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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 21.1914, 26 (Juni)
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-191401008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr.17. 1914
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Pflege des Lehrlingswesens - eine gesetzliche Pflicht für die Innungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einregulierung einer Sekundenpendeluhr für einen fernen Ort (I.) (Schluß folgt)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- AusgabeNr.1. 1914 1
- AusgabeNr.2. 1914 21
- AusgabeNr.3. 1914 33
- AusgabeNr.4. 1914 45
- AusgabeNr.5. 1914 57
- AusgabeNr.6. 1914 69
- AusgabeNr.7. 1914 81
- AusgabeNr.8. 1914 93
- AusgabeNr.9. 1914 105
- AusgabeNr.10. 1914 117
- AusgabeNr.11. 1914 129
- AusgabeNr.12. 1914 149
- AusgabeNr.13. 1914 161
- AusgabeNr.14. 1914 173
- AusgabeNr.15. 1914 185
- AusgabeNr.16. 1914 197
- AusgabeNr.17. 1914 209
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung ... 209
- ArtikelDie Pflege des Lehrlingswesens - eine gesetzliche Pflicht für ... 210
- ArtikelDie Einregulierung einer Sekundenpendeluhr für einen fernen Ort ... 211
- ArtikelDie Uhrenindustrie im Jahresbericht der Schwarzwälder ... 214
- ArtikelDer Uhrmacher und die Politik 214
- ArtikelAus dem Leserkreise 215
- ArtikelAus den Vereinen 216
- ArtikelAus den Fachschulen 217
- ArtikelPersonalien und Geschäftsnachrichten 217
- ArtikelAus Industrie und Handel 218
- ArtikelRundschau 218
- ArtikelFragen und Antworten 218
- AusgabeNr.18. 1914 221
- AusgabeNr.19. 1914 233
- AusgabeNr.20. 1914 245
- AusgabeNr.21. 1914 257
- AusgabeNr.22, 1914 269
- AusgabeNr.23, 1914 281
- AusgabeNr.24, 1914 293
- AusgabeNr.25, 1914 305
- AusgabeNr.26, 1914 317
- BandBand 21.1914, 26 (Juni) 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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sein, eine Scheidung der Innungsaufgaben etwa nach solchen, die das Geseß ausdrücklich aufzählt — geseßlichen —, und an deren vorzunehmen; sind doch, wie aus unseren Ausführungen hervorgeht, alle Aufgaben, wenn sie sich nur unter den Begriff der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung unter bringen lassen, zulässig und geseßlich. Dagegen nimmt das Geseß selbst eine Scheidung bei den Innungsaufgaben vor. Es spricht von Aufgaben, die die Innung unbedingt erfüllen muß — obligatorische oder besser: erzwing bare —, und von solchen, die sie erfüllen kann. Zu den er zwingbaren Aufgaben, die im §81a aufgezählt sind, gehören: die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge sowie Entscheidung von Streitigkeiten der im § 3 des Gewerbegerichtsgeseßes bezeichneten Art zwischen den Innungs mitgliedern und ihren Lehrlingen. Zu den Aufgaben der an deren Art gehören alle Veranstaltungen zur Förderung der ge werblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge. Was die Unterscheidung im Geseße zwischen Fürsorge für die Ausbildung (§ 81a, Ziffer 3) und Veranstaltungen zur För derung der Ausbildung der Lehrlinge (§ 81 b, Ziffer 1) bedeutet, ist zunächst nicht klar erkennbar. In den Motiven zum Geseße sowie in den Kommentaren sucht man vergebens nach einer Erklärung. Da die Entscheidung für die Praxis unter Umständen wichtig sein kann, jeden falls nicht nur theoretisches Interesse hat, sei hier mit einigen Worten näher darauf eingegangen und eine Erklärung versucht. Durch den § 81a will das Geseß, das läßt sich aus dem Zusammenhang schließen, den Innungen offenbar die förmliche Regelung des Lehrlings wesens und die Fürsorge für die Aus bildung der Lehrlinge durch besondere Vorschriften zur Pflicht machen. Dafür spricht der Vorbehalt, der durch die §§ 103 e, 126 bis 132a ausgesprochen wird. Deren Bestimmungen be ziehen sich nämlich auf die nähere Regelung des Lehrlings wesens durch die Handwerkskammer ebenfalls durch besondere Vorschriften, mit denen die Vorschriften der Innungen nicht im Widerspruch stehen dürfen (§ 103 f); ferner auf die vom Geseß selbst vorgenommene Regelung des Lehrlingswesens, die die Innung nicht durchbrechen darf, da das Geseß natürlich den Vorschriften der Innungen vorangeht. Hierhin gehören im ein zelnen die Befugnis zum Halten oder zum Anleiten der Lehr linge, die Vorschriften über den Lehrvertrag, die Auflösung des Lehrverhältnisses, die Verhütung der Lehrlingszüchterei durch die untere Verwaltungsbehörde, die Regelung der Gesellen prüfung. Als freiwillige Aufgaben dagegen, Veranstaltungen zur För derung der Ausbildung der Lehrlinge, versteht das Geseß — übereinstimmend mit den Kommentaren von Nelken und Land- mann-Rohmer — außer der Errichtung und