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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (3. November 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schiller und die Uhren
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Pflichtorganisation des deutschen Einzelhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Einkommensteuergesetz
- Autor
- Apelt, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- ArtikelSchiller und die Uhren 561
- ArtikelPflichtorganisation des deutschen Einzelhandels 564
- ArtikelDas neue Einkommensteuergesetz 564
- ArtikelVom Goldwarenlöten und von anderen Dingen 567
- ArtikelDie drahtlosen Zeitsignale der Welt (Fortsetzung zu Seite 118) 568
- ArtikelSprechsaal 568
- ArtikelVermischtes 569
- ArtikelHandels-Nachrichten 570
- ArtikelMeister-Vereinigungen 572
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 573
- ArtikelVersch. Vereinigungen 573
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 573
- ArtikelBriefkasten 574
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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564 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 45 von Stein den Plünderern als Einziges außer sechs silbernen Kaffeelöffeln mit tapferer Gewalt die ihr liebe Uhr wieder entrissen, und so wird sie heute als ein Andenken an schwere Zeit pietätvoll geschützt. Doch es genügt der Hinweis, daß es für das menschliche Leben kein sinnfälligeres Symbol gibt als die Uhr. Und deshalb scheint es berechtigt, an einem Ehrentage Schillers der Uhr zu gedenken, die einst mit dem Schlag ihres Pendels das Schaffen des Genius begleitet hat. OOOO<X><><><>><><><><><><><><X><>OO<><>O<><><>O<>0<><><X><>O<><>O<><><><>O<>^^ Pflichtorganisation des deutschen Einzelhandels Meldepflicht für die meisten Uhrmacher und Juweliere bei der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel Der Reichswirtschaftsminister hat am 8. September 1934 auf Grund des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft eine Anordnung über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel erlassen, deren wichtigste Bestimmungen schon in der Deutschen Uhr macher-Zeitung Nr. 40 d. J. wiedergegeben worden sind. Daraufhin hat der Führer der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Dr. Franz Hayler, vor kurzem eine Anordnung über das Meldeverfahren bei der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel (Ge samtverband des Deutschen Einzelhandels) erlassen, der wir die folgenden für die Uhrmacher und Juweliere wichtigen Bestimmungen entnehmen: 1. Meldepflichtig ist jeder Einzelhändler, d. h. alle Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen), die, ohne Rücksicht auf die Betriebs form, gewerblichen Einzelverkauf von Waren aller Art an Verbraucher oder daneben an Weiterverarbeiter, gewerbliche Verbraucher oder behördliche Großverbraucher betreiben: a) in offenen Verkaufsstellen (z. B. in Läden, Etagengeschäften und sonstigen gewerblichen Räumen), b) im Wege des Versandes mittels nicht persönlicher Werbung (durch Mustersendungen, Kataloge, Anzeigen u. ä. m.) oder mittels persönlicherWerbung (durchReisende,Vertreter usw.). 2. Meldepflichtig sind auch solche Ge werbetreibende, die neben Industrie, Handwerk oder sonstiger Gewerbetätigkeit Einzelhandel im Sinne der Ziffer 1 betreiben, wenn der Um satz im Einzelhandel jährlich mehr als die Hälfte ihres Gesamtumsatzes oder mehr als 3000 RM beträgt. Bei handwerklichen Betrieben wird als Gesamtumsatz in diesem Sinne nur der Umsatz aus Einzel handel und Handwerk zusammen ohne Berücksichtigung der Umsätze aus etwaiger sonstiger Gewerbetätigkeit gerechnet. Bei der Ermittlung des Einzelhandelsumsatzes sind diejenigen Umsätze nicht mit zu rechnen, die auf den gewerblichen Ein zelverkauf von solchen Waren entfallen, die im eigenen Be triebe handwerklich erzeugt oder bearbeitet sind. Die Uhrmacher und Juweliere gehören also dann der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel pflichtmäßig an, wenn der Umsatz, den sie im Einzelhandel erzielen, ent weder mehr als die Hälfte ihres Umsatzes aus Einzelhandel und Handwerk zusammen oder mehr als 3000 RM