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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 9.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190201006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Reibung (Fortsetzung)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Verpflichtung des Geschäftsmannes, sich in das Handelsregister eintrage zu lassen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Wellen- oder Funkentelegraphie ("Telegraphie ohne Draht")
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 9.1902 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 41
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle Die Uhr 41
- ArtikelDie wahre Emanzipation 43
- ArtikelEine Perpetualuhr mit Alkoholbetrieb 44
- ArtikelDie Reibung (Fortsetzung) 45
- ArtikelDie Verpflichtung des Geschäftsmannes, sich in das ... 48
- ArtikelDie Wellen- oder Funkentelegraphie ("Telegraphie ohne Draht") 48
- ArtikelPatentierte Neuerungen 51
- ArtikelUndeutlichkeit der Zifferblätter 52
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 52
- ArtikelAus den Vereinen. Personalien 52
- ArtikelVermischtes 54
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 55
- ArtikelBriefkasten 55
- ArtikelPatente 56
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 57
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 153
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 169
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 185
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 217
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 233
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 249
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 283
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 369
- ZeitschriftenteilAnzeigen 3
- BandBand 9.1902 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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48 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. Reparatur einer Uhr darauf zu achten, die „eingehende“ Reibung möglichst zu verringern und den Angriff des Radzahnes möglichst in die Mittellinie zu verlegen. Fig. 14 zeigt den korrekten Ein griff eines Rades ins Trieb. Die Berührungspunkte liegen bei n und t.' Ersteres zeigt den Angriff des Zahnes genau in der Mittellinie, letzteres die ausgehende Reibung. Eingehende Reibung ist eine der bedeutendsten Ursachen verlorener Arbeit. (Fortsetzung und Schluss in nächster Nummer.) Die Uerpflicbtung des Geschäftsmannes, sich in das Bandeisregister eintragen zu lassen. Ueber dieses Thema schreibt Syndikus Herrn. Pilz in der „Deutschen Goldschmiede-Zeitung“*) folgendes: Ein Goldschmiede meister teilte uns dieser Tage mit, dass er vom Königl. Amts gericht S. die Aufforderung erhalten habe, seine Firma zum Handelsregister anzu melden. Hiergegen habe er Einspruch er hoben, da sein Geschäftsbetrieb ein zu geringfügiger sei und deshalb nicht dem Registerzwang unterstehe. Das Amtsgericht hatte dabei nicht Beruhigung gefasst, weil der Goldsehmiede- meister ein grosses Ladengeschäft unterhalte, mehrere Ver käuferinnen engagiert habe u. s. w. Solche Fälle sind jetzt auch anderwärts zahlreich vorgekommen, und es verlohnt sich daher einmal zu untersuchen, unter welchen Verhältnissen der Goldschmied verpflichtet ist, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung in das Handelsregister ist jetzt nicht mehr so eng begrenzt, wie unter der Herrschaft des alten Handels gesetzbuches. In § 2 des neuen Handelsgesetzbuches heisst es: „Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen m kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn der Inhaber nicht Kaufmann im Sinne von § l’ Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist, doch als Handelsgewerbe’ sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister ein- getiagen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für kaufmännische Firmen geltenden Vor schriften herbeizuführen.