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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 48.1923
- Erscheinungsdatum
- 1923
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192301003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19230100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19230100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 517, 518, 525 und 526
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (29. März 1923)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Einkommensteuererklärung 1922
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 48.1923 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1923) -
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1923) -
- AusgabeNr. 9 (1. März 1923) -
- AusgabeNr. 10 (8. März 1923) -
- AusgabeNr. 11 (15. März 1923) -
- AusgabeNr. 12 (22. März 1923) -
- AusgabeNr. 13 (29. März 1923) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelRuhrhilfe für das Uhren- und Goldwarengewerbe 149
- ArtikelZur Einkommensteuererklärung 1922 150
- ArtikelEiniges über Armbanduhren und deren Reparatur (Schluß) 152
- ArtikelSprechsaal 153
- ArtikelRichtpreise für Schmuckwaren-Reparaturen 154
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 154
- ArtikelEin Besuch bei Georg Jacob, G. m. b. H., in Leipzig 157
- ArtikelVerschiedenes 158
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 159
- ArtikelHandel und Volkswirtschaft 159
- ArtikelAnzeigen VIII
- AusgabeNr. 14 (5. April 1923) -
- AusgabeNr. 15 (12. April 1923) -
- AusgabeNr. 16 (19. April 1923) -
- AusgabeNr. 17 (27. April 1923) -
- AusgabeNr. 18 (4. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 19 (11. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 20 (18. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 21 (25. Mai 1923) -
- AusgabeNr. 22 (1. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 23 (8. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 24 (15. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 25 (22. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 26 (29. Juni 1923) -
- AusgabeNr. 27 (6. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 28 (13. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 29 (20. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 30 (27. Juli 1923) -
- AusgabeNr. 31 (3. August 1923) -
- AusgabeNr. 32 (10. August 1923) -
- AusgabeNr. 33 (17. August 1923) -
- AusgabeNr. 34 (24. August 1923) -
- AusgabeNr. 35 (31. August 1923) -
- AusgabeNr. 36 (7. September 1923) -
- AusgabeNr. 37 (14. September 1923) -
- AusgabeNr. 38 (21. September 1923) -
- AusgabeNr. 39 (28. September 1923) -
- AusgabeNr. 40 (5. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 41 (12. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 42 (19. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 43 (26. Oktober 1923) -
- AusgabeNr. 44 (2. November 1923) -
- AusgabeNr. 45 (9. November 1923) -
- AusgabeNr. 46 (16. November 1923) -
- AusgabeNr. 47 (23. November 1923) -
- AusgabeNr. 48 (30. November 1923) -
- AusgabeNr. 49 (7. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 50 (14. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 51 (21. Dezember 1923) -
- AusgabeNr. 52 (31. Dezember 1923) -
- BandBand 48.1923 -
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- Die Uhrmacherkunst
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150 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 13 Zur Cinkommensteuererklärung 1922 Nach langwierigen Kämpfen und Verhandlungen ist nun endlich im Reichstag das „Gesetz über die Berück sichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen “ zur Annahme gekommen. Mit diesem Gesetz ist nicht etwa die Frage endgültig geregelt, sondern nur vorläufig. Wer wollte sich auch in der heutigen Zeit unterfangen, in der man nicht 14 Tage die Verhältnisse voraussehen kann, eine endgültige Regelung aller Fragen, die sich aus der Geld entwertung ergeben, zu unternehmen. Durch die Verzögerung des Gesetzes mußte die schon einmal verlängerte Frist für die Einreichung der Steuer erklärung für 1922 bis Ende April verlängert werden. Im Folgenden soll versucht werden, ganz kurz die Bestimmungen des Gesetzes zu erläutern, soweit die für die Kollegen haupt sächlich in Frage kommen. Die endgültigen Ausführungs bestimmungen müssen noch manche Ergänzung bringen; an den Grundzügen kann jedoch nichts geändert werden. Für die endgültige Veranlagung für 1922 gilt der nach stehende Tarif. Die Steuer beträgt: von den ersten 400000 Mk. „ „ nächsten 200000 „ ,, ,, „ 200000 ,, 200000 „ „ 400000 „ ,, ,, ,, 600000 „ ,, „ ,, 1000000 ,, „ „ 1000000 „ 1500000 „ „ „ „ 2000000 „ „ „ weiteren Beträgen 10 % 15 °/„ 20 % 25 °/„ 30 °/o 35 °/ 0 40 °/o 45% 5° % 55 °/o 60 °/„ Abzugsfähig sind für jedes minderjährige Kind ohne eigenes Arbeitseinkommen: 610 Mk. (bei Einkommen bis zu 1,2 Millionen). Ein Abzug für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau (je 340 Mk.) kommt nur bei Einkommen bis zu 400000 Mk, in