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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ansprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen Angestellten
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- ArtikelCentral-Verband 337
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung aus Nr. 20) 338
- ArtikelDie Ausbildung der Lehrlinge 340
- ArtikelAnsprüche des Prinzipals auf Schadenersatz gegen seinen ... 341
- ArtikelDie Historische Uhrenausstellung zu Nürnberg, im Jahre 1905 ... 344
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 345
- ArtikelEntwurf zu einem Moritz Grossmann-Denkmal in Glashütte 346
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 346
- ArtikelJuristischer Briefkasten 347
- ArtikelSprechsaal 348
- ArtikelDie Neuorganisation des gewerblichen Fortbildungs- und ... 348
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 351
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 352
- ArtikelVerschiedenes 352
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 352
- ArtikelArbeitsmarkt 352
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 22. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 343 lange und soweit sein Arbeitsverdienst im Jahre diesen Betrag nicht übersteigt, kann er nicht gepfändet und nicht beschlagnahmt werden, kann auch keine Aufrechnung stattfinden. Hat Schulze an Lohn für den halben Monat 50 Mk. zu fordern, so beziffert sich das Einkommen der Diensttätigkeit nur auf 1200 Mk., und es kann ihm hiervon auch nicht ein Heller gepfändet oder be schlagnahmt werden, mag der Schaden, den er seinem Prinzipal Müller zugefiigt hat, auch noch so gross sein. Nun sagt das Bürgerliche Gesetzbuch im § 394: „Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt,“ Was es mit diesem Satze für eine Bewandtnis habe, möge ein Beispiel veranschaulichen. Bleiben wir bei dem Fall, dass der Uhrmachermeister Müller seinem Gehilfen Schulze immer halbmonatlich einen Lohn von 50 Mk. zahle, und nehmen wir weiter an, dass der Schaden, den Schulze dem Müller angerichtet hat, und für den er ihm auf kommen muss, 10 Mk. betrage, so wird sich Müller bei der nächsten Lohnzahlung veranlasst fühlen, zu Schulze zu sagen: Sie haben von mir 50 Mk. zu bekommen, ich habe aber von ihnen als Ersatz für die verdorbene Arbeit 10 Mk. zu verlangen. Diese Forderung stelle ich zur Aufrechnung mit ihrer Gegenforderung und zahle ihnen deshalb nach Abzug der 10 Mk. nur noch 40 Mk. So zu verfahren, verbietet das Ge setz dem Müller, er muss vielmehr den unverkürzten Betrag, den Schulze an Lohn an und für sich zu fordern hat, ihm auszahlen, und er mag sehen, wie er sonst zu seinem Gelde kommt. Er baulich klingt dieser Satz für den Arbeitgeber wahrlich nicht; aber er ist ungeachtet dessen als feststehend anzusehen, es ist hier kein Raum für Zweifel oder Auswege. Indes ein Auskunfts mittel ist es noch, auf das man verfallen könnte, dies ist das Zurückbehaltungsrecht, das der § 273, Abs. 1 des Bürger lichen Gesetzbuches folgendermassen regelt: „Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, 3ofern nicht aus dem Schuld verhältnisse sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung ver weigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). “ Wie man sieht, ist hier von einem Verbote, wie es oben bei der Aufrechnung vom Gesetze ausgesprochen worden ist, nicht die Rede, der Schutz des Existenzminimums wird hier nicht berücksichtigt. Auf der anderen Seite wird man auch nicht ver kennen, dass der Sachverhalt, der unserm Gesetzestexte vor schwebt, auch in unserm Beispiele gegeben ist. Die Forderung des Schulze auf Lohn und die Gegenforderung des Müller auf Leistung von Schadenersatz sind beide aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ entstanden, nämlich aus dem Arbeitsvertrage, weil ja auch die Verpflichtung, die Schulze auf sich geladen hat, zurückzuführen ist auf die ungenügende Erfüllung seiner Vertrags pflichten als Angestellter. Die Forderung des Müller auf Schaden ersatz ist ausserdem ebenso fällig, wie die des Schulze auf Lohn zahlung, und da sollte man denn meinen, könnte kein Zweifel darüber herrschen, dass dieses Zurückbehaltungsrecht dem Müller zur Seite stehe. In seiner Ausübung würde Müller etwa sagen können: „Aufrechnen darf ich meine Forderung mit der Ihrigen nicht, das soll auch nicht geschehen, aber ich behalte von den 50 Mk., die Sie zu fordern haben, 10 Mk. so lange zurück, bis Sie mir die 10 Mk., die Sie mir schulden, abgezahlt haben werden“. Er würde demgemäss dem Schulze auch hier nur 40 Mk. geben und die ändern 10 Mk. zurückbehalten. Nun wird