64 net worden. Barth ist 1684 nachweislich nitz zugegen gewesen. beim Gerichtstage in Reud- Barths Auftreten hat auch in anderer Hinsicht Interesse. Ich sagte, daß die Gerichtsherrschaft in der Regel die privalrechtlichen Gewohn heiten der Bauern ihres Herrschaftsbereiches respektierte, sie unangetastet ließ. Von dieser Regel ist mir eine Ausnahme bekannt. Barth fand bei seinen Studien in zwei Dörfern (1684/85) das Halbteilungsrecht mit ehelicher Gütergemeinschaft, also das vlämische Erbrecht,') vor. Der Rat ging gegen dieses Recht vor; in guter Absicht, um seine Unter tanen gegen Rechtsnachteile zu schützen, die sich aus der ehelichen Güter gemeinschaft ergaben. Aber wichtig ist nun — verfassungsrechtlich —, daß die Angelegen heit den kurfürstlichen Schöppenstuhl in Leipzig, die Appellationsinstanz, beschäftigt hat. Der Rat hat durch sein Vorgehen die zwangsweise Abschaffung in einem Dorfe") erreicht. Ein Eingriff in die Sphäre rechtlicher Autonomie der Dorfgemeinde hat also tatsächlich erfolgen können. Aber es ist zu beachten, daß die Gerichtsherrschaft nicht das Recht hatte, erbrechtliche Gewohnheiten von sich aus abzuschaffen. Es bedurfte dazu erst eines Urteiles des genannten Schöppenstuhls, welches besagte, „daß E. E. Rath solche zu ihrer Unlerthanen Ruin reichende Übeln Gewohnheiten zu gestatten nicht schuldig". Ich lasse nun einige Dokumente folgen, die bisher m. W. nicht pub liziert sind und einen gewissen Einblick in die verschiedensten Gebiete des Bauernlebens im 16. und 17. Jahrhundert gestatten. Gohlis?) Confirmirte Dorfsgebräuche und Gewohnheiten anno 1657. Wir Hieronymus Benno und Otto von Diebkau Gebrüdere auf Großzschocher und Windtorff, Erb- Lehns- und Gerichts Herrn zu Golitz, fügen allen und jed . .') unsern Unterthanen und Einwohnern besagten Dorffs Golitz hiermit zu wissen, daß uns Richter und Schöppen daselbst unter. - dienstlichen zuerkennen gegeben, welcher Gestalt. .°) zeithero, sondert . .") meist bey biß Hero . .?) ruhigen verderblichen Kriegssläus- fften, so alle alte wohlhergebrachte gute Ordnungen, nützliche Gebräuche, gewohnheiten und Gerechtigkeiten /: darbey sonst sie und ihren Vorfahren, samt allgemeiner Nachtbarschaffi sich hierbevorn jederzeit wohl befunden : / in der Gemeine zu Golitz hindangesetzet, und hergegen allerhand schäd liche Neuerungen, zu merksamen Abbruch und Schmälerung gemeinen Nutzens eingeführet werden wollen, Welchem Unheil aber sie als ge- i) S. oben S. 4. 2) Der Name des Ortes wird nicht genannt. b) Handschrift im Leipziger Ratsarchw; Tit.XV L. la., sehr defekt. Eine größere Zahl Lücken im Original habe ich (in Klammer f f ) nach der bei Klingner I 592 ff. gedruckten Dorfordnung Gohlis v. Jahre l720 in zuverlässiger Weise ergänzen können. 4) Loch im Original. b) ime? «) Abgerissen im Original. y Wahrscheinlich zu ergänzen: un.