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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 66.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19410100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19410100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen das Heft 15 und die Seiten 67, 91, 92
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (28. März 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Abschöpfung der Übergewinne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Berufsbild des Uhrmachers
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 66.1941 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1941) 7
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1941) 13
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1941) 23
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1941) 29
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1941) 45
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1941) 55
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1941) 65
- AusgabeNr. 10 (7. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (14. März 1941) 83
- AusgabeNr. 12 (21. März 1941) 91
- AusgabeNr. 13 (28. März 1941) 101
- ArtikelMehr Freude am Handwerk 101
- ArtikelVervollkommnung der Pendeluhr (Schluß) 102
- ArtikelFinanzrat Frischholz - 75 Jahre alt 104
- ArtikelDie wasserdichten Uhren der Schweiz 105
- ArtikelDie wasserdichte Uhr 105
- ArtikelSysteme von wasserdichten Gehäusen, die von verschiedenen ... 106
- BeilageSteuer und Recht (4. Jahrgang, Folge 3) 5
- ArtikelDie Abschöpfung der Übergewinne 107
- ArtikelDas Berufsbild des Uhrmachers 107
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 107
- ArtikelFirmennachrichten 108
- ArtikelPersönliches 108
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 14 (4. April 1941) 109
- AusgabeNr. 16 (18. April 1941) 139
- AusgabeNr. 17 (25. April 1941) 145
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1941) 167
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1941) 173
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1941) 183
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1941) 191
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1941) 201
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1941) 207
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1941) 215
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1941) 225
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1941) 235
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1941) 245
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1941) 253
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1941) 259
- AusgabeNr. 32 (8. August 1941) 273
- AusgabeNr. 33 (15. August 1941) 281
- AusgabeNr. 34 (22. August 1941) 287
- AusgabeNr. 35 (29. August 1941) 295
- AusgabeNr. 36 (5. September 1941) 305
- AusgabeNr. 37 (12. September 1941) 313
- AusgabeNr. 38 (19. September 1941) 325
- AusgabeNr. 39 (26. September 1941) 333
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1941) 339
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1941) 349
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1941) 357
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1941) 363
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1941) 371
- AusgabeNr. 45 (7. November 1941) 379
- AusgabeNr. 46 (14. November 1941) 389
- AusgabeNr. 47 (21. November 1941) 399
- AusgabeNr. 48 (28. November 1941) 405
- AusgabeNr. 49/50 (12. Dezember 1941) 415
- AusgabeNr. 51/52 (27. Dezember 1941) 423
- BandBand 66.1941 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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pie Abschöpfung der Übergewinne Es sind noch Richtlinien abzuwarten Unter dem 11. März 1941 hat der Reichskommissar für die Preis bildung mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan eine Anordnung über die Erweiterung der Befugnisse der Preisüberwachungs stellen erlassen. Damit werden diese Stellen ermächtigt, anzuordnen, jaß Übergewinne im Sinne des § 22 der Kriegswirtschaftsverordnung an das Reich abzuführen sind, auch wenn ein Verschulden des Betriebs inhabers nicht vorliegt. Gegen den Bescheid der Preisüberwachungs stelle steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche die Beschwerde zu. über sie entscheidet die Preisbildungsstelle. (In Berlin entscheidet statt des Stadtpräsidenten der Polizeipräsident persönlich oder sein allgemeiner Vertreter.) In Grenz- und Ausnahmefällen hat sich der Reichskommissar für die Preisbildung die Entscheidung selbst Vor behalten; desgleichen steht ihm das Recht zu, bereits ergangene Be scheide abzuändern, soweit das im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Diese Anordnung ist für alle Wirtschaftszweige, also auch für das L'hrmacherhandwerk, von Bedeutung. Nach den bisherigen vielfachen Erörterungen steht nunmehr die Durchführung der Abschöpfung von Übergewinnen fest. Um etwaigen Irrtümern vorzubeugen, sei von vornherein klar- gestellt, daß die neue Aktion nicht etwa eine Steuererhöhung oder eine Art neuer Steuern bedeutet, sondern daß es sich um Maß nahmen zur Vorbeugung gegen Preisauftrieb und nach Möglichkeit zur Einleitung einer Preissenkung handelt. Nicht immer ist es möglich gewesen, die Preise im Rahmen der Kriegswirtschaftsverordnung nach 0 den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft zu bilden. Es spielten hier Fragen der Preisgleichheit und der Kostenumschichtung hinein. Wo nun aber Betriebe durch diese Umstände erhebliche Gewinne erhielt haben, sind die Mehrgewinne an das Reich ab zuführen. Für den Bereich der Reichsgruppe Industrie liegen bereits Richt linien über die Ermittlung der Übergewinne usw\ vor. Aus ihnen läßt sich schon heute in großen Zügen die praktische Handhabung erkennen. Danach gilt als Übergewinn der Unterschiedsbetrag, um den sich der Reingewinn s a t z seit dem 1. September 1939 gegenüber der Zeit vor dem Kriege erhöht hat, vermindert um die auf nachweisbare Mehr leistungen entfallenden Gewinnanteile. Für das Handwerk im allgemeinen und für das Uh r m a c h e r h a n d w e r k im besonderen sind noch be sondere Richtlinien in Vorbereitung, in denen die Verhältnisse im U h r m a c h e r h a n d w e r k berücksich tigt werden. Die Einzelheiten der Durchführung der G e w i n n a b s c h ö p f u n g , soweit das Uhrmacher handwerk davon betroffen wird, werden also von zentraler Stelle aus geregelt. Bis zum Erscheinen dieser besonderen Bestimmungen ist für Einzel maßnahmen sowohl der Betriebe als auch der Preis- üb e r w a c h u n g s s t e 11 e n kein Raum. Es muß vielmehr die Veröffentlichung der Richtlinien abgewartet 0 werden. Das Berufsbild des Uhrmachers Je weniger die Menschen von einzelnen Berufsgruppen wissen, je verschobener ihre Ansicht über diesen und jenen Beruf ist, desto hart näckiger werden aber solche Meinungen aufrechterhalten. Das Uhr macherhandwerk kennt diese Auffassungen zur Genüge und ist nun seit einigen Jahren bemüht, mit seiner Aufklärungswerbung die ein Bewurzelten Vorurteile aus dem Wege zu räumen. Es ist daher nicht verwunderlich, daß die in der Nachwuchsfrage vorhandenen erheb lichen Schwierigkeiten, die nicht allein durch den Mangel an jungen Kräften begründet sind, auch ihre Erklärung in den nun einmal vor handenen Vorurteilen finden. Jetzt bekommen die Bemühungen unserer Berufskameraden, die Lehrlinge ausbilden wollen, eine wertvolle Unterstützung durch ein an schauliches „Berufsbild des Uhrmachers“, das der Reichsinnungsver band des Uhrmacherhandwerks im Rahmen einer vom Reichsstand des deutschen Handwerks gewünschten Form geschaffen hat. Hier wird in sachlicher, klarer Darstellung den jungen Menschen ein objektives Bild unseres Handwerks vermittelt. Ausgehend von der Stellung des Uhrmacherhandwerks in der deut schen Volkswirtschaft und seiner kulturellen Entwicklung im Laufe der ahrhunderte wird dann von der Eignung junger Menschen für dieses Handwerk gesprochen, die Arbeitsgebiete erklärt und die Hinderungs- Rrunde aufgeführt, die interessierten jungen Menschen eventuell nicht Bestatten, Uhrmacher zu werden. Der Ausbildungsgang wird in elf Punkten beschrieben, wobei neben der handwerklichen Tätigkeit auch die Ausbildung zur Führung eines Geschäftes eine Rolle spielt. Anschauliche Bilder unterstreichen die Ausführungen. Unter ihnen werden auch die Schulinstitute gezeigt, die an der Ausbildung des Uhrmachernachwuchses erheblichen Anteil haben werden. Dieses Büchlein gehört in die Hände der jetzt schulentlassenen jungen Menschen, damit sie bei ihrer Berufswahl am Uhrmacherhand werk nicht achtlos vorübergehen. Die Obermeister haben jetzt einen Teil der Auflage zur Verteilung bekommen. Sie werden sich mit der Berufsberatungsstelle ihres Bezirkes in Verbindung setzen, um mit dieser zusammen für eine geeignete Auswahl des Nachwuchses für das Uhrmacherhandwerk Sorge zu tragen. Gleichzeitig hat auch das Reichserziehungsministerium seine Unterstützung zugesagt. Es wird dem Reichsinnungsverband einen Verteilungsschlüssel an die Hand geben und Verteilungsstellen nennen, so daß zu erwarten ist, daß das Büchlein „Berufsbild des Uhrmachers“ weiteste Verbreitung findet. IV&ehenseluut de* „Qt” -DCuuul Krankenhilfe für die Familien von Einberufenen Der Reichsarbeitsminister hat durch einen neuen Erlaß bestimmt, daß alle Angehörigen der Wehrmacht und des Reichsarbeitsdienstes Anspruch auf Familienhilfe aus der Krankenversicherung haben. Vor aussetzung ist, daß sie vor ihrer Einberufung auf Grund der Versiche rungspflicht oder als freiwillig Versicherter Mitglied einer Krankenkasse waren. Dieser Erlaß beseitigt eine bisher noch bestehen gebliebene Härte für alle vor dem 26. August 1939 zum Wehrdienst oder Reichs arbeitsdienst einberufenen Mitglieder einer Krankenkasse. Die Mitglied schaft dieser Einberufenen in der Krankenkasse war seinerzeit mit der Einberufung erloschen. Sie lebt nun wieder auf, die Angehörigen haben wieder Anspruch auf Krankenhilfe, Wochenhilfe und auch Sterbegeld. Wenn die Krankenkassen Ansprüche solcher Familienangehörigen auf Grund der alten Bestimmungen schon abgewiesen haben, so müssen sie jetzt neu darüber entscheiden. Gewerbesteuer 1940141 in den eingegliederten Ostgebieten Im „Reichssteuerblatt“ Nr. 25 veröffentlicht der Reichsfinanz minister einen Runderlaß vom 6. März, mit dem die Durchführung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1940/41 in den eingegliederten Ostgebieten geregelt wird. Es finden sich in diesem Runderlaß Über gangsbestimmungen für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbe steuermeßbetrages für das Rechnungsjahr 1941, Anweisungen für die Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für das Rechnungsjahr 1941, die Regelung der Erhebung der Lohnsummensteuer für das Rechnungsjahr 1941 und der Hinweis, daß Anweisungen über die Festsetzung der Hebe sätze und über die Durchführung der Steuererleichterungen auf Grund der Verordnung vom 9. Dezember 1940 besonders ergehen werden. Gewerbesteuerpflicht bei Wiedereröffnung Wenn ein Gewerbebetrieb infolge Einberufung des Inhabers zum Wehrdienst oder infolge anderer Kriegsmaßnahmen, z. B. Einberufung zum Notdienst, Dienstverpflichtung, Entzug von Arbeitskräften, Roh stoffmangel, Sinken der Wirtschaftlichkeit unter ein tragbares Maß u. dgl., stillgelegt wird, so erlischt nach Erlassen des Reichsministers der Finanzen und des Reichsministers des Innern vom 20. Dezember 1939 _ RMBliV., S. 1214 — und vom 14. Oktober 1940 — RMBliV., S. 1949 — die Gewerbeste.uerpflicht mit dem Ende des Kalendermonats, in welchem der Betrieb tatsächlich eingestellt wird. Ein solches Er löschen der Gewerbesteuerpflicht hat nicht die Abmeldung des Be triebes zur Voraussetzung. Es genügt, wenn der Gewerbetreibende der Gemeindebehörde die Einstellung des Betriebs infolge Einberufung oder sonstigen Kriegsmaßnahmen glaubhaft macht. Ein neuer Erlaß des Reichsministers des Innern vom 22. Februar 1941 — RMinBliV., S. 353 — befaßt sich nun mit der Frage der Ge werbesteuerpflicht bei Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei Gewerbebetrieben, die infolge Kriegsmaßnahmen eingestellt waren. Nach diesem Erlaß stellt die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätig keit, z. B. nach der Entlassung des Unternehmers aus dem Wehrdienst, eine Neugründung des Gewerbebetriebes dar. Der Steuerpflichtige muß die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit der Gemeindebehörde an- zeigen. Das muß selbst dann geschehen, wenn der Betrieb bei Ein stellung nicht ordnungsmäßig abgemeldet wurde. Die Gemeindebehörde benachrichtigt alsdann das Finanzamt von der Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Eine Neugründung liegt auch dann vor, wenn die Einstellung und die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit in dasselbe Rechnungsjahr fallen. Die Finanzämter müssen in diesen Fällen einen neuen Gewerbesteuermeßbetrag festsetzen. Unter Zu grundelegung dieses Steuermeßbetrages wird ein neuer Gewerbesteuer bescheid gefertigt. Die Gewerbesteuer wird alsdann vom Beginn des Monats erhoben, der auf die Neugründung des Gewerbebetriebes folgt.
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