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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Volkskrankenkassen und Sterbekassen unter spezieller Berücksichtigung der Grundlagen einer leistungsfähigen Sterbekasse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- ArtikelCentral-Verband 15
- ArtikelEin mehrfacher Jubilar, Andreas Ludwig Teubner 16
- ArtikelZeitungskommission 16
- ArtikelNoch einmal: Innung und Handwerkskammer 17
- ArtikelGarantieleistung und Garantiefrist 18
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des Germanischen Museums II 20
- ArtikelUhr mit einem durch ein Laufwerk angetriebenen Magnetinduktor 21
- ArtikelDoppel-Chronograph 21
- ArtikelVolkskrankenkassen und Sterbekassen unter spezieller ... 22
- ArtikelSprechsaal 24
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 25
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 26
- ArtikelVerschiedenes 27
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 27
- ArtikelArbeitsmarkt 27
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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II 24 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, Nr. 2. auf dem Hoden des privaten Versicherungswesens. Man wird uns vielleicht entgegenhallen, dass die Möglichkeit der Versicherung niedriger Beträge in der von verschiedenen Gesellschalten be triebenen Volksversieberung geboten ist, Hierauf bemerken wir. dass die Volksversicherung naehgewiesenermassen zur Zeit mit derartig hohen Spesen (etwa 25 bis 30 Prozent der .Jahresprämienl arbeitet, dass eine gut geleitete, zweckmässig eingerichtete Sterbe- kasse, die ihre Beiträge wenn möglich ganzjährig einzieht, unter allen Umständen billiger versichern kann, als die Volksversicherung. Die Sterbekasse hat also einen Zweck, und es liegt im lnter- osso grösserer Verbände, besonders im Handwerk, solche ins Leben zu rufen, nur darf man keine übertriebenen Anforderungen an dieselben stellen. Welche Grundlagen muss nun eine solche Sterbekasse haben, die. wie bereits bemerkt, ihren Zweck erfüllen und auch bei einmal durch unvorhergesehene Fälle hervorgerufener grösserer Inanspruch nahme leistungsfähig bleiben soll? Sie muss nach unseren obigen Ausführungen in erster Linie auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhen. Die Beiträge müssen mathematisch genau jo nach den Jahren, in denen die Versicherung genommen wird, auf Grund der Sterblichkeitstabelle berechnet sein. Die Ansicht, dass man für den Beitrag von einigen Mark, selbst wenn man sich erst im bereits vorgeschrittenen Alter ver sichert. sich dennoch ein Sterbegeld von etwa 1000 Mk. sichern könne, ist natürlich unhaltbar und bietet nur einen Beweis für die Kritik- und Urteilslosigkeit des Versicherungsnehmers. Die jenigen Kassen, die solches versprachen und auch teilweise anfangs zu halten versuchten, sind den Weg gegangen, den sie mit Naturnotwendigkeit gehen mussten. Sie sind zu Grunde gegangen und haben dadurch die Hoffnung so manches Ver sicherten, der glaubte, fiir den Fall seines Todes seiner Familie wenigstens so viel gesichert zu haben, dass sie sich über die erste Zeit der Not hinweghelfen könne, getäuscht und vernichtet. Deshalb ist ein Haupterfordernis bei der Gründung einer Sterbe kasse „Feststehende Prämien je nach dem Eintrittsalter auf genauen mathematischen und versicherungstechnischen Grundlagen be rechnet". — Weiter empfiehlt es sich, keine höheren Beträge als 1000 Mk. zu versichern und je nach Alter ein höheres oder geringeres Eintrittsgeld zu erheben. AVer natürlich eine Sicherung auf einen Betrag unter 1000 Mk. abgeschlossen, diese, wenn er etwa in bessere Verhältnisse kommt, bis zum Betrage von 1000 Mk. erhöhen. Für die Summo der Nach versicherung, bezw. der Versicherungserhöhung muss dann der dem inzwischen erreichten Alter entsprechende Jahresbeitrag ent richtet. werden. Dann muss jede zweckmässig und vorsichtig eingerichtete Sterbekasse, abgesehen von dom Deckungskapital, einen Sicherheitsfonds gegen unvorhergesehene Inanspruchnahme durch übermässige Sterblichkeit sammeln. Dies kann dadurch geschehen, dass mau eine bestimmte ßeibe von Jahren die nach Zurückstellung des rechnungsmiissigen Deckungskapitals noch verbleibenden Jahresüberschüsse zurückhält, sie auf die einzelnen bestehenden Versicherungen verhältnismässig verteilt und erst mit der Sterbesumme gemeinsam als Eisikoreserve zur Auszahlung bringt. Für den Fall des Austritts eines Mitgliedes aus der Kasse kann eventuell noch die Bestimmung getroffen werden, dass ihm nach einer mehrjährigen Kassenmitgliedschaft ein gewisser Teil betrag jo nach der Zahl der Jahre der Kassenzugehörigkeit, aus seinen eingezahlten Prämien zurückvergütet wird. Sehr vorteilhaft, und empfehlenswert, für eine Sterbekasso ist es auch noch, wenn in dem