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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 19.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-189401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18940100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18940100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 215 und 216 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1894)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zu den Vorrechten der Innungen gegenüber den freien Vereinigungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Bügelfrage
- Autor
- Felsz, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 19.1894 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1894) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1894) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1894) 49
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1894) 73
- AusgabeNr. 5 (1. März 1894) 97
- AusgabeNr. 6 (15. März 1894) 121
- AusgabeNr. 7 (1. April 1894) 145
- AusgabeNr. 8 (15. April 1894) 169
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1894) 193
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1894) 217
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1894) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelVII. Verbandstag in Stuttgart 242
- ArtikelVerbandstag in Stuttgart 242
- ArtikelUnsere Zeit- und Streitfragen (IV) 242
- ArtikelZu den Vorrechten der Innungen gegenüber den freien Vereinigungen 244
- ArtikelZur Bügelfrage 245
- ArtikelVorrichtung zur Einstellung und Berichtigung von Schlagwerken 247
- ArtikelErwiderung des Uhrmacher-Vereins Hirschberg auf den Artikel des ... 248
- ArtikelSprechsaal 248
- ArtikelBriefwechsel 248
- ArtikelEin Silberbrautpaar 249
- ArtikelVereinsnachrichten 249
- ArtikelVerschiedenes 251
- ArtikelGebrauchsmuster-Register 251
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 251
- ArtikelStellen-Nachweis 252
- ArtikelAnzeigen 252
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1894) 265
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1894) 289
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1894) 313
- AusgabeNr. 15 (1. August 1894) 341
- AusgabeNr. 16 (15. August 1894) 367
- AusgabeNr. 17 (1. September 1894) 393
- AusgabeNr. 18 (15. September 1894) 421
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1894) 447
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1894) 473
- AusgabeNr. 21 (1. November 1894) 499
- AusgabeNr. 22 (15. November 1894) 525
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1894) 551
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1894) 577
- BandBand 19.1894 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 245 — einer eigenen und die natürliche Folge davon war, dass beide Schulen in ihren Existenzbedingungen ganz empfindlich geschädigt waren. War die finanzielle Unterhaltung einer Schule früher schon eine nicht leichte, so war sie jetzt für zwei um so schwerer geworden; ein Umstand, unter dem natürlich nicht nur die Schulen, sondern auch die Besucher leiden mussten. Es soll hier nicht vergessen sein, zu bemerken, dass der Verein der Berliner Buch drucker dafür Sorge getragen hatte, dass seine Schule ungeachtet der misslichen Veränderungen in seinem Vereinsleben, allen Buch druckerlehrlingen von Berlin nach wie vor zu gleichen Bedingungen offen stand. Sollten diese beiden Schulen nun ihren Zwecken entsprechen, so musste natürlich zunächst der finanziellen Frage genügt werden und hierbei stellten sich die Schwierigkeiten ein. Ohne Subvention von anderer Seite war eine Lebensfähigkeit derselben auf die Dauer undenkbar und der nächste Weg für beide Vereinigungen, eine solche zu erreichen, war der, sich an den Magistrat Berlins zu wenden. Während dieser nun vorher die Schule des „Vereins Berliner Buchdrucker“ subventionirto, wurde nunmehr, da die Ziele beider Körperschaften ja doch ganz die gleichen waren, einer jeden derselben die finanzielle Unterstützung versagt, denn wohin sollte es auch führen, wenn solche Vorgänge in anderen Gewerben Nachahmung finden würden. Da nun aber die NothWendigkeit und Nützlichkeit einer solchen Fachschule für das Buchdruckerei gewerbe unbestritten war, die beiden Schulen auf die Dauer unter solchen Umständen aber nicht hätten bestehen können, eine Einigung unter den beiden Körperschaften jedoch ausgeschlossen schien, wurde auf Vorschlag des Dezernenten für das gewerbliche Schulwesen in Berlin, nach langwierigen Berathungen, die Ver schmelzung beider Schulen und ihre Einreihung in die gewerb lichen Fachschulen Berlins ausgeführt. Dieses Ereigniss hatte nunmehr zur Folge, dass das Verhältniss der Angehörigen beider Richtungen wieder ein erträglicheres geworden war, ja es wurden im Jahre 1891 beide Vereinigungen wieder zu einem „Bunde Berliner Buchdruekereibesitzer“ verschmolzen. In vorigem Jahre wurde durch die Innungsfreunde der Streit aufs Neue dadurch hervorgerufen, dass der „Bund“ eine Umwandlung in eine „Innung“ erfahren musste. Dass damijt. die Vereinigung nicht sofort wieder eine neue Sprengung erfuhr, war nur dem Umstande zu ver danken, dass von Seite der Innungsfreunde erklärt wurde, neue, weitere Vorrechte nicht beanspruchen zu wollen. Dieses Versprechen wurde jedoch nicht lange gehalten, denn im Januar d. Js. wurden von denselben die Vorrechte aus § 100 e 1 und 2 der Reichsgewerbeordnung*) für die Innung gefordert und ein Antrag auf Gewährung dieser Rechte bei der Regierung gestellt. Die der freien Richtung angehörenden Mitglieder, darunter gerade die Gründer und ältesten Leiter der Fachschule, gerado diejenigen, die sich für die Ausbildung der Lehrlinge von jeher besonders interessirten — auffallenderweise auch eine grosso Zahl Mitglieder, die der Innung sich zugewandt — wehrten sich entschieden gegen dieses Vorhaben und beschlossen eine Gegen eingabe an die Regierung, der Innung diese Rechte zu versagen. Bei der Beschlussfassung waren nämlich in der Versammlung nur sehr wenig Mitglieder anwesend gewesen. Diese Gegen- *) § 100e. Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit sieh anf dem Gebiete des Lehrlingswesens bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungs behörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden: 1. dass Streitigkeiten aus den Lehrlingsverhältnissen der im § 120a bezeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig Bein würde, gleich wohl der Innung nicht angehört; 2. daBs und inwieweit die von der Innung erlassenen Vor schriften über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bin dend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört. Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbetreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mit glieder zur Hälfte vonderlnnungs-, zur Hälfte von der Aufsichts behörde berufen werden. Die Bestimmungen sind widerruflich. Petition hatte am ersten Tage bereits 100 Unterschriften aufzu weisen. Ziehen wir nun das Facit dieser ganzen Vorgänge, so sehen wir auf den ersten Blick, dass die Leistungsfähigkeit der freien Vereinigung eine unbestrittene genannt werden musste und dass die Innung trotz der Rechte, die diesen Verbänden gesetzlich, wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen, zugesprochen werden können, hier wieder einmal nicht fördernd, sondern auf die Entwickelung des Vereinslebens in dieser Branche und auf die Fortbildung der jungen Leute geradezu hindernd wirkte. Ferner, dass in eine Vereinigung, die früher segensreich gewirkt, eine Stimmung hineingetragen wurde, bei der es nur gut sein konnte, dass die Stadt Berlin die Schule unter ihre Fürsorge nahm, dass man gesetzlich den Innungen Rechte in die Hände legte, durch deren Ausführung oder Anwendung die übrigen, der Innung nicht angehörenden Fachgenossen geradezu gequält und tyrannisirt werden können, und wie weit der Gesetzgeber bei Zu- ertheilung dieser Rechte seiner Zeit über das berechtigte Maass hinausging. F. N. Zur Bügelfrage. Von R. Felsz. Im Begriff, zu der wieder aufgetauchten Bügelfrage das Wort zu nehmen, unterliess ich es. da ich zufällig erfuhr, dass Herr Coll. Neuhofer einen Artikel vorbereitete, der ja nun in voriger Nummer erschienen ist. Indem ich dieser Arbeit, wie bisher jeder aus dieser bewährten Feder meine volle Hochach tung zolle und mit Freuden konstatire, in der Hauptsache mit den gegebenen Ausführungen einverstanden zu sein, erlaube ich mir, nur zu einem Punkte meine Meinung noch zu äussern, weil ich finde, dass man gerade da immer den Hebel einsetzt und zwar zum Nachtheil der ganzen Sache. Ich lese auf Seite 220 die Frage: „Ist der Bügel eine mechanische Vorrichtung an der Uhr oder nicht?“ und weiterhin die Behauptung, die auch Herr Emil Lange in ähn licher Weise ausgesprochen hat, dass dies unbestritten sei. 0ns kann sein, aber es ist leider bestreitbar. Ich glaube nicht, dass Coll. Neuhofer oder Herr E. Lange in Glashütte auf einen Uhrbügel, also auf einen einfachen Ring oder ähnlich geformten Henkel, den Ausdruck „mechanische Vorrichtung“ angewendet haben würde, wenn er sich nicht gerade im Wortlaut des Ge setzes vorgefunden hätte. Es ist auch mehr als wahrscheinlich, dass diese Anwendung in den Gerichtsverhandlungen schwere Anfechtungen erfährt, und ich halte es für gefährlich, die An gelegenheit auf eine solche, nach meiner Ansicht mit vollem Erfolg anfechtbare Annahme zu stützen. Denn der Bügel ist in der Regel doch nur eine mit der Uhr mechanisch verbundene Vorrichtung („mechanisch“ steht hier als Gegensatz zu „metallisch verbunden“), er hat dabei keineswegs eine mechanische Auf gabe, wie sie z. B. Aufzugswellen, Springfedern, Repetirhebel, Zeigerstellstifte u. s. w. haben, lauter Gehäusetheile, die fraglos unter den Begriff „mechanische Vorrichtung“ fallen und von denen einige, eben wegen ihrer mechanischen Aufgabe, weder aus Gold noch aus Silber hergestellt werden können. Die Bestimmung des § 8 2 (nicht: 8 1 , wo von Verzierungen der Waare die Rede ist), spricht aber lediglich von der Zulässig keit anderer (unedler) Metalle, „welche zur Herstellung mecha nischer Vorrichtungen erforderlich sind“ und kann deshalb nach meiner Ansicht für die Zulässigkeit unechter Bügel nicht angezogen werden, weil man bei diesen doch unmöglich von der Erforderlichkeit eines unedlen Metalles sprechen kann, von dessen Eigenschaften mithin die Brauchbarkeit der voraus gesetzten „mechanischen Vorrichtung“ abhinge. Wäre das der Fall, so müsste man konsequenterweise zugeben, dass die An bringung echter Bügel ein Fehler wäre, etwa wie die Ausfüh rung einer Gehäusefeder in Feinsilber. Es handelt sich also offenbar nur um Theile, die wegen ihres mechanischen Zweckes von anderem Metall sein müssen, und ich kann auch zu keiner anderen Auffassung vom Sinne des § 8 gelangen, wenn ich seine Entstehung an der Hand der Motive und Verhandlungen verfolge.
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