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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Frage- und Antwortkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Pendeluhren von Heinrich Johann Kessels, ein für jeden Uhrmacher wichtiges Thema
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Geschäftsbücher des Uhrmachers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- ArtikelCentral-Verband 29
- ArtikelZeitungskommission 30
- ArtikelKorrespondenz 30
- ArtikelUnsere Versicherungen 31
- ArtikelNeue französische Zölle auf Uhren 32
- ArtikelAus den Verhandlungen des Reichtages 32
- ArtikelDie freiwillige Versicherung selbständiger Handwerker 33
- ArtikelSchlagwerk mit Schlossrad und Vorlegewerk vor der Vorderplatine 35
- ArtikelDie Uhr ist nicht abgezogen 35
- ArtikelLeicht herausnehmbares Federhaus für Taschenuhren 36
- ArtikelUnsere Werkzeuge 36
- ArtikelArbeitskammern 36
- ArtikelNeuheiten 37
- ArtikelMuss ich Vormund werden? 38
- ArtikelJuristischer Briefkasten 38
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 39
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 41
- ArtikelVerschiedenes 42
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- ArtikelCentral-Verband 43
- ArtikelZeitungskommission 44
- ArtikelDie deutsche Industrie im Solde des Verbandes deutscher Waren- ... 44
- ArtikelErmittlung gestohlener Uhren 45
- ArtikelDie geschichtliche Entwicklung des neuen Stiles 46
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe II 48
- ArtikelPraktische Winke für die Behandlung von Spiralbohrern 50
- ArtikelUnsere Werkzeuge 51
- ArtikelTurmuhr mit elektrischem Aufzug von Bernhard Zachariä in Leipzig 51
- ArtikelDie Pendeluhren von Heinrich Johann Kessels, ein für jeden ... 52
- ArtikelDie Geschäftsbücher des Uhrmachers 53
- ArtikelJuristisches 54
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 54
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 56
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 56
- ArtikelVerschiedenes 57
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 58
- ArtikelArbeitsmarkt 58
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 4. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 53 •len gesamten Schwingungsbogen nicht nur möglichst klein zu gestalten, sondern auch so. dass die liegen der Er gänzungs-Schwingung in Summa nicht grösser wurden als der llebungsbogen. denn der Gesamt-Sehwingungs- bogen betrug nur 2 Grad. Hierin ist wohl der Schwerpunkt der Kesselsschen Anordnung zu finden, denn nicht nur dass darin der bessere Ausgleich zwischen linhe und Hebung geschallen worden sein dürfte, sondern es wird dadurch auch der Einfluss des Oeles in seinen Veränderungen auf beide Arten von Bogen zu gleichen Hälften verteilt. Leider fehlt in beiden Beschreibungen jede Angabe wegen der Schwere des treibenden Gewichtes, denn es ist "eine natürliche Folgerung, die sich im unmittelbaren Zusammenhänge mit dem Angestrebten sowohl, als auch mit dem Erreichten befindet, dass nur ebenfalls durch die Zurückführung der Schwere desselben auf ein geringes Mass sich so kleine Ergänzungsbogen erreichen Hessen, die nur je % Grad gross waren. Aus alle dem \ erstehenden resultiert aber der wichtige Grundsatz, dass man bei .jeder Präzisions- Pendeluhr mit Graham gang das Gewicht nur in der jenigen Schwere an wenden sollt e, die es besitzen muss, um einen Schwingungswinkel dos Pendels zu erreichen, bei dem die Bogen der Hebung und Ergänzung gleich gross sind, wobei man natürlicherweise nicht übersehen darf, dass die letzteren am Ende der Schwingung doppelt durchlaufen werden. Ja, wir können aus alledem noch für die Anlago von Pendel uhren mit Grahamgang die weitere wichtige Lehre ziehen, dass man auch die kurzen Ganghebelarme bei Vermeidung eines über nur so wenige Zähne spannenden Ankers dadurch er reichen kann, dass man das Ganze der Hemmung noch etwas kleiner anlegt. und dem Rade noch einen geringeren Durchmesser verleiht als den von 40 mm. wie ihn Kessels anwendete, denn je kleiner das Rad, desto kürzer müssen auch die Ganghebel werden, und wenn man dadurch von der Anordnung Kessels abweicht, so behält man doch dann den Sinn derselben bei. Die zum Teil mit auf das Rad übernommene Hebung macht immerhin die Piersteilung schwieriger, als es die des ursprünglichen Ganges ohne Hebung am Rade ist. Für diejenigen Leser, welche sich noch für weitere An ordnungen der Kesselsschen Uhren interessieren, diene zunächst noch die Mitteilung, dass er das Quecksilberpendel anwendete, welches dem Rostpendel nach der Ansicht von vielen den Vorzug nicht verdienen soll. Das Gross- und Kleinbodenrad waren nur ganz wenig grösser als das Steigrad; die Zahnzahlen sind für beide je nach der Triebzahnzahl gegeben (80 und 75 bei Zehner- Trieben und 64 und 60 bei Achter-Trieben). Das Walzenrad hatte bei einem Durchmesser von 84 mm und bei einem Minuten- rads-Triebe von zehn Zähnen deren 146, die