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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 49.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (14. März 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Mieter gewerblicher Räume und sein Recht
- Autor
- Boerner, Ludwig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 49.1925 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1925) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1925) 37
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1925) 57
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1925) 77
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1925) 99
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1925) 117
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1925) 137
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1925) 159
- AusgabeNr. 10 (7. März 1925) 181
- AusgabeNr. 11 (14. März 1925) 199
- ArtikelElektrische Uhrenanlagen eine Gefahr für das Uhrengewerbe? 199
- ArtikelTut-anch-Amon's Schmuck 201
- ArtikelEin interessanter Reibungsversuch 204
- ArtikelDas Brechen der Zugfedern 205
- ArtikelDer Augenspiegel 206
- ArtikelAusfüllungs-Arbeiten 207
- ArtikelDer Mieter gewerblicher Räume und sein Recht 208
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 209
- ArtikelAm Privat-Werktisch 210
- ArtikelSprechsaal 211
- ArtikelEine Erklärung der Zénith-Uhrenfabrik 211
- ArtikelVermischtes 211
- ArtikelHandels-Nachrichten 213
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 216
- ArtikelBriefkasten 218
- ArtikelPatent-Nachrichten 218
- AusgabeNr. 12 (21. März 1925) 219
- AusgabeNr. 13 (28. März 1925) 241
- AusgabeNr. 14 (4. April 1925) 261
- AusgabeNr. 15 (11. April 1925) 281
- AusgabeNr. 16 (18. April 1925) 301
- AusgabeNr. 17 (25. April 1925) 319
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1925) 339
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1925) 359
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1925) 379
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1925) 401
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1925) 423
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1925) 443
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1925) 463
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1925) 485
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1925) 517
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1925) 543
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1925) 563
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1925) 583
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1925) 599
- AusgabeNr. 31 (1. August 1925) 617
- AusgabeNr. 32 (8. August 1925) 635
- AusgabeNr. 33 (15. August 1925) 659
- AusgabeNr. 34 (22. August 1925) 679
- AusgabeNr. 35 (29. August 1925) 695
- AusgabeNr. 36 (5. September 1925) 717
- AusgabeNr. 37 (12. September 1925) 739
- AusgabeNr. 38 (19. September 1925) 759
- AusgabeNr. 39 (26. September 1925) 779
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1925) 795
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1925) 815
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1925) 833
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1925) 855
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1925) 875
- AusgabeNr. 45 (7. November 1925) 897
- AusgabeNr. 46 (14. November 1925) 919
- AusgabeNr. 47 (21. November 1925) 943
- AusgabeNr. 48 (28. November 1925) 965
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1925) 989
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1925) 1011
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1925) 1033
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1925) 1057
- BandBand 49.1925 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 209 liardenrechnungen für Miete, Umlagen, Steuern und zahl reiche Nebenabgaben. Als sie Anfang 1924 zu Ende ging, schien eine Zeit der Entspannung zu beginnen. Noch aber herrscht kein Friede im Wohnungswesen. Sehr verständ lich ist das Bemühen der beiden Interessentengruppen, auf die Gesetzgebung und die Reichs-, Staats- und Gemeinde verwaltungen bestimmenden Einfluß zu gewinnen, um ihre Forderungen durchzusetzen und ihren Wünschen Geltung zu verschaffen. Dieses Streiten ist so notwendig und un vermeidlich, wie alle wirtschaftlichen und politischen Kämpfe. Weniger leicht findet man sich mit der Beunruhigung ab, die jede neue behördliche Maßnahme in das Wohnungs wesen hineinträgt, weil Interessentenverbände und ihre Ange hörigen neue Erlasse über ihren Sinn und ihre Absichten hinaus auszudehnen und für sich auszubeuten versuchen. Das macht sich auch bei der letzten Verordnung auf diesem Gebiete, der Bekanntmachung des Berliner Magi strats vom 18. August 1924, bemerkbar. Dieser Erlaß hat eine bemerkenswerte Neuerung gebracht, nämlich die, daß durch Verzicht oder Tod des Mieters oder Durchführung der Mietaufhebungsklage freiwerdende gewerbliche Räume zunächst nicht der Verfügung des Wohnungsamts unterliegen. Vielmehr hat der Vermieter drei Monate lang freie Verfügung darüber. Erst wenn sie solange unbenutzt geblieben sind, hat das Wohnungsamt das Recht, sie zur Einrichtung von Wohnungen in Anspruch zu nehmen. Für den Vermieter bedeutet dies einen recht wesentlichen Ab bau der ZwangsWirtschaft; weil es kaum Vorkommen wird, daß ein gewerblich benutzt gewesener Raum drei Monate lang unbenutzt bleibt, so ist das Recht des