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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 52.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192701007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (19. August 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 52.1927 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1927) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1927) 27
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1927) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1927) 57
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1927) 73
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1927) 89
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1927) 107
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1927) 127
- AusgabeNr. 10 (4. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (11. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (18. März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (25. März 1927) 201
- AusgabeNr. 14 (1. April 1927) 221
- AusgabeNr. 15 (8. April 1927) 241
- AusgabeNr. 16 (15. April 1927) 261
- AusgabeNr. 17 (22. April 1927) 283
- AusgabeNr. 18 (29. April 1927) 301
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1927) 321
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1927) 341
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1927) 363
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1927) 381
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1927) 399
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1927) 419
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1927) 433
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1927) 455
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1927) 475
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1927) 497
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1927) 513
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1927) 529
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1927) 545
- AusgabeNr. 32 (5. August 1927) 565
- AusgabeNr. 33 (12. August 1927) 581
- AusgabeNr. 34 (19. August 1927) 599
- ArtikelWelcher Betrieb hat ein Anrecht auf die Bezeichnung "Uhrenfabrik" 599
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Elektrizität wissen sollte (10. ... 601
- ArtikelVon der Reichstagungs-Ausstellung in München (Fortsetzung) 603
- ArtikelErfolg und Lebensfreude (Fortsetzung) 604
- ArtikelDer Außenhandel der Schweiz mit Uhren im Juli 1927 605
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 606
- ArtikelInternationale Fachzeitschriftenschau 607
- ArtikelVerschiedenes 608
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 610
- ArtikelBüchertisch 613
- ArtikelPatentschau 614
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 614
- ArtikelEdelmetallmarkt 614
- ArtikelAnzeigen 615
- AusgabeNr. 35 (26. August 1927) XII
- AusgabeNr. 36 (2. September 1927) 633
- AusgabeNr. 37 (9. September 1927) 649
- AusgabeNr. 38 (16. September 1927) 665
- AusgabeNr. 39 (23. September 1927) 683
- AusgabeNr. 40 (30. September 1927) 703
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1927) 721
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1927) 743
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1927) 759
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1927) 777
- AusgabeNr. 45 (4. November 1927) 805
- AusgabeNr. 46 (11. November 1927) 823
- AusgabeNr. 47 (18. November 1927) 841
- AusgabeNr. 48 (25. November 1927) 861
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1927) 879
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1927) 895
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1927) 913
- AusgabeNr. 50 (23. Dezember 1927) 933
- BandBand 52.1927 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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60ä uuiuiihii ii im ii DIE UHfcMACHEfcKUNST ■ Nr. 34 V erschiedenes Ausspielen von Uhren und Weckern. Im Anschluß an seine Verfügung vom 20. April d. ]., Nr. I, Bg. 867, betreffend die V er " losung und das Ausspielen von Korbwaren auf Jahrmärkten und Rummelpläben, erlief* der Herr Regierungspräsident zu Frankfurt (Oder) folgende Verfügung: Da in leßter Zeit bei Volksbelustigungen sehr häufig Uhren, namentlich Weckeruhren, durch Wandergewerbetreibende zur Ausspielung gelangen, mache ich darauf aufmerksam, daß Taschenuhren gemäß § 56 der Gewerbeordnung vom Feilbieten im Umherziehen überhaupt ausgeschlossen sind. Ausnahmen von dem Verbot des § 56 c, wonach das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß sie versteigert oder im Wege des Glücksspieles oder der Ausspielung abgeseßt werden, er suche ich, nur nach eingehendster Prüfung ganz ausnahmsweise zuzulassen, weil es sich bei den gelegentlich diesen Ausspielungen angebotenen Uhren fast durchweg um minderwertige Ware handelt. Es wird so nicht nur das kaufende Publikum, sondern auch das ordentliche Uhrmacherhandwerk geschädigt, weil es nur selten oder fast gar nicht möglich ist, die Spielunternehmer, die schlechte Stücke geliefert haben, zur Verantwortung zu ziehen, während der ordentliche Uhrmacher im allgemeinen Garantie für die gelieferten Zeitmesser leistet. (VI 1/301) Verteuerung der Postscheckhefte. Der Preis für ein Post scheckheft mit 50 Blättern beträgt nunmehr 80 Pf. Der Preis eines Uberweisungsheftes mit 50 Blättern stellt sich auf 70 Pf. 100 Ersaßüberweisungen A und B kosten in Zukunft 80 Pf., und für 100 Zahlungsanweisungen ist der Preis auf 1,10 Mk. fest gesetzt worden. Den sich in leßter Zeit mehrenden Klagen über mangelhafte Beschreibbarkeit der Formblätter soll durch besseres Papier nach Aufbrauch der alten Bestände abgeholfen werden. (VI 1/403) Erhöhung der Krankenversicherungspflichtgrenze. Durch eine Novelle zur Reichsversicherungsordnung, die der Reichstag am 8. Juli in dritter Lesung annahm, wurde die Grenze der Pflichtversicherung, also der Zwang, Krankenkassenbeiträge zu zahlen, von 2700 Mk. auf 3600 Mk. jährliches Einkommen festgelegt. Hierdurch dürften besonders Angestellte in gehobener Stellung, also Geschäfts führer, Werkmeister, die besser bezahlten Verkaufsangestellten usw. betroffen werden. Ein Jahreseinkommen von 3600 Mk. und darüber ist also erst nach der neuen Bestimmung frei von einem Abzug für Krankenversicherungsbeiträge. (VI 1/406) Die Neuregelung der Schulbeiträge für Berufsschulen. Der Ständige Ausschuß des Preußischen Landtags hat in seiner Sißung vom 8. August d. J. die Vorlage des Handelsministers zur Neuregelung der Schulbeiträge für Berufsschulen angenommen. Die Verordnung wird in den nächsten Tagen bekanntgegeben und bestimmt, daß die Schulunterhaltungskosten von den Schul trägern aufzubringen sind. Die Gemeinden und Gemeindever bände sollen für jeden Pflichtschüler die Hälfte des Betrages abführen, der nach den im Haushaltplan veranschlagten Aus gaben auf den einzelnen Pflichtschüler der Berufsschule der Gemeinde entfällt. Zur Deckung der Schulunterhaltungskosten können die Gemeinden Schulbeiträge erheben. Jedoch darf der Gesamtbetrag der Schulbeiträge die Hälfte der voranschlags mäßigen, durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und sonstigen Einnahmen der Berufsschulen nicht gedeckten laufenden Unter haltungskosten sämtlicher Berufsschulen der Gemeinde nicht übersteigen. Zur Leistung von Schulbeiträgen sind verpflichtet die Gewerbetreibenden für ihre Betriebsstätten im Bezirk und die nicht gewerbetreibenden Arbeitgeber des Bezirks, soweit die Jugendlichen der einzelnen bei ihnen beschäftigten Arbeiter- undAngestelltengruppen berufsschulpflichtig sind. DurchGemeinde- beschluß können Gewerbetreibende von der Leistung von Schul beiträgen befreit werden, wenn und soweit sie Arbeiter- und Angestelltengruppen beschäftigen, deren Jugendliche berufsschul pflichtig sind. Dieser Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulbeiträge werden von den Gewerbetreibenden in Form von Zuschlägen zu den Grundbeträgen der Gewerbesteuer und von den gewerbetreibenden Arbeitgebern nach der Zahl der von ihnen beschäftigten Arbeiter und Angestellten erhoben. Die Höhe der Zuschläge wird durch Beschluß der Gemeinde bestimmt. Auch dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Der von den nicht gewerbetreibenden Arbeitgebern zu zahlende Schulbeitrag soll für jeden von ihnen beschäftigten Arbeiter und Angestellten jährlich mindestens 3,— Mk. betragen; er soll jedoch den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung des durch Schulbeiträge aufzubringenden Betrages der Unterhaltungskosten durch die Zahl der Arbeiter und Angestellten in der Gemeinde ergibt. Im übrigen können die Schulbeiträge mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde für einzelne Gruppen der Beitragspflichtigen in verschiedener Höhe festgeseßt werden. Hierbei sollen jedoch die zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern ge hört werden. .. ... Soll die Erhebung der Schulbeiträge in anderer als der eben genannten Form erfolgen, so muß dies durch besondere Saßung bestimmt werden. Auch hier wird die Höhe durch Ge meindebeschluß festgeseßt. Vor dem Erlaß der Saßungen und Beschlußfassung sind ebenfalls die zuständigen Kammern zu hören. Außerdem bedarf die Saßung der Genehmigung des Bezirksausschusses und der Beschluß der Zustimmung der Schul aufsichtsbehörde. Der Minister für Handel und Gewerbe soll rechtsverbindliche Bestimmungen darüber erlassen können, welche Unterlagen den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern zu übermitteln sind, und die Fristen festseßen, innerhalb deren die Verhandlungen zwischen den Gemeinden und den Kammern zu führen sind. Im übrigen bestimmt die Verordnung, daß Schulbeiträge Kommunalabgaben im Sinne des Geseßes vom 15. Juli 1893 sind und daß deshalb die Abwälzung der Schulbeiträge auf die Jugendlichen oder deren geseßliche Vertreter unzulässig ist. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1927 in Kraft. (VI 1/401) RH. Zur Frage des Vorsißes in den Innungsausschüssen zur Ent scheidung von Lehrlingsstreitigkeiten. Gemäß § 111 des neuen Arbeitsgerichtsgeseßes haben die Innungen für die Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten einen Ausschuß zu bilden, dem Arbeit geber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Das Geseß läßt die Frage offen, wer in diesen Ausschüssen den Vorsiß übernimmt. Auch der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 29. Juni dieses Jahres konnte keine genügende Aufklärung geben. Nach dem Wortlaut des Erlasses sollte zweckmäßiger weise so verfahren werden, daß die Aufsichtsbehörde auf Grund statutarischer Bestimmungen einen unparteiischen Dritten zum Vorsißenden bestimmt. Nach einer kürzlich im Reichswirtschafts ministerium erfolgten Rücksprache haben die Innungen hinsicht lich der Ausgestaltung dieses Ausschusses völlig freie Hand, soweit nicht bestimmte geseßliche Bestimmungen vorliegen. Es wäre daher möglich, daß die Ausschüsse ohne einen Vorsißenden zusammentreten. So könnte in den Statuten aufgenommen werden, daß auf Arbeitgeberseite der Obermeister mit unter der Zahl der Beisißer sein soll, um auch den Vorsiß in den Ver handlungen zu führen. Um die Arbeit der Ausschüsse aber nicht von vornherein lahm zu legen, wird es sich empfehlen, die Er nennung eines Vorsißenden zu beantragen, zumal es die zustän digen Ministerien als untragbar bezeichneten, etwa den dem Ausschuß angehörenden Obermeister den Stichentscheid zu geben, da dann von einer Parität nicht mehr gesprochen werden könne. Die zuständigen Ministerien halten es für vorteilhaft, wenn eine dritte unparteiische Person, die durch die Aufsichts behörde zu ernennen sei, den Vorsiß mit Stichentscheid führt. Eine Anweisung hierzu .an die Landesregierungen erfolgt nicht, sondern die Innungen nehmen in ihren Statuten auf, daß als Vorsißender ein von der Aufsichtsbehörde ernannter unparteiischer Dritter mit Stichentscheid fungieren soll. Es dürfte daher ratsam erscheinen, bei der Einreichung der Statuten ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen, damit die Bestellung des Vor sißenden erfolgt. (VI 1/402) Was der Verkaufsleiter über seine Reisenden wissen sollte: 1. Anzahl der Besuche — täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich. 2. Besuche bei Kunden. 3. Besuche bei „Interessenten” (in Ermangelung eines besseren Wortes). 4. Besuche in altem Gebiet, falls in Frage kommend. 5. Besuche in neuem Gebiet, falls in Frage kommend. 6. Gesamtverkäufe (nach Warengruppen, wenn mehrere Artikel vertrieben werden). 7. Gesamtverkäufe (nach allen und neuen Kunden getrennt). 8. Anzahl der gewonnenen neuen Kunden. 9. Verhältnis der Verkaufsspesen zum Umsaß. 10. Reisespesen und Verpflegung. 11. Ausfälle durch faule Kunden bzw. Provisionsbelastungen. 12. Anzahl der Ärbeits-(Reise-) Tage. 13. Beschwerden nachgegangen. 14. Ausnußung der Reklame des Hauses. 15. Eingehen auf Anregungen der Verkaufsleitung. 16. Unterstüßung der Kundschaft durch a) Einrichtung von Schaufenstern, b) Unterrichtung des Personals, c) Leitung von Vorführungen. 17. Verhältnis des Erfolges zur festgeseßten Quote. 18. Teilnahme und Erfolg bei Wettbewerben des Hauses. {„Verkaufspraxis”, Verlag für Wirtschaft und Verkehr, Stutt gart, Pfizerstraße 7.) (VI 1/405)
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