man einwendon, das ist ja ganz dasselbe wie mit der Aufrechnung, denn ob so oder so. jedenfalls bekommt Schulze 10 Mk. weniger, und diesen Betrag verwendet Müller, um seinen Schaden wieder auszugleichen. Gewiss läuft das im Effekte gerade hier auf dasselbe hinaus wie das andere, aber abgesehen davon, dass einige juristische Unterschiede auch hier noch bestehen, so deckt sich das Zurück behaltungsrecht in seinem Inhalte durchaus nicht mit der Be fugnis zur Aufrechnung, diese letztere würde dem Müller zu stehen, auch wenn er die 10 Mk. von Schulze aus einem ganz ändern Grunde zu verlangen hätte, etwa für gelieferte Ware, für eine Bürgschaft, die er für ihn geleistet hat, oder dergl. mehr, während das Zurückbehaltungsrecht an die Voraussetzung ge bunden ist, dass Forderung und Gegenforderung aus demselben Rechtsverhältnisse herrühren. Sodann aber bleibt noch die Tat sache bestehen, dass das Verbot, das sich bei der Aufrechnung ausdrücklich findet, hier ganz weggeblieben ist. Wenn nun aber der Geschäftsinhaber das eine mit klaren Worten verbietet, das andere aber nicht, so muss man nach den Regeln folgerichtigen Denkens sagen, dass dort, wo kein Verbot ausgesprochen worden ist, es auch nicht stattfindet. Hätte der Gesetzgeber auch das Rocht auf Zurückbehaltung zu Gunsten des Existenzminimums der Angestellten beschränken wollen, so würde er natürlich es nicht verabsäumt haben, diesem seinen Gedanken einen genügenden Ausdruck zu verleihen. Indes diese Logik will die Praxis, insbesondere die der Gewerbegerichte, ganz und gar nicht erkennen, sie geht über das, was im Gesetze steht und nicht steht, hinweg und lässt massgebend für sich sein, das, was sie als die sogen, „ratio legis“, als die wahre oder ver meintliche Absicht des Gesetzgebers ansieht. Der Angestellte soll seinen Jahresarbeitsverdienst ungeschmälert bis zur Höhe von 1500 Mk. zur freien Verfügung behalten, es soll ihm niemand etwas davon wegnehmen dürfen, das sei, so meint man, die Ab sicht, und sie soll nicht durchkreuzt oder vereitelt werden da durch, dass man zum Zurückbehaltungsrechte greift, wo Auf rechnung, wo Pfändung und Beschlagnahme verboten ist. Es mag ja etwas für sich haben und es klingt auch so sehr schön, wenn man hört: nicht der Buchstabe, sondern der Geist soll die Entscheidung abgeben, der Buchstabe tötet nur, und deshalb muss für eine freie Auslegung Raum bleiben. Das ist sehr schön ge sagt, aber damit kommt man immer noch nicht über die Tatsache hinweg, dass die Geworbegerichte auf solche Weise eine Rechtsregel einführen, die das Gesetz gar nicht aufgestellt hat. Sie legen sich also die Befugnis bei, das geschriebene Gesetz zu ergänzen, und das kann nimmermehr die Aufgabe des Richters sein, der nur das Recht, so, wie es steht und gilt, anwenden, nicht aber ändern, ergänzen oder nach seiner Meinung ver bessern soll. Und noch ein anderes Moment, das gewichtiger in die Wag- schale fällt: Wenn der Uhrmachergehilfe Schulze vyeiss, dass er für den Schaden, den er anrichtet, sich vielleicht ein paar Grob heiten einstecken, höchstens den Verlust der Stelle gewärtigen muss, so wird diese Gefahr nicht immer dazu angetan sein, ihn abzuschrecken, wenn es ihm aus Rachsucht oder aus Uebermut darum zu tun ist, seinen Prinzipal zu ärgern und zu benach teiligen. Mit seinem eigenen Vermögen braucht er nicht zu büssen, er hat seine Sache, im wahrsten Sinne des Wortes, auf nichts gestellt, und wie auch immer die Sache ausgehen möge, sein voller Lohn muss ihm ungeschmälert ausgezahlt werden. Ist dies eine Erscheinung, die man billigen kann, von der man behaupten darf, der Gesetzgeber habe gegen sie nichts einzuwenden und entspricht es unserer geläuterten Auffassung von sittlicher Verantwortlichkeit, wenn man den Uebelwollenden gerade einen Freibrief erteilt für Pflichtvergessenheit und Nachlässigkeit, und wenn vollends dieses eigenartige Privileg noch unter den Schutz feierlicher Gerichtsurteile gestellt wird, so ist dies wahrlich nicht dazu geeignet, die Achtung vor dem Gesetze und vor den Organon seiner Anwendung zu erhöhen. Es ist hier zuletzt immer nur von dem Gehilfen Schulze die Rede gewesen, aber zum Schlüsse sei auch noch des Lehrlings Lehmann gedacht. Bei ihm kann sich der Lehrherr Müller schon eher sicherstellen, wenn er nämlich in dem Lehrvertrage, den er mit dem jungen Lehmann und mit seinem Vater schliesst, sich ausbedingt, dass dieser letztere, also der Vater, aus seinem eigenen Vermögen aufzukommen habe für jeden Vermögensschaden, den sein Sohn vorsätzlich oder fahrlässig dem Lehrherrn etwa zufügen würde.
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