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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (18. Dezember 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwischen Katalog und Rechnung
- Autor
- Heßler, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- ArtikelZwischen Katalog und Rechnung 937
- ArtikelDie Frage eines Kunden entscheidet das Lebensschicksal eines ... 939
- ArtikelFinden Sie, daß der Uhrmacher sich richtig verhalten hat? 942
- ArtikelSchaufensterkurse in Halle (Saale) 943
- ArtikelDas Silvester-Schaufenster 944
- ArtikelSteuerfragen 945
- ArtikelVerschiedenes 946
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 948
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 949
- ArtikelFachlehrer-Vereinigung 949
- ArtikelGeschäftsnachrichten 949
- ArtikelPersonalien 950
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 950
- ArtikelBüchertisch 950
- ArtikelPatentschau 951
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 951
- ArtikelEdelmetallmarkt 951
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 952
- ArtikelAnzeigen 952
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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DIE UHRMACHERKUNST Nr. 51 des Vermerkes über den Eigentumsvorbehalt gelockert worden. Das Kammergericht hat durch Urteil vom 9. April 1929 — 14 U 3251/29 — den auch erst auf der Rechnung enthaltenen Eigentumsvorbehalt für wirksam erklärt, wenn die Rechnung vor oder spätestens gleich zeitig mit der Ware bei dem Käufer eintrifft. Durch Urteil vom 9. Oktober 1930 hat das Oberlandesgericht Stuttgart diese Auffassung abgelehnt und in Über einstimmung mit der bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht den erst auf der Rechnung enthaltenen Eigentumsvorbehalt wie jeden anderen einseitigen Fakturavermerk für unbeachtlich er klärt. Im Hinblick auf das kammergerichtliche Urteil, das auch in der Literalur teilweise Zustimmung gefunden hat, empfiehlt es sich jedoch, einem auf der Rechnung befindlichen Eigentumsvorbehalte ausdrücklich zu wider sprechen, es sei denn, da& die Ware schon vor der Rechnung dem Käufer zugegangen ist. * Im folgenden wollen wir nun — wie schon voraus geschickt — Sinn und Tragweite einiger Klauseln kurz besprechen. Uber den Rahmen dieses Aufsatzes würde es weit hinausgehen, wollte man jede einzelne Abrede eingehend und erschöpfend behandeln, ln diesem Zu sammenhang sei jedenfalls vor allem auf die in unserer UHRMACHERKUNST 1929, S. 250 — 251, erschienenen Betrachtungen über den Erfüllungsort und auf den in unserer UHRMACHERKUNST 1930, S. 677 — 680, ver öffentlichten Aufsab „Der Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Uhrenmdustrie“ hingewiesen. ♦ „Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten.“ Trojz dieses Vorbehaltes befreien den Verkäufer von seiner Lieferungs pflicht nur zwingende sachliche Gründe. Den Beweis hier für mub der Verkäufer erbringen. „Lieferzeit freibleibend.“ Diese Klausel ist nicht im Sinne reiner Willkür des Verkäufers auszulegen, vielmehr hat dieser innerhalb angemessener Zeit zu liefern, und zwar nach der Reihe der Abschlüsse und ohne Be vorzugung einer Bestellung vor der anderen. Liefert der Verkäufer trob Mahnung nicht, so mub ihm der Käufer eine angemessene Frist mit der Erklärung be stimmen, dab er die Annahme der Ware nacti dem Ab laufe der Frist ablehnen werde. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Käufer berechtigt, Schadenersab zu ver langen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Lieferung rechtzeitig erfolgt ist. „Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises oder bis zur Einlösung der dafür hin gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Ver käufers. Die Ware darf nur im ordnungsgemäben Geschäftsgang verkauft und an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.“ Dieser Vorbehalt dient im wesentlichen der Sicherung des Lieferanten fiir den Fall der Zwangsvollslreckung oder des Konkurses über das Vermögen des Abnehmers. Er beschränkt sich naturgemäb nur auf die im ordnungsmäbigen Geschäfts betrieb nicht veräuberte Ware, da )a die Ware an sich zum Zwecke der Weiterveräuberung geliefert worden ist. Wenn also unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ver schleudert, verpfändet oder sicherungsweise übereignet wird, dann ist darin eine Verfügung zu erblicken, die auberhalb einer Verärgerung im regelmäbigen Geschäfts betrieb liegt, und der Kaufmann würde den Eigentums vorbehalt verlebt und sich wegen Unterschlagung oder gar wegen Betrugs strafbar gemacht haben. „Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. An Stelle der Ware tritt der Preis.“ Die Bestimmung „An Stelle der Ware Irilt der Preis“ ist so zu verstehen, dab alle Forderungen aus der Weiter veräuberung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an die Lieferfirma abgetreten sein sollen. Fraglich ist aber, ob diese Klausel in der erwähnten Fassung ausreicht, eine solche Abtretung herbeizuführen. Soweit die Bestimmung den Erfordernissen einer Abtretung ent spricht, geht die in Betracht kommende Forderung gleicti mit ihrer Entstehung auf die Lieferfirma über. Der Händler zieht also für ihn fremdes Geld ein. Wenn er Schwierigkeiten vermeiden will, so ist ihm dringend zu raten, dieses Geld bis zur Höhe des Einkaufspreises gesondert aufzubewahren und zur Verfügung der Liefer firma zu halten. Der Uhrenfachhandel lehnt eine Klausel wie die hier besprochene ab, da sie ständig den Ab nehmer in den Verdacht der Unterschlagung oder Ver untreuung bringt. Die Klausel „An Stelle der Ware tritt der Preis“ oder gleichbedeutende Vermerke müssen zurückgewiesen werden. „Rücksendungen und Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.“ Befindet sich dieser Vermerk lediglich auf der Rechnung, so erreicht der Verkäufer dadurch nichts. Selbst wenn aber die Bestimmung Bestandieil des Ver trages geworden ist, so hat sie nur für sogenannte offene Mängel Wirkung. Offene Mängel sind solche, die bei ordnungsgemäber Untersuchung der Ware entdeckt werden können. Mängel, die sich trob ordnungsgemäber Untersudiung nidit herausgestellt haben (verborgene Mängel), müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer angezeigt werden, wenn der Käufer daraus Rechte (Gewährleistungsansprüdie!) gegen den Verkäufer herteiten will. „Zahlbar innerhalb 30 Tagen dato Faktura rein netto.“ Ein derarliger Vermerk auf der Rechnung kann nicht zum Nachteil des Käufers geltend gemacht werden. Fakturavermerke über Fälligkeit des Kaufpreises besitzen Wirksamkeit stets nur zugunsten des Käufers. Sind also keine günstigeren Zahlungsbedingungen vereinbart oder als vereinbart anzusehen, so ist der Käufer auf Grund des angeführten Vermerkes auf der Redinung berechtigt, die Zahlung erst 30 Tage nach dem Rechnungsdatum zu bewirken. Nimmt er dieses Ziel nicht in Anspruch, so ist er berechtigt, den üblichen Abzug am Kaufpreis vor zunehmen (Skonto!). „Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin-Mitte.“ Be finde! sich dieser Vermerk lediglich auf der Rechnung, so tritt dadurdi eine Veränderung des gesetzlichen Er füllungsortes und Gerichtsstandes nidit ein. Ist jedodi die Klausel vereinbart worden oder als vereinbart an zusehen, so ist vor allem für die Klage auf Zahlung des Kaufpreises nicht das Gericht zuständig, wo der Käufer seine gewerbliche Niederlassung hat, sondern Berlin, der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers. Diese Verschiebung des Erfüllungsortes und Gerichts standes bedeutet eine erhebliche Erschwerung der Rechts verteidigung des Käufers, der nun gezwungen ist, den Rechtsstreit nicht am Orte seiner gewerblichen Nieder lassung, an seinem allgemeinen Gerichtsstand, durch zuführen, sondern in Berlin, an dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes bzw. dem Gerichtsstand kraft Vereinbarung. Wenn irgend möglich, empfiehlt es sich für den Käufer, die Vereinbarung eines besonderen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes am Sijz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers abzulehnen.
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