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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein lehrreicher Konkursausverkauf
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- ArtikelCentral-Verband 105
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 106
- ArtikelEin lehrreicher Konkursausverkauf 106
- ArtikelDie sogen. Volkskrankenkassen und ihre Wirksamkeit 107
- ArtikelUeber den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren 108
- ArtikelAbonnement auf das Uhrenaufziehen 109
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe III (Fortsetzung aus Nr. 4) 111
- ArtikelAnkerhemmung für Uhren 112
- ArtikelWie verwirklicht der Uhrmacher sein gesetzliches Pfandrecht? 113
- ArtikelHaben die bei den Innungen bestehenden Prüfungsausschüsse zur ... 114
- ArtikelJuristischer Briefkasten 115
- ArtikelInnungs -und Vereinsnachrichten 115
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 116
- ArtikelVerschiedenes 116
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 117
- ArtikelArbeitsmarkt 118
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 107 uikursaii.- l’ulüikmi: liier (.-in, hcnkim- h sich df ; . einigst r: ' violloiclr y- hierin au und \i lahmgete' ra es den: sieh nich: ;i i'tsräunier a n den:: stallet dort tuf. Dies es er köpf irschaU ii ankeii hä 1 ' hier nich: ter andere ■rkt: Seite linnmingeE tu haltbaren sverkaufm 0 sieh voff .> Hütten zu 1 und viril irenmen?'! lelibarsehaii ehe Schutt- srüeksieliter rung voran. :suuiiin. de erben suebt. ;en Behinii >eh gemein- dürfen, ; eine Ha" 1 -' in er sulchen vollkonuiift r korrekt E ■ilieh keinen: , s verbiet 1 ' 1 . zu stellen hleitnigst t .tvcrsthndlic- io-en müssen Hier nti:- zurück, ik’t' >s lnstitt" i- ni liereehiu ehe Aut'gue- nigkeithef ui sollte n.' 1 " drucke dar 11 ' solchen Ave Verkaufs, wie er jetzt in Breslau sich vollzieht, zu mindern, wenn sie sich nicht ganz abwenden lassen. Der Gedanke hätte nahe gelegen, die Warenmassen, die losgeschlagen werden sollen, auf verschiedene grosse Plätze im Reiche zu verteilen, einen Posten in Breslau, den anderen vielleicht in Hamburg, den dritten in München u. s. w. zum Ausverkäufe zu bringen, um auf diese Weise die Last, unter der die Uhrmacher eines einzigen Ortes erliegen müssen, zu verteilen. Es liesse sich auch noch mancher andere Ausweg denken, den gerade die Eeichsbank mit ihren Mitteln und mit ihrem Einflüsse gangbar machen konnte, den sich aber die in Mitleidenschaft, gezogenen Uhrmacher selbst, schon weil sie des Zusammenhanges untereinander und auch der nötigen Materialien entbehren, sich nicht zu erschliessen vermögen. Das, was das herrschende Recht, bietet, sind verhältnismässig geringfügige Behelfe, die sich immer nur an der Oberfläche bewegen, eine durchgreifende Besserung aber nicht zu gewähren vermögen. Wenn hier ein Geschäftsmann über die erlaubte Zeit, hinaus seinen Laden oifen hält, um noch ein paar Groschen zu verdienen, wenn dort ein anderer im Drange der Arbeit es ein mal verabsäumt, seinen Lehrling in die Fortbildungsschule zu schicken, da findet sich sofort eine ausführliche, wohlformulierte Gesetzesstelle, auf Grund deren von ihm Rechenschaft gefordert werden kann, und es fehlt auch nicht an dem starken Arme, der ihn zu dieser Verantwortung zieht. Wenn aber ein ehren werter und zugleich ziemlich stark vertretener Erwerbsstand an einem Orte der Gefahr des Unterganges sich ausgesetzt sieht, wenn er auf das empfindlichste für Jahre