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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 46.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (29. September 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Volkswirtschaftlicher Teil
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 46.1921 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1921) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1921) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1921) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1921) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1921) -
- AusgabeNr. 8 (14. April 1921) -
- AusgabeNr. 9 (28. April 1921) -
- AusgabeNr. 10 (12. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 11 (26. Mai 1921) -
- AusgabeNr. 12 (9. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 13 (23. Juni 1921) -
- AusgabeNr. 14 (7. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 15 (21. Juli 1921) -
- AusgabeNr. 16 (4. August 1921) -
- AusgabeNr. 17 (18. August 1921) -
- AusgabeNr. 18 (1. September 1921) -
- AusgabeNr. 19 (15. September 1921) -
- AusgabeNr. 20 (29. September 1921) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 366
- ArtikelNiederschrift über die Verhandlungen der Reichstagung am Montag, ... 367
- ArtikelZur Lebensgeschichte Peter Henleins, des Erfinders der ... 372
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 374
- ArtikelNeue Gewindeschneideisen für Uhrmacher 376
- ArtikelDer weiche Kragen und sein Verschluss 376
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 377
- ArtikelWirtschaftsausschuss für das Uhrengewerbe 382
- ArtikelVerschiedenes 382
- ArtikelVom Büchertisch 384
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 385
- ArtikelPatentbericht 385
- ArtikelVersammlungskalender 385
- ArtikelVolkswirtschaftlicher Teil 386
- ArtikelAnzeigen XXI
- AusgabeNr. 21 (13. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 22 (27. Oktober 1921) -
- AusgabeNr. 23 (10. November 1921) -
- AusgabeNr. 24 (24. November 1921) -
- AusgabeNr. 25 (8. Dezember 1921) -
- AusgabeNr. 26 (22. Dezember 1921) -
- BandBand 46.1921 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20 Die Uhrmacherkunst. 386 Volkswirtschaftlicher Teil. Letzte Nachrichten und Telegramme unserer Berliner Schriftleitung. Schweiz. Uhreniudustrie. Eine der von der Krisis am schwersten betroffenen Industrien ist die Uhrenindustrie Die „Federation horlogöre Suisse“ hat über das letzte Vierteljahr Zahlen herausgegeben, die im Vergleich mit allen anderen Industrien einen Rekord bedeuten dürften. Die Ausfuhr nach dem grössten Abnehmer, den Vereinigten Staaten, hat sich um 811000 Stück verringert, d h. um 67 o/ 0 , nach England um 2450C0 Stück, d. h. um 72 %, nach Frankreich um 190000 Stück, d. h. um 83%. Auch nach den meisten anderen Ländern ging die Ausfuhr um 50—70% zurück; nach Holland dagegen nur um 20%, nach Deutschland um 17 %, nach Belgien um 4 %. Nach Polen und Ungarn ist die Ausfuhr auf Null herabgesunken. Aus der Uhrenindustrie der Schweiz. Noch immer hat sich die Lage in der Uhrenindustrie nicht gebessert. Das Eidgen. Kontroll- bulletin für Gold- und Silbersehalen verzeichnet beispielsweise für den Monat August: Grenchen 5371 (August 1920 17720, August 1919 48464); Neuenburg: August 1921 7056 (August 1920 5185); Biel: Von 14501 im August 1920 ist die Zahl der Abstempelungen auf 4826 zurüekgegangen. Stimmer verzeichnet sogar einen Rückschlag von 15121 auf 2540. Wie die „Züricher Post“ meldet, werden Lieferanten vielfach in Waren be zahlt. An Zahlungs Statt übernommene Uhren haben natürlich für den neuen Besitzer einen verhältnismässig geringen Wert. Man sucht sich ihrer zu entledigen wie man kann, selbst unter dem Uebernahmepreis. Solche Lager verderben den sowieso gelingen Markt vollständig und hindern jede normale Preisbildung. Die ausländischen Kunden wissen das natürlich und nützen die Lage aus. Deutsche Grossisten z. B. bieten Umrechnungskurse von 800—600 Mk. pro 100 Fr., anstatt 1400 Mk. Dabei ist gerade diese Industrie besonders bemüht, Wege zu suchen, die aus der gegenwärtigen Krise herausführen könnten. Wir erwähnten be reits, dass gerade in Kreisen