beträgt. In dem letzteren Falle ist es gleichgiltig, wie hoch der Um satz aus handwerklicher Tätigkeit ist. .Ein sehr erheblicher <><X>^0<5CK>0<><X><>C<><XX><K><><X><><><><XXX><>0<><X><><>00C 000<^<K>0000<X><><><><>00<><C><K><><><><>C><C>00<><><><X><X><>C><X>0<><><> Das neue Einkommensteuergesetz Teil der selbständigen Uhrmacher und Juweliere gehört also der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel an. Die Meldung der meldepflichtigen Betriebe hat bei den in einer besonderen Liste auf geführten Meldestellen zu erfolgen; an der Spitze stehen: 1. der Gesamtverband des Deutschen Einzelhandels, Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 2; 2. die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels e, V., Berlin NW 7, Neue Wilhelmstr. 2. Für die Juweliere kommt der Reichsverband Deutscher Juweliere, Gold- und Silberwaren einzelhändler e. V., Berlin W 30, Mackensenstr. 21, in Be tracht. Der Zentralverband der Deutschen Uhr macher ist in der Anordnung der Wirtschaftsgruppe Ein zelhandel nicht als Meldestelle erwähnt, da er der Haupt gemeinschaft des Deutschen Einzelhandels nicht angehört. Auf diese und ähnliche Fälle bezieht sich die folgende Be stimmung des Führers der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel: „Die Durchführung der Anmeldung von Handwerksbetrieben erfolgt in engster Zusammenarbeit mit den Meldestellen des Gesamtverbandes des Deutschen Einzelhandels durch die in Betracht kommenden Gliederungen des Reichsstandes des Deutschen Handwerks. Die hierzu erforderlichen Anweisun gen des Gesamtverbandes des Deutschen Einzelhandels gibt der Reichshandwerksmeister direkt an seine Unterorganisatio nen weiter.“ Es ist bestimmt damit zu rechnen, daß der Zen tralverband der Deutschen Uhrmacher als Meldestelle für die Uhreneinzelhändler bestimmt werden wird. Die Meldefrist läuft vom 12. November bis zum 8. Dezember 1934. Zur Anmeldung ist ausschließlich der bei den Meldestellen (kostenlos in zwei Exemplaren für jeden Meldepflichtigen) erhältliche Anmeldevordruck zu benutzen. Filialunternehmungen müssen durch die Zentrale gemeldet werden, doch ist der Anmeldevordruck für jede Betriebsstätte gesondert auszufüllen. Jedes meldepflichtige Unternehmen ist nur bei einer Stelle anzumelden. Eine laufende Beitragserhebung für die Wirt schaftsgruppe Einzelhandel findet vorläufig nicht statt. Für die Zeit vom 18. September bis zum 31. Dezember 1934 wird von denjenigen Handelsbetrieben, die einem der in dem Melde stellenverzeichnis aufgeführten Verbände oder einem Mit gliedsverband der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzel handels angehören, sowie von den Handwerksbetrieben, zu denen auch die Uhrmacher gehören, ein einmaliger Beitrag von 1 RM erhoben. Für die übrigen Einzelhandels betriebe erhöht sich der Beitrag auf 4 RM. Änderungen gegenüber Das im Reichsgesetzblatt vom 24. Oktober 1934 veröffent lichte Steuerbukett hat die folgenden neuen Gesetze gebracht: Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Reichs bewertungsgesetz, Gesetz über die Schätzung des Kultur bodens (Bodenschätzungsgesetz), Vermögensteuergesetz, Erb schaftsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz. Da die Be sprechung der neuen Steuerbestimmungen einen großen Raum bedingt, so werden wir von Woche zu Woche je eines der Gesetze behandeln, soweit es für die Uhrmacher und Juweliere von Bedeutung ist. Wir beginnen heute mit dem Einkommensteuergesetz. Die Schriftleitung. den alten Bestimmungen Gegenüber dem alten Einkommensteuergesetz, das acht Einkommensgruppen kannte, nennt das neue Gesetz nur sieben Gruppen. Die beiden letzten Gruppen („andere wieder kehrende Bezüge“ und „sonstige Leistungsgewinne“) sind zu einer Gruppe „sonstige Einkünfte“ zusammengezogen worden. Die Bestimmungen des bisherigen § 6 Abs. 3, die eine Reihe von Einkünften (Schenkungen, Erbschaften, Aussteuern, Ausstattungen, Lotteriegewinne, Versicherungsauszahlungen usw.) aufzählten, die nicht zum Einkommen rechneten, sind weggefallen. Dadurch ist jedoch in dieser Richtung keine Änderung eingetreten, sondern aus den Vorschriften des
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