vertrage hervorgehenden Gesetze über indirecte Steuern auszusetzen, weil die Annahme jenes Vertrags zugleich die Ein führung der Preußischen Biersteuer zur Folge haben dürfte. Wenn es sich dagegen -rck II. nicht verkennen läßt, daß auch die zweckmäßigste Steuerverfassüng nicht hinreichend sein wird, die Braunahrung auf den gewünsch ten Standpunct zu bringen, so lange noch Bann- und Zwangs rechte dabei bestehen, da durch erstere nur vorzugsweise der Be- rechtf Vortheil haben würde, indem dieser im Besitz von der gleichen Rechten gewiß ist, daß sein Bier Abnahme finden muß, und daß er in seinem Bezirk keinen Concurrenten zu fürchten hat, der durch bessere und wohlfeilere Getränke ihn zwingt, mit ihm gleichen Schritt zu halten, auch leicht versucht sein wird, dasselbe schlechte Bier zu brauen, als jetzt, wo er dieß auf die hohen Abga ben schob, weil in der Regel nur die freigewordeneJndustrie erfin derisch macht, indem sie durch die Concurrenz anderer gezwungen ist, verbessernd immer fortzuschreiten, und nur der, welcher das wohlfeilste und zugleich beste Product liefert, Abnehmer hat und hierdurch der Brauende stets Veranlassung zur Vervollkommnung seines Gewerbes findet, so glaubt die Deputation, daß auch jene Zwangsrechte verschwinden müssen. — Sie erlaubt sich zuvör derst die Beispiele anderer Staaten, soweit sie ihr bekannt gewor den sind, anzuführen. — In Baiern hob bereits den 20. Decem- ber I799 eine Churfürstliche Verordnung allen und jeden Bier zwang auf. Im Preußischen geschah dieß durch das Edict vom 28. October 1810. — Da dieß jedoch in Baiern ohne alle Ent schädigung geschah und in Preußen, indem vorausgesetzt wurde, daß dadurch in der Regel die Einnahme der früher Berechtigten keinesweges gemindert werde, nur ausnahmsweise eine Entschä digung nach dreißigjährigen örtlichen Durchschnittspreisen von dem Staate übernommen wurde, wenn erwiesen ohne Verschul den der Betheiligten und nicht durch Mangel an Thätigkeit, In dustrie und Güte des Fabrikats, also lediglich als unmittelbare Folge der aufgehobenen Bannrechte, nach Vergleichung des De bits in den letzten 10 Jahren vor dem Kriege von 1796 bis 1805 mit dem Debit in den ersten 4 Jahren nach der Aufhebung 1810, wirklich ein bestimmter Schaden ausgemittelt worden ist, es wohl aber nicht in dem Willen unserer gerechten höchsten Regierung noch einer hohen Kammer liegt, wohlerworbene Rechte der Staats- Einwohner ohne gerechte Entschädigung aufzuheben, oder die Ent schädigung durch die Staatskasse zu gewähren, weil dieseauch aus Beiträgen solcher Personen besteht, welche bei Aufhebung jener Zwangsrechte nicht betheiligt sind, so erlauben wir uns vorzugs weise auf das Beispiel Altenburgs (das erste und einzige uns be kannt gewordene dieser Art) aufmerksam zu machen, wo die Re gierung ein Gesetz bearbeitet hat, um cs den Ständen vorzulegen, wornach vorgeschlagen wird, diese Bannrechte auf dem Wege der Ablösung durch die bisher Zwangspflichtigen zu beseitigen, und zwar so, daß der dritte Theil desjenigen reinen Gewinnes, welchen der Berechtigte aus jenem Zwangsrechte bisher bezogen hat, ihm als Entschädigung gewährt werden soll, der dritte Theil nur, aber darum, weil vorausgesetzt wird, daß die bisher Verpflichteten auch künftighin von den Brauerei-Producten des früher Bannberech- tigtcn freiwillig etwas kaufen werden. — Endlich kann hier mcht unerwähnt, bleiben, daß bereits die frühern Stände in der allerun- terthänigstcn Schrift vom 27. Juli 1831 bei tz. 2. des Frohn- ablösungsgesctzes die Ablösung der Bann - und Zwangsrechte auf dem Lande und in den Städten gegen Entschädigung in Antrag ge bracht haben. In der Thronrede (I. Abtheilung der Landtagsacten von 1833 10.) ist allerhöchsten Orts eine Gewerbsordnung uns vorzulegen versprochen worden. Wenn es nun zwar zu hoffen, dennoch aber keine Gewißheit darüber vorhanden ist, daß darin auf die Beseitigung der bestehenden Bierbann - und Zwangsrechte Rücksicht genommen worden ist, so erscheint es der Deputation, in sofern ihr Gutachten Berücksichtigung findet, um so mehr zweckmäßig, so schnell als möglich die dahin gehenden Bitten an die höchste Staatsregierung gelangen zu lassen, damit diese, von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit derselben, wie wir wohl hoffen dürfen/überzeugt, in den Stand gesetzt werde, das hier zu Nöthige noch in Zeiten vorzubereiten, indem es wohl nicht zu verkennen ist, daß die beabsichtigte Veränderung, obschon sie tief in das Wesen der bestehenden Verhältnisse eingreift, in der Reihe der durch Zeit und Umstände dringend hervorgerufenen An forderungen einen wichtigen Platz einnimmt und ihre Ausfüh rung nicht füglich einen längern Aufschub erleiden darf. Unbe- zwcifelt kann übrigens unser Antrag nur auf die bei dem Brau gewerbe stattsindendcn Bann- und Zwangsrechte und überhaupt nur dahin gehen, daß jene Ablösung nach Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit geschehe, da derselbe Schutz, welchen der Staat erworbenen und bisher anerkannten Privatrechten schuldig war, denselben unbezwcifelt auch zur Ausmittelung einer Entschädi gung verpflichtet, wenn jene Rechte mit dem Wohle des Staates nicht mehr als vereinbar angesehen, uud daher dem Berechtigten entzogen werden sollen. — In Betracht alles dessen geht daher hier unser unmaßgebliches Gutachten dahin, cs möge eine hohe Kammer bei Sr. Majestät dem Könige und Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Mitregenten den Entwurf eines Gesetzes bevorwor-
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