der Uhrenindustrie die Anregung zu staat lichen Exportprämien zu greifbaren Vorschlägen gedieh, die heute den Bundesrat sehr ernsthaft beschäftigen. Daneben sucht man schon jetzt durch Lohnabbau die Gestehungskosten zu beeinflussen. Gerade hierin stossen aber die Fabriken begreiflicherweise immer wieder auf Schwierig keiten. Während man dann und wann zwar von einer Annahme der Lohnherabselzung durch die Arbeiter hört — beispielsweise in Tavannes — überwiegt doch der Widerstand der Arbeiter. Erst kürzlich beschloss eine von 800 Teilnehmern besuchte Versammlung der Uhrenarbeiter in Le Locle, sich jeder Lohnherabsetzung auf dem Platze Le Locle zu widersetzen. Interessant sind die Bestrebungen, durch stärkere Normalisation die Gestehungskosten herabzusetzen. Hierüber schrieb kürzlich der „Courrier“ folgendes '■ „Perioden der geschäftlichen Depression werden gerne zu Reformen benutzt. Man hat ja Zeit, letztere zu studieren und auszuprobieren. Unter anderem prüft man zur Zeit die „Normalisation“. Man möchte bei den Schrauben, den Uhrengläsern, den Zeigern, den Steinen, den Federn, Spiralen usw. etwas grössere Einheitlichkeit herbeiführen. Da durch würde das Reparieren einer Uhr viel leichter und billiger werden. Andererseits befürchtet man allerdings, dass durch eine zu weitgehende Normalisation die Auswanderung der Industrie gefördert wird. Man muss genau prüfen, wie weit man in dieser Richtung gehen kann.“ Zunahme der Einfuhr von Wanduhren nach den Vereinigten Staaten. ^ Die Einfuhr von Wanduhren stellte sich nach der amtlichen Statistik in dem mit dem 30. Juni d. Js. endigenden letzten Fiskaljahr 1920/2 L auf etwas über 1 Mill. $ und lag damit bedeutend über den Ziffern des Rechnungsjahres 1910/20, in welchem für nur 0,22 Mill. $ in die Union eingeführt wurden. Noch bedeutender ist die Zunahme, wenn man das Rechnungsjahr 1918/19 heranzieht, denn hier betrug der Wert des Exportes nur etwa 0,09 Mill. Dollar. Andererseits zeigte die Ausfuhr im letzten Rechnungsjahr einen ziemlichen Rückgang und belief sich auf 0,4 Mill. $ gegenüber 0,7 Mill. $ im Rechnungsjahr 1919/20. Eine Geschäftsstelle der deutschen Handelskammern der lateinamerikanischen Länder in Hamborg. Die deutschen Handels kammern Buenos Aires, Valparaiso, Montevideo und der Verband deutsch- brasilianischer Firmen in Rio de Janeiro haben bei der Handelskammer in Hamburg eine gemeinsame Geschäftsstelle errichtet, deren Aufgabe es ist, die Vertretung der Interessen der genannten Handelskammern den deutschen Behörden, Verbänden und Privaten gegenüber wahrzunehmen und die Auslandskammern mit Berichten und Anregungen zu versehen. Die Geschäftsstelle ist auch bereit, bei Streitigkeiten zwischen deutschen uud südamerikanischen Firmen zu vermitteln und gegebenenfalls zu schiedsgerichtlicher Erledigung beizutragen. Erhöhte Portosätze in Polen. Am 1. September sind in Polen neue erhöhte Portosätze eingeführt worden. Danach kostet ein Brief bis 250 g im Ortsverkehr 10 Mk., nach ausserhalb bis 20 g 10 Mk., bis 850 g 20 Mk., eine Postkarte 8 Mk. Die Telegramm gebühren betragen für einfache Telegramme das Wort 10 Mk., ausserdem eine Grundgebühr von 30 Mk. Telephonische Gespräche im Fernverkehr kosten bis 25 km Entfernung 60 Mk , Ortsgespräche 25 Mk. Her Kursunterschied bei Yerzugsschaden. Ueber den Anspruch des ausländischen Gläubigers auf Ersatz des Kursunterschiedes zwischen Fälligkeits- und Zahlungstag unter dem Gesichtspunkte des Verzugs schadens hat das Reichsgericht eine bemerkenswerte Entscheidung ge troffen. s 6 Die beklagte deutsche Firma war im Vorprozesse zur Vergütung des Schadens der dänischen Klägerin in deutscher Währung rechtskräftig verurteilt worden. Die dänische Firma hatte ihre Ersatzforderung im Schlussantrag des Vorprozesses nur in deulscher Währung beziffert, und diesem Antrage entsprechend hatte das Landgericht erkannt. Eine in ausländischer Währung ausgedrüekte Geldschuld sah das Revisionsgericht daher als nicht in Frage stehend an, desgleichen überhaupt als unerheb lich, ob die Klägerin Ausgleich ihres Schadens in dänischer Währung beanspruchen konnte. Soweit also die Klägerin den Unterschied zwischen den Beträgen fordert, auf welche sich