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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (15. Dezember 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jahresabschluß und Vermögensaufstellung Ende 1934
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- ArtikelJahresabschluß und Vermögensaufstellung Ende 1934 647
- ArtikelLerne erfolgreich verkaufen! (Schluß zu Seite 622) 649
- ArtikelE. Heimanns Weltzeituhren 650
- ArtikelReichsgerichtsurteil in Sachen der "Alpina"-Marke 652
- ArtikelWerkzeug-Wettbewerb der Gemeinschaft Deutscher Uhrmachergehilfen ... 652
- ArtikelVermischtes 654
- ArtikelUnterhaltung 655
- ArtikelHandels-Nachrichten 656
- ArtikelMeister-Vereinigungen 658
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 659
- ArtikelVersch. Vereinigungen 659
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 659
- ArtikelBriefkasten 660
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 660
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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648 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 51 im alten Einkommensteuergesetz (E.St.G.) getan worden ist; so bestimmt § 5, daß sich die Steuerbilanz an die Handels bilanz nur dann anzulehnen hat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund des Handelsgesetzbuches verpflichtet ist, Bücher zu führen. In allen anderen Fällen, also auch bei den Klein gewerbetreibenden, die Bücher führen, ist der Gewinn durch Gegenüberstellen der Einnahmen und Ausgaben unter Be rücksichtigung der Vermehrung oder Verminderung des Be triebsvermögens und unter Hinzusetzung der Privatentnahmen zu ermitteln (§ 4 E.St.G.). Diese Trennung ist sehr zu be grüßen; wird doch hierdurch in Zukunft vermieden, daß die z. T. sehr komplizierten Bilanzierungsvorschrilten für Voll kaufleute seitens der Finanzämter auch auf die Minderkauf leute, sobald sie Bücher führen und Bilanzen ziehen, ange wendet und dadurch gerade den Handwerkern und kleineren Gewerbetreibenden Schwierigkeiten gemacht werden. Auf der anderen Seite ist den Vollkaufleuten ein Anspruch auf An gliederung ihrer Steuerbilanz an die Handelsbilanz eingeräumt worden, was bisher auch noch strittig war. Von verschiedenen Seiten wurde die Ansicht geäußert, daß nach den neuen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes der Nichtvollkaufmann gar keine Veranlassung mehr habe, Bücher zu führen, da diese ja doch nicht mehr anerkannt würden. Diese Ansicht ist ganz verkehrt und zeigt, daß die Personen, die sie vertreten, von der neuen Steuergesetzgebung keine oder nur sehr geringe Kenntnis besitzen. Die soeben erwähnte Vorschrift des § 4 E.St.G. stößt die Buchführungen an sich keineswegs beiseite, sondern läßt im Gegenteil er kennen, daß die hier angeordnete Gewinnberechnung genau den Grundsätzen der einfachen Buchführung entspricht. Allerdings haben die Vollkaufleute insofern eine gewisse Sonderstellung, als sie nach § 6 E.St.G. auf die kurz lebigen Wirtschaftsgüter ihres Betriebes, d. h. auf Inventar- und sonstige Gegenstände des Unternehmens, deren Nutzungsdauer im allgemeinen nicht mehr als fünf Jahre beträgt, Abschreibungen nach Belieben, d. h. über das Normalmaß hinausgehend, machen können, während dies den nichtbuchführungspflichtigen Gewerbetreibenden nicht gestattet ist. Dies erscheint im ersten Augenblick vielleicht als Bevorzugung der Vollkaufleute; man muß sich aber vor Augen halten, daß auch der Vollkaufmann die Sonderab schreibung nicht ganz willkürlich vornehmen darf. Er kann wohl den Wert der kurzlebigen Gegenstände sofort im lau fenden Jahre oder bei der Anschaffung neuer Gegenstände sofort im Jahre der Anschaffung ganz oder zu einem über das Normalmaß hinausgehenden Prozentsätze abschreiben, er darf aber nicht unter dem Normalsatze bleiben, um z. B. durch Zusammendrängen der Abschreibungsbeträge auf einen späte ren Zeitraum einen besonders erhöhten Steuervorteil zu er zielen. Im übrigen wirkt sich die Sonderabschreibung auch nur auf ein Jahr aus und findet im nächsten Jahre, in dem dann keine oder nur noch eine geringere Abnutzungsabschrei bung erfolgen darf, ihren Rückschlag. Schon aus diesem Grunde eignet sich die Sonderabschreibungsmöglichkeit für die kleineren Geschäfte nicht, denn für diese ist es am wich tigsten, einen möglichst gleichbleibenden Steuersatz zu haben. Weiter muß man in Betracht ziehen, daß bei