Schnurwalze war 32 mm stark und 21 mm breit. Die Gabel war mit Schwere - Entlastungsvorrichtung versehen, der Stundenkreis 24toilig, der Zeiger desselben konzentrisch auf der Gewichts radachse montiert. Aus der Feder unseres hochgeschätzten Koll. A. Engelbrecht befindet sich in Nr. 12 des Jahrganges 1893 unseres Journals eine interessante Biographie über Heinrich Johann Kessels. Der selben entnehmen wir folgende Daten: Kessels wurde 1781 zu Maastricht geboren und starb 1849 im Hause eines Freundes in Claverham bei Bristol an der Cholera, als er im Begriffe war. einem Rufe nach Boston zu folgen. Sein Lehrmeister war Breguet in Paris. Ungefähr im Jahre 1821 etablierte er sich in Altona, wo seine vollendeten Arbeiten die grösste Aufmerksam keit des Astronomen Schumacher erregten; dort fertigte er seine berühmt gewordenen astronomischen Pendeluhren und See chronometer. —z. Die Geschäftsbücher des Uhrmachers. [Nachdruck verboten.] gjkass jeder Geschäftsmann, mag sein Betrieb nun nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtet sein oder nicht, mag er einen grossen oder einen bescheidenen Umfang besitzen, in irgend einer Form Bücher führt, darf als ebenso unentbehrlich wie selbstverständlich bezeichnet werden. Jedem muss es darum zu tun sein, den Ueberblick über sein Soll und Haben und das Verhältnis beider zueinander sich zu sichern, er muss wissen, wieviel or schuldet, und an wen er zu zahlen hat auf der einen Seite, auf der ändern Seite aber auch, von wem er etwas zu fordern hat und wann er Zahlung begehren kann. Nicht minder erscheint es als von selbst gegeben, dass wenigstens die wichtigeren einlaufenden Geschäftsbriefe, sowie vor allen Dingen Rechnung und Quittungen sorgfältig aufbewahrt werden. Eine Gesetzespflicht in dieser Beziehung besteht zwar für solche Kaufleute, die keine eingetragene Firma besitzen, also insbesondere für die eigentlichen Handwerker nicht, das tatsäch liche Bedürfnis aber, Schriftstücke aufzubewahren und Bücher zu führen, ist für sie ganz ebenso vorhanden, wie für jeden Gross oder Vollkaufmann. Führt, also der Handwerker Bücher, so erfüllt or damit an und für sich keine Rechtspflicht, und die Folge davon ist, dass er wegen Unterlassung der Buchführung oder wegen unvoll ständiger Aufzeichnungen, die er in seine Bücher macht, straf- gerichtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Pis ergibt sich aber zwischen der bei ihm stattfindenden Buchführung und derjenigen, die das Gesetz der Vollkaufleute vorschreibt, noch ein weiterer sehr wichtiger Unterschied, den das Reichsgericht in seinem Plrkenntnisse vom 24. Oktober 1903 (Aktenzeichen II, 496,03) festgestellt, hat. Das Gericht kann nämlich in einem Prozesse auf Antrag einer Partei oder auch aus eigener Ent- schliessung anordnen, dass die Bücher der ändern vorgelegt werden, um aus ihnen festzustellen, ob die dort befindlichen Ein tragungen mit. dem Inhalte der Parteibehauptungen übereinstimmen. Ein Kaufmann also, der in einen Rechtsstreit verwickelt ist, muss sich darein fügen, wenn auf Verlangen seines Gegners das Gericht anordnet, dass er seine Bücher vorzulegen habe. Freilich darf dann Gegenstand des Plinblicks, den das Gericht tut, nur derjenige Teil der Aufzeichnungen sein, der sich eben auf das streitige Rechtsverhältnis bezieht. Nun führt das erwähnte Er kenntnis in eingehender und zugleich auch in überzeugender Weise aus, dass sich diese Vorschrift nicht auch auf die Ge schäftsbücher eines Handwerkers oder eines Minderkaufmanns bezieht. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen beziehen sich nur auf solche Bücher, deren Führung einer Reehtspfiicht ent spricht, nicht aber auch auf die herkömmlicherweise von Hand werkern oder sonstigen kleinen Geschäftsleuten geführten Bücher, deren Eintragungen meistens nicht die Bedeutung einer objektiven Beurkundung für die Rechtsbeziehungen zu den Kunden oder Lieferanten haben, sondern lediglich im eigenen Interesse zur Unterstützung des Gedächtnisses gemacht werden. In dem Streitfälle, der durch das oben erwähnte Urteil ent schieden worden ist, standen zwischen dem Kläger, einem Uhr macher, der nicht, in das PUrmenregister eingetragen war, und dem Beklagten, seinem Kunden, Behauptung und Gegen behauptung einander gegenüber, ohne dass diese oder jene hätte voll erwiesen werden können. Der Kläger nämlich forderte vom Beklagten einen gewissen Restbetrag, für gelieferte Arbeiten und Waren, von nicht unerheblicher Höhe, während der Beklagte be hauptete, hierauf noch drei weitere Abschlagszahlungen gemacht zu haben, die in der Klage nicht berücksichtigt seien. Er berief sich auf die Bücher des Klägers und verlangte deren Vorlegung, dieser aber weigerte sich dessen, und seine Auffassung, dass für ihn eine Pflicht zur Vorlegung der Bücher nicht be stehe, fand auch die Zustimmung des Reichsgerichts in der oben erwähnten Pintscheidung. Dr. B.
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