Frage. Beiträge zu Sterbekassen sind bis zu 2000 Mk., Prämien für Lebensversicherungen bis zu 16000 Mk. abzugsfähig. Von außerordentlicher Wichtigkeit sind die neuen Be wertungsvorschriften. Mit welcher Sorge die Kollegen der Aufstellung ihrer diesjährigen Steuerbilanz entgegen sahen, konnten wir aus den vielen Anfragen über die Be wertung des Warenlagers entnehmen. Nach der bisherigen Rechtslage wäre auch da ein buchmäßiger Gewinn zu ver steuern gewesen, wo tatsächlich kein solcher, ja wo unter Umständen in Wirklichkeit ein Verlust vorhanden war. In den Verhandlungen des Steuerausschusses wurde als treffen des Beispiel angegeben, daß jemand, der im Jahre 1922 einen Bestand von 100 Ballen Baumwolle im Werte von 2 Mil lionen Mk. hatte, bei dem gleichen Bestand am 31. Dezember 1922 infolge der Geldentwertung den unverändert gebliebenen Vorrat an Baumwolle mit 100 Millionen Mk. in seine Bilanz einzustellen hätte, sodaß ein buchmäßig zu versteuernder Gewinn von 98 Millionen Mk. verblieb. An diesem einen Beispiel zeigt sich schon die Unsinnigkeit der bisherigen Rechtsauffassung, die auf der Annahme einer wertbeständigen Währung fußte. Bei den Verhandlungen über die neuen Steuervor- schriften spielte eine große Rolle der sogenannte „eiserne Bestand“. Man wollte gewissermaßen einen eisernen Be stand im Betriebsvermögen schaffen, der unverändert blieb. Die Regierung setzte diesem Bestreben entschiedenen Wider stand entgegen, weil die praktische Durchführung außer ordentliche Schwierigkeiten- machen würde. Die jetzt ge troffenen Bestimmungen stellen aber praktisch, wenigstens für das Steuerjahr 1922, die Anerkennung des sogenannten eisernen Bestandes dar. Nach den neuen Steuervorschriften können die am 31. Dezember 1922 vorhanden gewesenen Bestände von Waren wie folgt bewertet werden: Zwei Drittel der ausgewiesenen Vorräte sind mit dem Werte vom 31. Dezember 192-1 in die Bilanz einzustellen; der Rest mit dem Markt-(Tages-)Preis vom 31. Dezember 1922, abzüglich 60%. Befanden sich beispielsweise am 31. Dezember 1922 60 Wanduhren und 3° Hausuhren am Lager und betrug der Preis für eine Wanduhr am 31. De zember 1921 für das Stück 5 000 und für eine Haus uhr 50000 Mk., so wäre in die Bilanz einzustellen: 2 / 3 von 60 Stück Wanduhren = 40 Stück zu je 5000 Mk 200000 Mk., V 3 von 60 Stück = 20 Stück zu je 50000 Mk., jedoch abzüglich 60 °/ 0 . 400000 „ 2 / 3 von 30 Stück Hausuhren = 20 Stück zu je 50000 Mk 1000000 ,, V 8 von 30 Stück = 10 Stück zu je 450000 Mk, jedoch abzüglich 60 °/ 0 . 1800000 „ 3400000 Mk. Dieser Betrag ist also als Wert des Warenlagers an Haus- und Wanduhren in die Steuerbilanz 1922 einzusetzen. So einfach wie hier dieses Beispiel ist natürlich die Bewertung des Warenlagers in der Praxis nicht. Gerade beim Uhrmacher handelt es sich um sehr verschiedene Waren, die nicht einfach zusammengezählt, mit dem Einzel wert multipliziert und dann in die Steuerbilanz eingesetzt werden können, sondern es muß eine Einzelbewertung vor genommen werden. Es ist eine Unsumme von rechne rischer Arbeit zu leisten. Auch manche Schwierig keiten und manche Zweifelsfragen werden selbstverständlich auftauchen, die kaum durch die Ausführungsbestimmungen geregelt werden können. Mehr als je wird es deshalb Sache der Verständigung des Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt sein, zu einer Einigung auf einer Mittellinie zu kommen; hier eröffnet sich den Ortsorganisationen eine wichtige Aufgabe! Für Betriebe, die am Steuerstichtage ein besonders kleines Warenlager haben, also für Saison-Betriebe, kann in Vereinbarung mit dem Finanzamt ein anderer Stichtag für die Bewertung des Warenlagers zugrunde gelegt werden. In Frage kommt noch für manche Kollegen die Be wertung von fremden Valuten. Durch § 33a wird be stimmt, daß „Steuerpflichtigen, bei denen die Art ihres Geschäftsbetriebes die ständige Beschaffung von fremden Zahlungsmitteln erfordert“, auf Antrag zu gestatten ist, die fremden Zahlungsmittel nach Satz 1 des genannten Para graphen, d. h. mit dem Anschaffungspreis in die Bilanz einzusetzen. Besondere Bestimmungen, die von großer Bedeutung sind, sind auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffungen getroffen. Der § 59a des Einkommensteuergesetzes ist durch einen neuen § 33b ersetzt. Durch ihn soll die Mög lichkeit gegeben werden, die Abschreibungsmöglichkeiten zu erweitern, um für Neubeschaffung von Gegenständen des Anlagekapitals (Werkzeugen, Einrichtungen usw.) die not wendigen Rücklagen machen zu können. Der § 33 b regelt diese Fragen auch nur für die Veranlagung 1922. Hier nach ist der Wert der eingetretenen Abnutzung wie folgt festgelegt: Für vor dem 1. Januar 1917 angeschaffte oder/her gestellte Gegenstände auf das Tausendfache, für nach dem 31. Dezember 1916, aber vor dem 1. Januar 1920 angeschaffte oder hergestellte Gegenstände auf das Fünfhundertfache, für nach dem 31. Dezember 1919, aber vor Beginn des Wirtschaftsjahres angeschaffte oder hergestellte Gegen-
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