nicht handels gerichtlich eingetragenen Firmen die kurzlebigen Wirtschafts güter in der Regel nicht allzu hoch zu Buch stehen, und daß hier auch selten Neuanschaffungen in größerem Umfange er folgen. Der durch schnellere Abschreibung erzielbare Steuer vorteil würde also im allgemeinen nicht sehr wesentlich sein, und er würde bestimmt die entstehenden verwaltungstech nischen Schwierigkeiten nicht aufwiegen. Man muß nämlich bedenken, daß das Reichsbewertungsgesetz zur Feststellung der Vermögen bezüglich der Vermögensteuern diese Sonder abschreibungen auf kurzlebige Wirtschaftsgüter nicht aner kennt, sondern in seinem § 66 in Verbindung mit § 12 aus drücklich fordert, daß die Wirtschaftsgüter, die einem Unter nehmen dienen, mit dem sogenannten T e i 1 w e r t e anzu setzen sind, d. h. mit dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon aus zugehen ist, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt. Alle Betriebsinhaber, die von den Sonderabschreibungs-Ver- günstigungen des Einkommensteuergesetzes in der Bilanz auf den 31. Dezember 1934 Gebrauch machen, sind infolgedessen verpflichtet, neben ihrer Handels- bezw. Steuerertragsbilanz eine besondere Steuervermögensbilanz aufzustellen. Das ist eine Belastung, die man den Handwerkern nicht zu muten kann, und die von diesen gewiß nicht begrüßt würde. Im Gegensätze zu der Sonderabschreibung auf kurzlebige Wirtschaftsgüter stehen die Steuervergünstigungen des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatz beschaffungen vom 1. Juni 1933 auch den nicht zur Buchführung verpflichteten Gewerbetreibenden zu. Nach die sem Gesetze kann der Anschaffungswert neugekaufter Gegen stände des Anlage- und Betriebskapitals sofort im Jahre der Anschaffung voll vom Einkommen abgesetzt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1, der neue Gegenstand muß inländisches Erzeugnis und fabrikneu (also nicht gebraucht) sein, 2, durch die Anschaffung des neuen Gegenstandes darf keine Verringerung des beschäftigten Personals eingetreten sein, 3, der Auftrag auf Lieferung des neuen Gegenstandes muß vor dem 31. Dezember 1934 erteilt sein, und die Lieferung muß vor dem 1. April 1935 erfolgen, 4, der neue Gegenstand muß als Ersatz eines dem Betriebe bisher schon dienenden gleichartigen Gegenstandes angeschafft worden sein. — Die letzte Bedingung ist nach einer ausdrück lichen Anweisung des Reichsfinanzministers nicht engherzig, sondern großzügig auszulegen. Vor allem ist den Steuer pflichtigen Gelegenheit zu geben, veraltete Maschinen durch neue Systeme auszuwechseln. Die früher noch vorgesehene weitere Bedingung, daß der alte Gegenstand verschrottet oder vernichtet werden muß, ist unlängst fortgefallen, Der Ge werbetreibende kann also den alten Gegenstand weiter be nutzen; er kann ihn aber auch beim Kauf des neuen in Zah lung geben oder ihn freihändig verwerten. Dieses Gesetz stellt für alle Steuerpflichtigen, die ein Handwerk oder ein Gewerbe betreiben, einen nicht zu unter schätzenden Vorteil dar, und es kann allen, die über flüssiges Betriebskapital verfügen und auch sonst in der Lage sind, sich neue Maschinen oder andere Inventargegenstände anzu schaffen, nur empfohlen werden, dies noch umgehend zu tun, also bis zum 31. Dezember 1934 noch die entsprechenden Bestellungen aufzugeben. Sind bei der Aufstellung der Bilanz auf den 31. Dezember 1934 Sonderabschreibungen auf Ersatzbeschaffungen zu be rücksichtigen, so empfiehlt es sich, diese Sonderabschreibun gen nicht mit der Bilanz zu verquicken, sondern hier nur die üblichen Abschreibungen zu machen und den dann dar über hinaus geforderten Abschreibungsbetrag später von dem ermittelten Gewinn abzuziehen. Dann ist es nicht notwendig, eine gesonderte Steuervermögensbilanz zum Zwecke der späte ren Vermögenserklärung aufzustellen. Hinsichtlich der sonstigen Bilanzposten, also der Außenstände, Kassenbestände, Bank- und Postscheckguthaben, Verbindlichkeiten usw. hat sich im großen und ganzen nichts geändert; die gesetz lichen Bestimmungen nebst den Steuervorschriften schließen sich eng an das bisherige Recht an. Es wurden nur einige schon immer beachtete Grundsätze besonders hervorgehoben, so z. B. der, daß uneinbringliche Forderungen überhaupt nicht, z. T. verlorene Forderungen nur mit ihrem voraussichtlichen Eingangswerte anzusetzen sind. Auch bezüglich der B e w e r-
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