Kassenstatut die Bestimmung vorgesehen ist, dass gegen einen von vornherein zu zahlenden Prämienzuschlag die Zahlungs- belreinng im Falle des Eintretens der Erwerbsunfähigkeit mit versichert. werden kann. Es erübrigt sieh, noch zu bemerken, dass nach dem Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 auch jede Sparkasse ein verzinsliches Gründungskapital aufweison muss, gleichgültig, ob dies seitens der Mitglieder des Verbandes, der die Kasse gegründet, aufgebracht wird, oder auch von einzelnen oder einem Mitglieds derselben. Dies dürften im allgemeinen die wichtigsten versicherungs technischen Bestimmungen sein, wie sie sich mit verschiedenen Modifikationen für jede solide Sterbekasse empfehlen. Die Ver- kann finanziellen Grundlagen sowohl, wie die Bestimmungen über Ver waltung und Anlegung des Vermögens, welch letzteres schon im allereigensten Interesse der Kasse meistenteils und am besten nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mündelsicherheit bewirkt wird, können natürlich in dem Rahmen dieser kurzen Ausführungen nicht weiter behandelt und detailliert werden. Zum Schlüsse wollen wir nicht verfehlen, noch darauf hin- znweisen. dass eine Sterbekasse bei auch noch so vorteilhafter Organisation und bei noch so guten mathematischen und ver- sicherungstechnischen Grundlagen nur dann Aussicht hat, erfolg reich zu bestehen und wirksam zu arbeiten, wenn sie über einen festen, umfangreichen Stamm von Mitgliedern verfügt. Deshalb, ehe man eine solche Kasse gründet, versichere man sich zuerst einer nicht zu geringen Anzahl Mitglieder; unter 2000 muss von der Gründung einer Sterbekasse entschieden abgeraten werden. I’P — Sprechsaal. Reaktion sondergleichen. 5=saio Handwerkskammer Berlin hat beschlossen, bei der Reichsregierung zu beantragen, dass nur den nach § 133 der Gewerbeordnung vom 27. Juli 1897 von einer Prüfungskommission ernannten Meistern das Recht zum Lehrlingshalten zuerkannt, werde! Hierdurch würden also die bereits hierin eingetretenen Beschränkungen noch weiter aus gedehnt. und dadurch viele gezwungen werden, den Meistertitel zu erlangen, schon um sich dieses Rechtes nicht begeben zu müssen! Noch vor wenigen Jahren galt in unserem Fache wenigstens allgemein, aber auch in vielen anderen, die Anschauung, dass man nicht sozusagen „zünftig gelernt.“ haben müsse, um ein tüchtiger Mann in seinem Fache zu sein; denn die Erfahrung und die Geschichte haben beide übereinstimmend gelehrt, dass die grössten Leute ihres Faches oft nur Empiriker waren. Auch von der Geschichte, unserer Kunst wird dies bestätigt, früher und jetzt, und wir nennen nur als neuere Führer in ihr: Lossier, Mannhardt, Rieflet - , nicht zu vergessen den Gesellschafter unseres Herrn Professor IStrasser in Glashütte, Herrn Rolule. Dass die Handwerkskammern, welche wir hier in Sachsen unter dem Namen von „Gewerbekammern“ schon seit Beginn der scchsiger Jahre besitzen, einen grossen Eifer darin entwickeln, sich dem Gewerbe oder Handwerk nützlich zu machen, ist gewiss sehr löblich! Dass sio in diesem Eifer aber über das Ziel hinaus- schiessen, das konnte man daran erkennen, dass sie es auf dem Leipziger Verbandstage der deutschen Handwerkskammern fertig brachten, den Antrag zu beschliessen, den Arbeitsbuch-Führungs zwang der Arbeiter bis über die Zeit der Mündigkeit hinaus auszudehnon. Einen solchen Beschluss, wie es der eingangs erwähnte ist, hätte man aber nicht für möglich gehalten, und am allerwenigsten, dass er von Berlin ausgehen könnte, derselben Stadt, die immer so freisinnig ist,, wenu es an das Wählen geht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass man von seiten der Regiert!ug auf den Antrag nicht eingehen wird, denn man weiss „oben“ jedenfalls recht, gut, dass man damit einen Hieb durch eine Wurzel der Gewerbefreiheit führen, und dass man alsdann auch den Ruf nach der Einführung des allgemeinen Meisterprüfungs-Zwanges in nachdrücklichster Weise von der selben Seite ertönen hören würde. Wir halten dafür, dass es besser sei, wenn sich diese Kammern mehr mit dem Ausbau des Näheren, auf der Basis des Gesetzes Vorhandenen beschäftigen, als mit dem nicht vorhandenen Ferner- liegenden, denn durch derartige Beschlüsse werden sie nicht nur das Vertrauen nach unten zu verlieren, sondern auch nach oben zu. und was nicht zu übersehen ist, frisches Wasser auf die Mühlen unserer roten Brüder giessen; auch möchte einmal dem Handwerke Ruhe vergönnt, und nicht, immer wieder an seiner Gesetzgebung gerüttelt werden. Am allerwenigsten aber in solcher reaktionären Weise, wie es merkwürdigerweise von Berlin aus geschehen ist. Wenn man wirklich zugeben wollte, dass die geplante Massregel für niederere Handwerksarten möglich sei, so ist sie es für das unsere nicht. Rt.
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