Unterstüßung von Schulen die Veranstaltung von Vorträgen, Errichtung von Mo dell- und Mustersammlungen, von Fachbibliotheken, von Aus stellungen, Erleichterung des Besuchs von Ausstellungen, Kon kurrenzarbeiten, Lehr- und Musterwerkstätten, Einrichtung von Lehrlingsheimen usw. Es sind also gewissermaßen die Hand lungen, die aus dem § 81a hervorgehoben, solche der Geseß- gebung, besser der statutarischen Regelung der Innungen, und die anderen solche der eigentlichen Verwaltung. Handlungen ersterer Art bedürfen also einer statutarischen Regelung, wo gegen für die leßteren ein Beschluß der Innungsversammlung und die Bereitstellung von Mitteln durch den Haushaltungsplan genügt. Im übrigen ist § 81 a nicht so auszulegen, als ob die Innungen unter allen Umständen zur Erfüllung der Aufgaben unter Ziffer Die Uhrmacher-Woche 2 verflichtet wären. Hat z. B. die Handwerkskammer Vorschrif ten zur Regelung des Lehrlingswesens erlassen — was zur Zeit alle deutschen Handwerks- und Gewerbekammern getan haben, — so bedarf es einer besonderen Regelung durch die Innungen nicht mehr. Ja, sie hätte nicht einmal einen praktischen Wert, weil ihre Regelung ohnedies mit der der Handwerkskammer nicht in Widerspruch stehen dürfte. Folglich müßten die Vor schriften der Innungen zur Regelung, des Lehrlingswesens in haltlich mit denen der Handwerkskammer übereinstimmen. Da durch werden die Vorschriften der Innung tatsächlich über flüssig oder wenigstens belanglos. Ebenso verhält es sich mit der Regelung des Lehrlingswesens, soweit sie durch das Geseß vorgenommen ist. Dagegen liegt den Innungen die Pflicht ob, die Beobachtung der von der Handwerkskammer und vom Ge seß erlassenen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens durch ihre Beauftragten überwachen zu lassen. Folglich läßt sich wenigstens ihre Beteiligung an der Regelung des Lehr lingswesens nach § 81a, Ziffer 3, erzwingen. Wenn der Geseßgeber den Erlaß von Vorschriften und förm lichen Anordnungen — die freilich in der Regel zum toten Buch staben werden —, oder wenigstens die Beteiligung daran, den Innungen zur Pflicht gemacht, dagegen ihre eigentliche leben dige Tätigkeit völlig ihrem freien Er messen überlassen hat, so mag hier durch zwar einer geringeren Entfaltung fruchtbarer Tätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens Tür und Tor ge öffnet worden sein, aber in Wirklich keit wäre eine andere Lösung nicht gut gewesen. Denn hätte der Geseß geber die jeßt freiwilligen Aufgaben zu erzwingbaren gemacht, dann hätte er sie einzeln aufzählen müssen. Ver trüge sich das einerseits nicht mit dem steten Wechsel der Anschauungen über die das Lehrlingswesen fördernden Aufgaben, deren Kreis sich übrigens gar nicht scharf umgrenzen läßt, so hätte er andererseits viele Innungen einfach unmöglich gemacht, nämlich die, die wegen Mangel an Mitteln nicht imstande sind, größere Aufgaben durchzuführen. Jeßt jedoch ist der freien Entschließung der Innungen der weiteste Spielraum gelassen, nach dem Maße ihrer Mittel ihre Aufgaben zur För derung des Lehrlingswesens zu erfüllen. Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, hat es für die Innungen wenig Wert, förmliche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens zu erlassen, wenn die Handwerkskammer solche aufgestellt hat. Immerhin dürfte es manchmal sehr zweck mäßig sein, wenn die Innungen sich die Vorschriften der Hand werkskammer zu eigen machen und ihnen so für den Bereich der Innung noch einen besonderen Nachdruck verleihen. Das wäre schon ratsam, weil sich aus den Vorschriften der Kammer unmittelbar Aufgaben für die Innungen ergeben (Führung der Lehrlingsrolle) und weil die Innung durch ihre Beauftragten die Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens hat über wachen zu lassen. Tatsächlich haben mehrere Innungen förm liche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens erlassen, die aber mit denen der Handwerkskammer übereinstimmen. Die Einregulierung einer Sekunden- pendeluhr für einen fernen Ort I. (Nachdruck verboten) Bekanntlich ist die mathematische Länge des Sekunden pendels gegeben durch die Formel 1 “ - 71 worin g die sogenannte Gravitationskonstante bezeichnet und n wie immer gleich 3,14159 .. . ist. Nr. 17. 1914 • Leipziger Uhrmacher-Zeitung 211 Lehrverträge Wir machen unsere Leser darauf aufmerksam, daß wir Lehrverträge ausgearbeitet haben, die wir zum Preise von 20 Pf. das Stück abgeben. Da stets die Ausfertigung von drei Vertragsexemplaren erforder lich ist, so wird am besten gleich mit der Bestellung der Betrag von 70 Pf. eingeschickt, worauf die Zustellung portofrei erfolgt.
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