hinaus an seinen berechtigten Interessen geschädigt, wird, da ruft man vergeblichl Gesetz und Polizei an, nirgends bietet sich Hilfe. Dass es mit den Ausverkäufen, die im Zusammenhänge mit einem Geschäftszusammenbrüche stattfinden, so wie bisher nicht weiter gehen kann, darüber dürfte man sich allgemein im klaren sein. Es kann doch nicht zugegeben werden, dass der eine, der Schiffbruch gelitten hat, nun nachträglich in seinen Untergang noch alle anderen hineinzieht, denen es vermöge ihres Fleisses, ihrer Geschicklichkeit, und dank sonstiger Umstände geglückt ist., sich noch über Wasser zu halten. Um den wenigen Firmen, die dem Gemeinschuldner Kredit gewährt, haben, wieder zu ihrem Gelde zu verhelfen, müssen alle anderen Geschäftsleute am Platze und in der weiteren Umgegend die grössten Nachteile erleiden, wiewohl sie doch mit der ganzen Sache in keiner Weise sich befasst haben. Hier gerade erschliesst sich für die staatliche Ver waltungstätigkeit ein grosses und segensreiches Feld. Niemand würde es als eine unberechtigte Bevormundung oder als einen unbilligen Eingriff in die allgemeine geschäftliche Bewegungs freiheit empfinden, wenn der Polizei die Macht, verliehen würde, solche Ausverkäufe zu regeln, also etwa vorzuschreiben, wieviel an Waren zu gleicher Zeit zum Ausverkäufe gestellt werden dürfe, wo dieser Ausverkauf stattfinden solle und dergl. mehr, nicht, zuletzt, aber auch, in welcher Form er durchzuführen sei, ob im Wege des Einzelverkaufs oder dadurch, dass die gesamte Warenmasse im ganzen oder teilweise an einen Wiederverkäufer losgeschlagen werden soll. Die Uhrmacher gerade sind es, die von solchen Konkurs ausverkäufen mit am meisten heimgesucht werden. Sie haben daher auch ein besonders grosses Interesse daran, auf eine ent sprechende Regelung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinzuwirken, und sie dürfen so lange nicht ruhen, bis es ihnen gelungen ist-, erträglichere Zustände herzustellen. Die öffentliche Meinung muss über das Unhaltbare der gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Lage aufgeklärt werden, die massgebenden Stellen in der Verwaltung und in der Gesetzgebung, aber auch in der Rechtsprechung, müssen darüber belehrt, werden, was not tut und wo es fehlt, und wenn auch die ersten Versuche erfolg los bleiben, wenn man anfänglich gar kein Gehör findet oder mit einigen leeren Redensarten abgespeist wird, so soll man sich dadurch doch nicht abschrecken lassen, sondern immer und immer wieder sein Recht fordern, schliesslich wird man es doch durch setzen. Die sogen. Yolkskraiikeiikassen und ihre Wirksamkeit. [Nachdruck verboten.] oreehtigtes Aufsehen haben in letzter Zeit eine Reihe recht bedenklicher Vorkommnisse bei Krankenkassen (eingetragenen Hilfskassen) erregt. Eine ganze Anzahl derartiger Kassen musste auf Grund behördlicher An- Weisung geschlossen werden. Die Verhältnisse, die sich hierbei enthüllten, waren äusserst beklagenswert. Die meisten der Versicherten, ja selbst diejenigen Personen, die zur Zeit Unter- stützungs- oder Krankengelder bezogen, hatten das Nachsehen, da die Verhältnisse dieser Kassen vollständig zerrüttet waren. Mit wenigen Ausnahmen kann man annehmen, dass diese Kassen zumeist, von spekulativen und in ihrer Vergangenheit nicht immer einwandsfreien Männern nicht als sozialpolitische Wohltätigkeits institute, sondern als geschäftliche Unternehmen ins Leben ge rufen und direkt auf Ausbeutung eines Urteils- und kritiklosen