“ Für die Entscheidung der Frage, ob ein solcher Betrieb vorliegt, ist es namentlich ausschlaggebend, ob die Notwendigkeit einer geordneten Buchführung vorhanden ist, ob eine Firma be nutzt wird, ob kaufmännische Korrespondenz und Kassenführung vorhanden ist, ob Zweiggeschäfte etabliert werden, ein grösseres Personal beschäftigt wird und ein bedeutenderer Umsatz erzielt wird. Ist dies der Fall, so hat auch der Goldschmied Kauf manns* pialität und muss sich im Handelsregister eintragen lassen Er wird sich dagegen nicht, wie mehrfach geschehen, weigern können, weil er Handwerker sei und eine Werkstatt unterhalte. Er kauft doch von den Grossisten und Fabrikanten Waren ein und veräussert sie wieder. Er kauft Juwelen, Steine u. s w verarbeitet s ie und bringt sie in Handel. Das stempelt ihn auch *) Das hier Gesagte ist ohne Zweifel auch für den Uhrmacher Leser ^fehlen ^ Ausfübrun & der Aufmerksamkeit unserer an sich zum Kaufmann. Seine Tähätigkeit kann als kaufmännisch angesehen werden, denn Kaufmann ist z. B. nach § 1, Abs. 2 No. 1 in erster Linie derjenige, welcher Waren anschafft, um sie weiter zu veräussern, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Ver arbeitung weiter veräussert werden. Und doch wird diese Verpflichtung nicht immer, auch wo das Geschäft in der geschilderten Weise geführt wird, eintreten. § 2 des Handelsgesetzbuches erwähnt, wie wir sahen, neben der Art a,uch den Umfang des Geschäftsbetriebes. Wenn der Gold schmiedemeister z. B. neben seiner Werkstelle einen kleinen Laden- unteihält, den er selbst mit bedient und in dem ein mässiger Umsatz erzielt wird, so kann davon keine Rede sein, dass der Umfang dieses Handelsgewerbes über den Betrieb des Klein gewerbes hinausginge. Auch der Wortlaut des § 2 bestätigt dies. Hat das Geschäft des Goldschmieds aber einen grösseren Um fang, so besteht für ihn die Verpflichtung, sich ins Handels register eintragen zu lassen. Welche Folgen hat nun die Eintragung? Welche Vorteile imd Nachteile bringt sie? Er hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Handelsfirma (§ 17ff. des Handelsgesetzbuches), die wir bereits früher an dieser Stelle behandelten, aber auch diejenigen, welche hinsichtlich der Handelsbücher in § 38ff. des Handelsgesetzbuches an einen Kaufmann gestellt werden, gewissenhaft zu erfüllen. Er muss eine Eröffnungsbilanz ziehen, aus welcher hervorgeht, wie das Geschäft sfand, als es eingetragen wurde, er muss auch alljährlich Inventur und Bilanz aufstellen und dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verfahren. Die Buchführung muss den kaufmännischen Regeln entsprechen, und es müssen die Handels geschäfte und die Vermögenslage klar aus ihr ersichtlich sein. Die Handelsbücher müssen zehn Jahre lang vom Tage der letzten vorgenommenen Eintragung ab auf bewahrt werden. Es lässt sich nicht verkennen, dass diese Vorschriften dem Goldschmied Pflichten auferlegen, die Zeit und Opfer kosten. Aber er hat auch Vorteile davon. Ist seine Firma eingetragen, so kann er unter dieser Firma handeln. Sein Geschäft hat eine rechtlich sicherere Grundlage. Das ist namentlich in unserer heutigen Zeit von grossem Vor eil, denn manches Goldschmieds-Geschäft ist schon zurück gegangen und in Verfall geraten, weil dem Inhaber die Ueber- sicht über dasselbe felilte. Die mellen- oder Tunkeitrelegrapbie („{Telegraphie ohne Drahl“). n geschätzten Lesern wird e S „ m - oa .„um i _ dag wesentliche der Einrichtung eiuer so]dlen sprechen. — Die ersten Versuche, ohne zusammenhängende Drahtleiti zu telegraphieren, wurden im Jahre 1887 von Smith i Granville in England angestellt. Durch einen gewöhnlicl Morseapparat wurden die Zeichen abgegeben und auf * Empfangsstation durch ein Telephon abgehört. Dieses System ) insofern ein günstiges Resultat, als man damit bis zu einer E Unseren geschätzten Lesern wird es gewiss willkommen sein, näheres über die sogenannte „drahtlose Telegraphie“ zu erfahren,^ umsomehr als die Tagesblätter seit kurzer Zeit Nach- lichten über neuerliche praktische Versuche auf diesem Gebiete ringen Deshalb wollen wir im folgenden — nachdem wir einen hck auf die so kurze Entwicklungsgeschichte dieser neuesten und gewichtige Vorteile für den Depeschenverkehr ver lassenden Methode des Fernschreibens geworfen haben werden
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