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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 47.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19230000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19230000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (21. April 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichts- und Anwaltskosten (Schluß zu Seite 178)
- Autor
- Henschel, Franz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 47.1923 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1923) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1923) 15
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1923) 27
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1923) 39
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1923) 51
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1923) 67
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1923) 81
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1923) 93
- AusgabeNr. 9 (3. März 1923) 107
- AusgabeNr. 10 (10. März 1923) 117
- AusgabeNr. 11 (17. März 1923) 133
- AusgabeNr. 12 (24. März 1923) 147
- AusgabeNr. 13 (31. März 1923) 157
- AusgabeNr. 14 (7. April 1923) 173
- AusgabeNr. 15 (14. April 1923) 183
- AusgabeNr. 16 (21. April 1923) 195
- ArtikelGerichts- und Anwaltskosten (Schluß zu Seite 178) 195
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der Schwingung 197
- ArtikelDirektor Paul Albert Becker † 198
- ArtikelDas Umrechnen der Zylindergläser 199
- ArtikelVermischtes 200
- ArtikelHandelsnachrichten 201
- ArtikelKurse und Preise 202
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 202
- ArtikelBriefkasten 205
- ArtikelPatent-Nachrichten 205
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 206
- AusgabeNr. 17 (28. April 1923) 207
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1923) 223
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1923) 241
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1923) 251
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1923) 267
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1923) 283
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) 295
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1923) 307
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1923) 319
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1923) 335
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1923) 351
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1923) 363
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1923) 375
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1923) 389
- AusgabeNr. 31 (4. August 1923) 401
- AusgabeNr. 32 (11. August 1923) 415
- AusgabeNr. 33 (18. August 1923) 429
- AusgabeNr. 34 (25. August 1923) 443
- AusgabeNr. 35 (1. September 1923) 453
- AusgabeNr. 36 (8. September 1923) 461
- AusgabeNr. 37 (15. September 1923) 469
- AusgabeNr. 38 (22. September 1923) 479
- AusgabeNr. 39 (29. September 1923) 489
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1923) 501
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1923) 513
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1923) 523
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1923) 535
- AusgabeNr. 44 (3. November 1923) 545
- AusgabeNr. 45 (10. November 1923) 561
- AusgabeNr. 46 (17. November 1923) Notausgabe 573
- AusgabeNr. 47 (24. November 1923) 575
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1923) 591
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1923) 605
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1923) 621
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1923) 631
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1923) 645
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 5 (Oktober 1923) 1
- AusgabeWeltausgabe, Nr. 2 (April 1923) 1
- BandBand 47.1923 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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196 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 16 Führt ein Rechtsanwalt Aufträge mehrerer Auftrag geber durch dieselbe Tätigkeit aus, so haftet ihm jeder Auftraggeber für denjenigen Gebühren- und Auslagenbetrag, der bei abgesonderter Ausführung seines Auftrages er wachsen sein würde. Der einzelne Auftraggeber kann die Mithaftung der anderen dem Rechtsanwalt gegenüber nicht geltend machen, sondern er hat nur einen Ausgleichungs anspruch gegen die anderen. Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen stehen dem Rechtsanwälte die Gebühren nur einmal zu. Bei nachträg lichem Beitritt von Streitgenossen erhöht sich durch jeden Beitritt die Prozeßgebühr um )( ,. Die Erhöhung wird nach dem Betrage berechnet, bei dem die Vollmachtgeber ge-, meinschaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen dürfen den einfachen Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen. Dem Auftraggeber gegenüber werden die Anwalts gebühren fällig, sobald über die Kostenpflicht eine gericht liche Entscheidung ergangen ist, ferner bei Beendigung der Instanz und bei Erledigung des Auftrages (z. B. durch Kündi gung des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers). Schon vor Fälligkeit der Gebühren ist der Anwalt berechtigt, von dem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuß zu fordern. Im Hinblick auf die Geldentwertungsgefahr sollen die Rechtsanwälte nach den Beschlüssen der Anwaltskam mern jetzt stets einen Kostenvorschuß verlangen, auch von zweifellos zahlungsfähigen Mandanten. Die Vorschußfor derung ist also keineswegs ein Ausdruck des Mißtrauens, wie vielfach noch immer irrigerweise angenommen wird. Extrahonorarvereinbarungen sind (abge sehen von Armensachen und Pflichtverteidigungen) zulässig und in den gegenwärtigen schweren Zeiten sogar in vielen Fällen (insbesondere in Ehe- und Strafsachen usw.) eine