Publikums angelegt waren. Mit, den reellen eingeschriebenen Hilfskassen hatten diese Schwindelkassen nichts gemeinsam, als den äusseren Schein und die äussere Form. Vorstand. Ausschuss und Revisoren gehörten zumeist derselben Clique an. welche die Gründung der Kassen nicht ihres Zweckes willen, sondern zu Nutz und Frommen ihres eigenen Geldbeutels unternommen hatten. Leider schiessen an Stelle der geschlossenen Kassen immer wieder neue Gründungen in die Halme, die das unsaubere Handwerk des Mitgliederfangs von neuem und sehr oft mit demselben günstigen Erfolg versuchen. Den Köder für den Gimpelfang bilden möglichst niedrige Prämiensätze, die natürlich nicht den geringsten Anspruch auf irgend welche mathematische Sicherheit haben können und nicht zum wenigsten das Versprechen eines Begräbnisgeldes im Todesfall. Das Begräbnisgeld kommt jedoch nie zur Auszahlung, da derartige Kassen schon längst, das Zeitliche gesegnet haben, ehe die für die Zahlung des Begräbnisgeldes festgesetzte Karenzzeit abgelaufen ist. Dieses Unwesen in der Gründung von Kranken kassen als Geschäftsunternehmungen — und noch dazu als solche recht zweifelhaften Charakters — macht sich jetzt so breit, dass die Presse auch vielfach genötigt war, ihre warnende Stimme zu erheben. Alle diese Volkskrankenkassen, ob sie auf Grund des Hilfskassengesetzes vom 7. April 1876, bezw. 1. Mai 1884 oder des Reichsgesetzes über private Versicherungs-Unternehmungen vom 12. Mai 1901 die Zulassung zum Geschäftsbetrieb erhalten haben, wachsen sich immer mehr zu einem Krebsschaden des Volkes aus, dem sie angeblich in der Zeit der Krankheit und Not unterstützend beispringen wollen. Es liegt unseres Erachtens, um es gleich von vornherein zu sagen, ein Fehler der Gesetz gebung vor, wenn Kassen oder Versicherungsvereine, von derselben Verfassung und mit derselben Zweckbestimmung nach ihrer Wahl sich unter verschiedene Gesetze und unter verschiedene Aufsichts behörden stellen können. Das Hilfskassengesetz sollte nach seiner ganzen Stellung im Krankenversicherungssystem auf die Lohn arbeiter beschränkt bleiben, und zwar sollten sämtliche ein geschriebenen Hilfskassen gemäss § 75 des Kraiikenversicheiungs- gesetzes die Mindestleistungen dieses Gesetzes gewähren müssen; diejenigen llilfskassen. die sich auf unbestimmto Kreise der Be völkerung erstrecken, sollten als Versicherungsvereine auf Gegen seitigkeit nach dem Reichsgesetz über private Versicherungs unternehmungen, das ja gleichfalls die Rechtsfähigkeit verleiht, behandelt werden. Auf diese Weise wäre wenigstens eine Ein heitlichkeit in der Beaufsichtigung solcher Kassen geschaffen. Und eine solche tut dringend not. Die Volkskrankenkassen gewähren in der Regel ihren Mit gliedern während einer Erkrankung für einen bestimmten Zeitraum eine Geldunterstützung oder freie ärztliche Behandlung, hin und wieder auch sogen. Sterbegelder gegen Entrichtung eines Eintritts geldes und fortlaufender periodischer Beiträge, M ährend nun i die Satzungsbestimmungen dieser Kassen meist so dehnbar sind. 1 dass es für einigermassen routinierte Geschältsleuto ein leichtes jist. Missbrauch zu treiben, sind die Gesetzesbestimmungen so 'dürftig, dass das Einschreiten der Aufsichtsbehörden in den i seltensten Fällen noch rechtzeitig bewirkt werden kann. Nach dem Hilfskassengesetz sollen die Bedingungen für die Aufnahme ! in Wechselbeziehungen stehen mit den Bedingungen Dir den
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