die Schuldsumme bei Zugrunde legung des Friedenskurses einerseits und des Kurses am Zahlungstage andererseits berechnet, kann nach Ansicht des Revisionsgerichtes nicht der herangezogene § 244, Abs. 2, BGB., als Grundlage des Anspruchs dienen. Gleich dem Berufungsgericht sieht auch das Reichsgericht als allein zutreffenden Gesichtspunkt, unter dem der Kursunterschied gefordert werden kann, den des Verzugssehadens (§ 288, Abs. 2, BGB.) an. Das hatte auch das Berufungsgericht nicht verkannt; es ging aber bei der Berechnung des Schadens insofern von einer irrtümlichen Rechtsanschauung aus, als es annahm, dass es hierfür an einer geeigneten konkreten Unter lage fehle, und dass deshalb die Höhe des Schadens nur nach freiem Ermessen festgesetzt werden könne. Die klagende Firma, eine Aktien gesellschaft, hat ihre Handelsniederlassung im Auslande, und ein solcher Gläubiger kann bei verspäteter Entrichtung eines ihm in inländischer Währung geschuldeien Betrages von dem in Verzug befindlichen in ländischen Schuldner regelmässig Ersatz des Schadens fordern, der sich aus dem Kursrückgang des deutschen Geldes zur Zeit der Zahlung gegen über dem Zeitpunkt des Verzugseintritt» am Orte seiner gewerblichen Niederlassung ergibt. Die Klausel: „sobald der Kurs wieder normal ist“. Einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (28. Juni 1920) entnehmen wir nach dem „Bank-Archiv“ die folgenden grundsätzlich interessanten Aus führungen : Die Vereinbarung: „GegenseitigeVerrechnung, sobald der Kurs wieder normal ist“, ist im August 1918 in der Schweiz zwischen den damals befreundeten Parteien getroffen. Beklagter befand sich damals auf einer Reise und gab gegen die 2500 Fr. dem Kläger 2500 Mk. Die Parteien haben .offensichtlich den bei Hingabe des Geldes herrschenden Kurs als einen durch die Kriegsverhältnisse hervorgerufenen anormalen Kurs be trachtet und angenommen, dass sich die deutsche Valuta in absehbarer Zeit wieder heben werde. Es fragt sich, ob der Kläger noch länger, und zwar wie lange noch, zu warten hat. Nach dem Wortlaut der Ver einbarung könnte man entweder daran denken, dass er so lange zu warten hat, bis der Kurs vor Krieg»ausbruch erreicht ist, oder doch so lange, bi« die Handels-, Geld- und Verkehrsverhältnisse mit der Schweiz wieder zu einer Stabilität geführt haben — gleichgültig, wie hoch der Kurs der Schweizer Franken sich bei konsolidierten Verhältnissen auch stellen wird; jedenfalls sei zur Zeit die Klage unbegründet, weil die Be wertung ausländischen Geldes täglich erheblichen Schwankungen unter worfen ist Das Gericht erachtet nicht für erforderlich, schon jetzt zu der Frage Stellung zu nehmen, zu welchem Kurse später zu regulieren sein wird, weil der Zeitpunkt noch nicht gekommen ist, in welchem der Kläger Regulierung verlangen kann. Allerdings ist es nicht die Meinung des Vertrags, dass der Kläger jahrzehntelang zu warten hat; aber eine an gemessene Zeit muss er warten, und die Angemessenheit dieses Zeit raumes wird man nach den bei Hingabe des Geldes bestehenden persön lichen Beziehungen der Parteien und nach den durch den Weltkrieg ge schaffenen Umwälzungen zu bemessen haben. Der Krieg dauerte damals schon 4 Jahre; bei den Riesenanstrengungen, die auf beiden Seiten ge macht waren, bei den Opfern, die auf beiden Seiten gebracht waren, bei der Erschütterung der gesamten Wirtschaftsverhältnisse, die der Krieg für ganz Europa gebracht hatte, war es klar, dass ein normaler Kurs erst jahrelang nach dem Frieden wieder eintreten würde. Der Kläger trägt daher das Risiko einer eventuell längeren Zeit dauer, als er sich bei Vertragsschluss gedacht hat. Dass ein dem Be klagten zuzubilligender angemessener Zeitraum bereits jetzt verstrichen ist, nimmt das Gericht nicht an. Sprechapparate mit Anschlussdosen. Die neue Fernsprech ordnung lässt bei den Haupt- und Nebenanschlüssen an Stelle der mit den Leitungen fest verbundenen Sprechapparate Anschlussdosen zur Ein schaltung tragbarer Apparate zu. Die Haupt- oder Nebenanschlussleitung endigt an der ersten Anschlussdose. Die Zahl der zu einem Haupt oder Nebenanschluss gehörigen Anschlussdosen ist nicht beschränkt,
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