wirtschaftliche Notwendigkeit für den Anwalt, binden den Auftraggeber aber nur, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind. Ein anständiger Mensch wird freilich auch sein münd lich gegebenes Wort halten. In Armensachen werden dem Anwalt seit dem 15. Februar d. J. die gesetzlichen Ge bühren und Auslagen aus der Staatskasse ersetzt. Der Er stattungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm ver tretene Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner geht mit der Erstattung auf die Staatskasse über. Außer den Gebühren erhält der Rechtsanwalt für die Herstellung des Schreibwerkes sowie zum Ersatz der Post gebühren seiner Sendungen (nicht des von ihm zu zahlenden Eingangsportos, der von ihm eingelösten Nachnahmebeträge, der Telegraphengebühren und der im Fernverkehr zu ent richtenden Fernsprechgebühren) sogenannte Pausch sätze, soweit Schreibwerk und Postsendung innerhalb des Rahmens einer gebührenoflichtigen Tätigkeit Vorkommen. Im allgemeinen betragen die Pauschsätze gegenwärtig 150 % der Gebühren. Der Mindestpauschsatz einer Gebühr beträgt 40 Jl, in der Zwangsvollstreckung 150 Jl. Der einzelne Pauschsatz darf nicht höher sein als 13 500 Jl. Steht dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwälte die Prozeßgebühr zu, so beträgt die Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze mindestens 300 Jl und höchstens 22 500 Jl und, wenn dem Rechtsanwalt auch die Beweis oder die Vergleichsgebühr zusteht, mindestens 450 Jl und höchstens 27 000 Jl. Nach jeder Erhöhung der Postgebühren werden auch die Pauschsätze der Rechtsanwälte erhöht. Erwähnt sei noch, daß der Rechtsanwalt auch die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer (zurzeit 2 %) seinem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen darf. IV. Einzelne Beispiele 1. Ein Schadensersatzprozeß: Der Juwelier Gold wird von dem Reisenden Lustig auf Schadensersatz verklagt, weil Gold einige von Lustig verpfändete Wertsachen unberechtigterweise verkauft haben soll. In der ersten Instanz verlangt Lustig 300 000 Jl Schadensersatz. Es werden drei Zeugen und ein Sachverständiger vernommen. Die Ge bühren der beiderseitigen Anwälte betragen einschließlich der Pauschsätze und der Umsatzsteuer je 53 010 M, zusam men also 106 020 Jl. Die Gerichtsgebühren betragen ins gesamt 37 200 Jl. Hierzu kommen noch die baren Auslagen des Gerichts, die Gebühren der Zeugen und des Sachver ständigen und die Zustellungskosten. Gold wird zu 200 000 Jl Schadensersatz verurteilt. Von den Kosten des Verfahrens, die alles in allem für die erste Instanz etwa 160 000 Jl aus machen, werden dem Gold %, dem Lustig 'A auf erlegt. Gold legt beim Oberlandesgericht Berufung ein. Lustig schließt sich der Berufung an und verlangt jetzt 500 000 Jl Schadensersatz. Eine Beweisaufnahme findet in der zweiten Instanz nicht statt. Das Oberlandesgericht weist die Klage des Lustig unter Abänderung des ersten Urteils ab und legt dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf. Die beiderseitigen Anwaltskosten betragen je 36 309 Jl, zu sammen 72 618 Jl, die Gerichtskosten 58 200 Jl. Die ge samten Kosten der zweiten Instanz machen also etwa 1 31 000 Jl aus. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legt Lustig beim Reichsgericht durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt Revision ein. Gold bestellt keinen Anwalt beim Reichsgericht. Die Revision wird auf Kosten des Lustig zurückgewiesen. Die Anwaltskosten der dritten In stanz betragen 36 309 Jl, die Gerichtskosten 77 600 Jl. Die gesamten Kosten der Revisionsinstanz belaufen sich dem nach auf 114 000 Jl. Lustig hat also den Prozeß endgiltig verloren und muß an Kosten insgesamt etwa 405 000 Jl zahlen. 2. Ein Lieferungsprozeß: Der Uhrmacher meister Balzer hat bei dem Fabrikanten Reich Lagerwaren zu dem festen Preise von 200 000 Jl gekauft. Reich weigert sich nach vierzehn Tagen, die Waren zum vereinbarten Preise zu liefern, da sie jetzt 300 000 Jl wert seien; er verlangt einen Preisaufschlag von 50 %. Balzer klagt gegen Reich beim Landgericht auf Lieferung der Waren Zug um Zug gegen Zahlung von 200 000 JL Reich wird ohne Beweisauf nahme nach dem Klageanträge verurteilt. Die Kosten werden nicht nach einem Objekt von 200 000 Jl berechnet, sondern nach einem Objekt von 300 000 Jl, da die Waren zur Zeit der Klageerhebung in der Tat diesen Wert hatten. Die beiderseitigen Anwaltskosten betragen je 40 045 Jl, zusammen 80 090 Jl, die Gerichtskosten 24 800 Jl; die Kosten der ersten Instanz belaufen sich also im ganzen auf etwa 106 000 Jl. Reich legt beim Oberlandesgericht Berufung ein. Da die Waren zur Zeit der Einlegung der Berufung eine Million Jl wert sind, werden die Kosten der zweiten Instanz nach diesem Objekte berechnet. Die Berufung des Reich wird nach einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Die Anwalts kosten betragen je 107 000 Jl, zusammen 214 000 Jl, die Ge richtskosten 155 100 Jl, die Gesamtkosten der zweiten Instanz also etwa 370 000 Jl. Reich legt keine Revision ein. — Der Prozeß hat ihm etwa 476 000 Jl Kosten verursacht. 3. Ein Herausgabeprozeß: Der Goldwaren händler Leicht kauft mehrere gebrauchte goldene Ringe und zahlt dafür einen angemessenen Preis. Bald darauf meldet sich ein Kaufmann Fett und behauptet, daß die Ringe sein Eigentum und ihm kürzlich gestohlen worden seien. Fett klagt gegen Leicht auf Herausgabe der Ringe und gewinnt den Prozeß nach Beweisaufnahme. Leicht legt keine Beru fung ein. Die Ringe hatten im Zeitpunkte der Klageerhebung einen Wert von zusammen 400 000 Jl. Die beiderseitigen Anwalskosten betragen je 59 220 Jl, zusammen 118 440 Jl, die Gerichtskosten 16 400 Jl. Leicht muß also die Ringe herausgeben und obendrein noch gegen 136 000 Kosten bezahlen.
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