Wohnungsamts, die Hand auf solche Räume zu legen, praktisch von keiner oder nur sehr geringer Bedeutung. Der Vermieter hat in Berlin also, wenn solche Räume frei werden, in der Tat wieder das Recht der freien Verfügung darüber. Dagegen bestehen auch für solche vom Vermieter nach eigener freier Wahl vergebene Räume sowohl das Mieterschutzgesetz, wie aas Reichsmietengesetz fort. Über bestehende Mietverhältnisse für gewerbliche Räume besagt diese Bekanntmachung des Magistrats nichts. Für bestehende Mietverträge ist das gel tende Recht unverändert geblieben. Es be steht sowohl der Mieterschutz, wie das Reichsmietengesetz (Anspruch auf gesetzliche Miete) fort. Wenn es hin und wieder auch in den Kreisen der Uhrmacher und Juweliere vorgekommen ist, daß Vermieter versucht haben, Mietver hältnisse gewerblicher Räume aufzukündigen, so findet ein solches Vorgehen in keinem bisher ergangenen Gesetze irgendwelche Stütze. Noch in einer zweiten Richtung haben Vermieter ver sucht, den Rechten der Mieter auf Grund dieser Bekannt machung Abbruch zu tun. Ich habe oben erwähnt, daß nach § 4 des Mieterschutzgesetzes bei dringendem Eigenbedarf eine Aufhebungsklage des Vermieters zulässig ist. Nach § 16 des Gesetzes muß die Vollstreckung eines solchen Auf hebungsurteils davon abhängig gemacht werden, daß dem Mieter ausreichender Ersatzraum unter angemessenen Be dingungen zugewiesen wird. Der Ersatzraum muß vom Woh nungsamt zur Verfügung gestellt werden. Daß dies ge schehen ist, muß dem Gerichte nachgewiesen werden. Erst auf Grund eines solchen Nachweises darf die Vollstreckungs klausel, welche die Entsetzung des Mieters ermöglicht, vom Richter erteilt werden. Für gewerbliche Räume haben sich nun einige Wohnungsämter auf den Standpunkt gestellt, daß ihnen nach der Freigabe gewerblicher Räume an die Ver mieter keine Möglichkeit mehr gegeben sei, gewerbliche Räume zu beschaffen. Die Vermieter haben daraus den Schluß gezogen, daß, wenn das Wohnungsamt gewerbliche Räume nicht zur Verfügung stelle und stellen könne, die Schutzklausel für den Mieter, daß er seinen Raum nur gegen Gewährung von Ersatzraum aufzugeben habe, in Weg fall komme , und daß der Mieter ohne Gewährung von Ersatzraum an die Luft gesetzt werden könne. Die Gerichte haben sich dieser Ausführung nicht an geschlossen, im Gegenteil in den bisher bekanntgeworde nen Entscheidungen, namentlich auch in einer solchen vom 2. Dezember 1924, ausgesprochen, daß trotz der Bekannt machung des Magistrats vom 18. August 1924 einerseits die Möglichkeit, Ersatzraum zu beschaffen, fortbestehe, anderer seits aber, selbst wenn dies nicht der Fall sei, daraus nicht gefolgert werden könne, der Mieter könne ohne Gewährung von Ersatzraum zur Aufgabe seiner Räume gezwungen wer den. Wenn der Vermieter Ersatzraum nicht beschaffen könne, so sei für ihn keine Möglichkeit gegeben, das er gangene Mietaufhebungsurteil zur Vollziehung zu bringen. Zusammenfassend bemerke ich: Auch den Mie tern gewerblicher Räume kann bis auf weiteres nicht ge kündigt werden. Sie brauchen keine höhere als die gesetz liche Miete zu zahlen. Eine Aufhebungsklage des Vermie ters gibt es nur, wenn der Mieter die Räume mißbraucht oder die Miete nicht zahlt. Wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters kann der Mieter zum Aufgeben seiner Räume nur genötigt werden, wenn ihm ein angemessener Ersatz raum zur Verfügung gestellt wird. Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben Staatlich geprüfter Uhrmachermeister In dem augenblicklichen schweren Konkurrenzkämpfe müssen auch die Uhrmacher darauf sinnen, ihre bisherigen Reklamemethoden zu verbessern und auszubauen. Daß da bei hier und dort über das zulässige Maß, meistens wohl un absichtlich oder wenigstens nicht in klarer Erkenntnis der Unzulässigkeit einer Reklamehandlung, hinausgegangen wird, liegt in der Natur der Sache und ist kaum ganz zu vermeiden. So kommt es gelegentlich vor, daß sich ein Uhrmacher als ,,staatlich geprüfter Uhrmachermeister“ im Schaufenster oder in Inseraten bezeichnet. Das ist unzulässig. In einem Einzel falle hat die Handwerkskammer Frankfurt a. 0. ein Gut achten erstattet, dem wir folgendes entnehmen: „Die Meisterprüfung ist keine staatliche Prüfung, son dern eine Prüfung, die lediglich unter staatlicher Aufsicht stattfindet. Das Nähere hierüber ersehen Sie aus dem Be scheide des Ministers vom 11. November 1909, welcher fol gendermaßen lautet: „Die Berechtigung, sich „staatlich geprüfter . . . Meister" zu nennen, steht denjenigen Personen, welche eine Meister prüfung nach § 133 der Gewerbeordnung abgelegt haben, auf Grund dieser Prüfung nicht zu. Die Meisterprüfungen nach § 133 der Gewerbeordnung sind keine staatlichen Prüfungen, wie schon aus dem Umstande hervorgeht, daß die Kosten der Prüfungskommission den Handwerkern zur Last fallen und ihnen die Prüfungsgebühren zufließen, und daß die Prüfungs ordnungen, wenn auch mit Genehmigung der Landeszentral behörde, gleichfalls von den Handwerkskammern erlassen werden. Die Genehmigung der Prüfungsordnungen durch die Staatsbehörde und die Ernennung der Mitglieder der Prü fungskommission durch sie ändert hieran ebensowenig etwas, wie etwa die staatliche Genehmigung eines Beschlusses eines Kommunalverbandes oder die Ernennung oder Bestätigung der Wahl seiner Beamten geeignet ist, jenem Beschlüsse oder jenem Beamten seinen kommunalen Charakter zu nehmen.
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