Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 39.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19150000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19150000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches usw.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 39.1915 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1915) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1915) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) 53
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) 65
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) 77
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) 141
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) 153
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) 177
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) 189
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) 201
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 201
- ArtikelDer Krieg als Förderer des Fortschritts 202
- ArtikelDoppel-Kommagang 204
- ArtikelEinfachste Sicherung der Reparaturen gegen Einbruchsgefahr 205
- ArtikelKriegsbilder 206
- ArtikelSprechsaal 208
- ArtikelVermischtes 209
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 210
- ArtikelBriefkasten 212
- ArtikelPatent-Nachrichten 212
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 212
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) 213
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) 227
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) 241
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) 255
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) 267
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) 281
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) 295
- BandBand 39.1915 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
210 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 17 die vorausbezahlte Miete als einfache Forderung im Privatklagever fahren zuriickzufordern. Wir warnen deshalb unsere Leser, Miefe auf längere Zeit als ein Vierteljahr im voraus zu entrichten. Ermittelungs-Sache. Einem unserer Kollegen ist eine ihm zur Re paratur übergebene Taschenuhr auf unaufgeklärte Weise abhanden gekommen. Die Uhr hatte Zylindergang, offenes Gehäuse und trug die Gehäusenummer 37 392. Im hinteren Deckel war das Reparatur zeichen Th. 4523 eingeschrieben, und auf dem Deckel des Gehäuses befand sich das Monogramm E. R. Wir bitten die Herren Kollegen, auf das Vorkommen dieser Uhr zu achten und uns gegebenenfalls um gehend Nachricht zukommen zu lassen. Preiserhöhung für Roskopf-Uhren. Die Taschenuhrenfabrikanten der Uhren nach dem System Roskopf haben beschlossen, auf die fertigen Taschenuhren wie auch auf die Rohwerke einen Aufschlag von 10 °/o, der sofort in Wirkung tritt, eintreten zu lassen. Dieser Aufschlag ist bedingt durch das Steigen der Rohstoffpreise. Rätselhaftes Verschwinden des Kollegen Peege aus Leipzig. Der siebenundvierzig Jahre alte Kollege Richard Peege hat sich am Vormittag des 24. Juli ds. J. aus seiner Wohnung, Breite Straße 14, entfernt, angeblich um einen längeren Spaziergang zu unternehmen. Bis heute hat der Genannte kein Lebenszeichen von sich gegeben. Alle privaten und behördlichen Nachforschungen führten bisher zu keinem Ergebnis über seinen Verbleib. Anzeichen von Schwermut oder Lebensüberdruß sind von keiner Seite an ihm beobachtet wor den. Peege, der ein sehr gutes Familienleben geführt haben soll, pekuniär nicht mit Sorgen zu kämpfen hatte und in seiner Nachbar schaft eine allgemein beliebte und angesehene Persönlichkeit war, ist allerdings leicht nervenleidend. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er in einer auswärtigen Heilanstalt unter einem ändern Namen Aufnahme gefunden hat. Bei seinem Weggange war er ohne alle Geldmittel. Er war bekleidet u. a. mit graugestreiftem Jackett und ebensolcher Weste, dunkler, gestreifter Hose, schwarzem, weichen Filzhut und Hausschuhen. Er trug Leibbinde und hatte einen Regen schirm bei sich. Der Vermißte ist von großer, kräftiger Gestalt, er hat ein volles Gesicht, gesundes Aussehen, dunkles Haar, graublaue Augen, starken, rötlichen Schnurrbart und Zahnlücken. Die Polizei behörde in Leipzig ersucht jeden, der geeignete Hinweise zur Auf findung einer Spur des Vermieten geben kann, ihr dies umgehend mitzuteilen. Unüberlegter Ankauf von Periskopen. Immer zahlreicher gehen bei uns Zuschriften von Kollegen ein, die uns mitteilen, daß sie sich, veranlagt durch die Redegewandtheit der Reisenden einer Firma in Groß-Berlin, haben verleiten lassen, einen Bestell schein auf hundert Papprohr-Periskope zu unterzeichnen. Später sehen dann die betreffenden Kollegen ein, daß sie ein viel zu großes Quantum dieser Apparate bestellt haben, und sie ver' suchen, die Bestellung rüdegängig zu machen. Die Firma M. Herzog & Co. pflegt aber als Entschädigung für den Rücktritt von dem Ge schäft eine Abstandssumme von 60 Mark zu fordern. Wir wiederholen daher die mehrfache Warnung vor dem unüberlegten Ankauf größerer Quantitäten von Papprohr-Periskopen. Wer Peri skope für einen gangbaren Artikel hält, der arbeite mit bekannten Firmen des Faches. Es gibt gute dauerhafte Periskope in verleimten Holzkästen auch bei der Firma Kraft Behrens in Leipzig, die diese Apparate in kleineren Quantitäten abgibt. Umfang der Rechnungslegung bei einer Patentverleßung (Urteil des Reichsgerichts vom 21. Mai 1913). Das Patentgeseß bestimmt be kanntlich in seinem vierten Abschnitt über Strafen und Entschädi gungen , im § 35, daß derjenige, welcher wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit eine patentierte Erfindung in Benußung nimmt, dem Verleßten zur Entschädigung verpflichtet ist. Anwendung fanden diese Bestimmungen in einem Rechtsstreit, der bis an das Reichs gericht gelangte, und dessen Tatbestand folgender war: Dem Uhrenfabrikanten H. war ein von ihm erfundenes Rechen- schlagwerk mit exzentrischem Schöpfer durch Deutsches Reichs-Pa tent geschüßt worden, und zwar mit Wirkung vom 18. Juni 1901. Im Jahre 1909 verstieß nun die Uhrenfabrik M., die sich mit der Herstellung von „Westminster-Uhrwerken“ befaßte, gegen jenes Patent dadurch, daß sie ihren Fabrikaten die dem H. geschüßte Exzenterscheibe ein fügte, obwohl ihr bereits früher im Jahre 1903 die Benußung dieser Scheibe vom Erfinder untersagt worden war. Wegen dieser erneuten Verleßung erhob H. Klage beim Landgericht Rottweil auf Unter lassung, Schadensersaß und Rechnungslegung bezüglich der seit 1903 fabrizierten Rechenschlagwerke Die beklagte Uhrenfabrik er kannte den Unterlassungsanspruch an, verneinte indessen, daß sie das Patent wesentlich oder grob fahrlässig verleßt habe. Ein Scha den sei der Klägerin infolge des verschiedenen Absaßgebietes über haupt nicht erwachsen. Im übrigen habe, sie bezüglich der West- minster-Werke durch Angabe der Stückzahl ihrer Pflicht zur Rechen schaftslegung bereits genügt. Das Landgericht erkannte auf Unter lassung und Rechnungslegung über sämtliche Rechenschlag werke mit dem patentierten Schöpfer, die die beklagte Uhrenfabrik seit Ende März 1909 fabriziert und abgeseßt hatte, also nicht nur der Schlagwerke für Westminster-, sondern auch für Hausuhren. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte, soweit es die Rechnungslegung be traf, Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart ein, das sie aber zurückwies. Nunmehr focht die Uhrenfabrik M. das Be rufungsurteil mit der Revision beim Reichsgericht an. Diese höchste Instanz erkannte bezüglich der Wissentlichkeit der Verleßung den Standpunkt der Vorinstanzen an, hinsichtlich der Rechnungslegung hob sie indessen das oberlandesgerichtliche Urteil mit etwa folgen der Begründung auf: Wegen der Verurteilung der beklagten Firma zur Rechnungs legung hat die Revision einen Angriff erhoben, dessen Berechtigung nicht zu verkennen ist. Die Revision macht nämlich geltend, die Be klagte könne äußersten Falles nur insoweit zur Rechnungslegung ver urteilt werden, als jeßt schon nach ihren eigenen Einräumungen feststehe, daß sie durch ihre Konstruktion das Patent der Klägerin objektiv verleßt habe. Das sei aber nur der Fall bei den von ihr bis zum Frühjahr 1911 fabrizierten Westminster-Schlagwerken. Bei den Hausuhrwerken dagegen, die vom Frühjahr 1911 ab von der Be klagten fabriziert worden sind, habe die Beklagte eine Verleßung des Patentes entschieden bestritten, und hier treffe sie auch sub jektiv kein Vorwurf, da sie diese Konstruktion durch den Sachver ständigen Professor H. auf ihre Zulässigkeit vorher habe prüfen lassen. Nach dem derzeitigen Streitstand sei demnach eine Ver urteilung der Beklagten zur Rechnungslegung nur hinsichtlich der Westminster-Schlagwerke zulässig, während hinsichtlich der Haus uhrwerke zuerst die Patentverleßung selbst und außerdem Vorsaß oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden müsse. Die Prüfung dieser Fragen könne nicht, wie das Oberlandesgericht es tue, der Voll streckungsinstanz überlassen werden. Dieser Angriff der Revision erweist sich als begründet. Die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung kann nur insoweit ergehen, als zuvor festgestellt ist, daß eine von der Beklagten verwendete Konstruktion eines Uhr werks in die der Klägerin patentierte Konstruktion sachlich eingreift, und außerdem erwiesen ist, daß die Verleßung wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit erfolgt ist. Weiter erstredet sich die Pflicht der Rechnungslegung nicht. Die erforderliche Feststellung ist aber bis jeßt nur hinsichtlich der von der Beklagten in den Verkehr ge brachten Westminster-Schlagwerke getroffen, während bezüglich der von der Beklagten hergestellten Hausuhrwerke das Berufungsgericht die durch den Streit der Parteien gebotene Untersuchung und Fest stellung bis jeßt nicht vorgenommen hat. Damit sie geschehen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Aktenzeichen I. 439/12). Mondphasen vom 1. bis zum 23. September 1915 (nach den fol genden Angaben sind Kalender-Uhren einzustellen): Am 1. September, 4 Uhr nachmittags, £ letztes Viertel; am 9. September, 12 Uhr mittags, 9 Neumond; am 16. September, 8 Uhr vormittags, 3 erstes Viertel; am 23. September, 11 Uhr vormittags, @ Vollmond. Silberkurs des Verbandes der Silberwarenfabrikanten Deutsch lands (Abdruck ohne Genehmigung nicht gestattet): 1 Kilogramm 800 Tausendteile feinen Silbers vom 21. August bis auf weiteres 96 Mark. — Kurs der Vereinigten Silberkettenfabrikanten Deutsch lands: 1 Kilogramm 800 Tausendteile feinen Silbers: vom 21. August bis auf weiteres 99 Mark. /ereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches Gerichtliches usw. Personalien. Das Fest der silbernen Hochzeit beging mit seiner Gattin Herr Kollege Joseph Fleisch aus Regensburg. Die silberne Hochzeit feierte mit seiner Gemahlin Herr Kollege Herrn. Hanssen aus Wittmund. Herr Karl Büsch, Hofjuwelier in Hannover, ist am 18. August in das neunzigste Lebensjahr eingetreten. Herr Büsch konnte bereits die goldene Hochzeit, sein sechzigjähriges Geschäfts jubiläum und sein fünfzigjähriges Jubiläum als Königlich Hannover scher Hofjuwelier feiern. Gestorben sind die Herren Kollegen: Arthur Haack aus Leipzig-Lindenau im Alter von dreiundfünfzig Jahren; David Aeckerle aus Stuttgart; Gustav Adams aus Elberfeld im achtunddreißigsten Lebensjahre; Heinrich \Krohn aus Krempe im Alter von zweiundsiebzig Jahren; Hermann Schulz aus Gera; Georg Mersmann aus Greven im einundfünfzigsten Lebensjahre; Richard Fock aus Altona im Alter von zweiund fünfzig Jahren.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder