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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (5. April 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- ArtikelUnerfreuliche Entwicklungen im Uhrenhandel 189
- ArtikelWir Uhrmacher und die Eignungsuntersuchung 191
- ArtikelAus der Arbeit der Geschäftsstelle 193
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 194
- ArtikelSteuerfragen 194
- ArtikelVerschiedenes 195
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 197
- ArtikelInnungsnachrichten 197
- ArtikelFirmennachrichten 199
- ArtikelPersonalien 199
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 200
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 200
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 15 DIE UHRMACHERKUNST 195 gilt aber nicht für Fertigwaren. Die Pfändungsgrenze beim Arbeifslohn ist von früher 165 JM auf 150 IM herab- gesebt, so dab Monatslohn bis zu 150 .M und, soweit er diesen Betrag übersteigt, bis zu einem Drittel des Mehrbetrags der Pfändung nicht unterworfen ist. Durch die Pfändung erwirbt das Finanzamt ein Pfand recht am gepfändeten Gegenstände. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schüfeen, wenn er nachweist, dab ihm eine Frist bewilligt ist oder dab er die Schuld bezahlt hat. Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besibe der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vor zugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugs weise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen ohne Rück sicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind, wie z. B. Geld und Kostbarkeiten, pfändet der Vollziehungs beamte dadurch, dab er sie in Besife nimmt. Bleiben Sachen im Gewahrsam des Schuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist. Der Voll ziehungsbeamte hat dem Schuldner die Pfändung mit zuteilen. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche An ordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu ver steigern, und zwar in der Regel durch den Vollziehungs beamten. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschäben. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch ihn gilt als Zahlung des Schuldners. Die Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silber werte zugeschlagen werden. Wird kein Gebot abge geben, das den Zuschlag erlaubt, so kann freihändig zu dem Preise verkauft werden, der den Gold - oder Silber- wert erreicht. Ist dieselbe Sache mehrfach gepfändet, so wird der Erlös nach der Reihenfolge der Pfändungen verteilf. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen. Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypo thek besteht, ist au&er dem Pfändungsbeschlub die Aus händigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungs behörde erforderlich. Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dab der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besib nimmt. Durch den Erlab eines Steuerbescheids ist der darin geforderte Steuerbetrag noch nicht vollstreckbar. Mit dem Steuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen lediglich das Leistungsgebot über die angeforderte Steuerschuld zu gegangen. Die Steuerschuld wird erst mit Ablauf der ge setzten Zahlungsfrist fällig. Mif der Zwangsvollsfreckung kann erst nach Eintritt der Fälligkeit und Durchführung der für den Regelfall vorgeschriebenen Mahnung be gonnen werden. Erst dadurch ist die Forderung voll streckbar geworden. Der Vollstreckungsschuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind ver schlossen zu behändigen oder zuzusenden. Das Landes finanzamt kann aber zulassen, dab statt der Mahnungen allgemein öffentlich an die Zahlungen erinnert wird. Um Zwangsvollstreckungen aus dem Wege zu gehen, hat daher jeder auf solche öffentlichen Bekanntmachungen, die Steuerzahlungen in Erinnerung bringen, zu achten. * An- und Verkauf auber Kurs gesefeter Goldmünzen mit Sammlerwert Der An- und Verkauf solcher Goldmünzen, welche die Reichsbank von der Anbietung freigestellt hat, kann genehmigungsfrei durch die dem Bunde der deutschen Kunst- und Antiquitätenhändler e. V. angehörenden Münzenhändler, die schon vor der Devisenbewirtschaftung Münzenhandel betrieben haben, erfolgen. Jeden Ankauf von Goldmünzen haben die Münz händler der Reichsbank in Berlin anzuzeigen. Dabei ist unter anderem der Tag des Ankaufs, die Anschrift des Verkäufers und der Ankaufspreis anzugeben. Nicht frei gegebene Münzen sind der Reichsbank anzubieten. Ober die getätigten Verkäufe von freigegebenen Goldmünzen haben die Händler der Reichsbank Nach weisungen einzureichen. Anzugeben ist hierbei Tag des Verkaufs, der Verkaufspreis und die Anschrift des Käufers. Der Verkauf von Goldmünzen an die Münzhändler und der Ankauf bei einem solchen Händler ist ohne Ge nehmigung zulässig. Bei jedem Verkauf hat der Münz händler dem Käufer eine schriftliche Bestätigung zu er teilen, dab Freigabe durch die Reichsbank erfolgt ist. Soweit An- und Verkäufe von Goldmünzen nicht durch die dem Fachverbande angehörenden Münzhändler erfolgen, bedarf jeder Erwerb und jede Veräube- rung der Genehmigung der Devisenstelle. (Aus dem Erlab 48/35 D. St. vom 5. März 1935.) V ersdiiedenes Die Gauldtunn Rhdnkmds und die Wannhausfrage - Gamnikxdtm für Vergoldungen sind loillhürlich - Handwerkskammern werden zusammengelegt — Leistungserfolg der Deutschen Chronometer- Industrie. Achtung. Rundfunk einschalten — Wirksame Werhemaßnahme der Elektroindustrie — Wie kann ich einem jungen Menschen Pünktlichkeit heibringen? — Ist die häufuje Zeitangabe im Rundfunk nötig? — Eine Kunstuhr mit Jagd fehl im Glockenspiel — Der viertgrößte Diamant soll nach Amerika verkauft werden Die Warenhausfrage Der Gauleiter für Rheinland, Grohe, sprach auf einer Kundgebung auch über die Warenhausfrage. Dazu führte er folgendes aus: „Die Milfelsfandsparteien und Organisationen der Ver gangenheit haben die Warenhausfrage als etwas rein Wirtschaft liches gesehen und deshalb nicht die Kraft gehabt, sie mit Erfolg zur Lösung zu führen. Gewib hat die Warenhausfrage auch ein? wirtschaftliche Seite, und es ist die, dab das Warenhaus in Wirklichkeit ein Ramschwarenhaus ist und sich dadurch vom kleinen Mittelständler unterscheidet, dab es nicht gute Qualitäts waren absebt, sondern Schundwaren zu billigen Preisen Das, was man im Warenhaus billiger kauft, ist durchaus nicht billiger, weil es keine Qualität, sondern Schund ist. Aber die Reklameart hat manchem die Augen getrübt, und ein weiter Teil unseres Volkes hat noch nicht erkannt, dab er für wenig Geld auch beim kleinen anständigen Mittelständler gute Ware bekommt. Der Nationalsozialismus hat darauf hingewiesen, dab die Warenhäuser im allgemeinen sich in jüdischen und damit in
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