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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1834
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- Erscheinungsdatum
- 08.08.1834
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- Deutsch
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.589 590 Der Entwurf enthält aber noch eine Beschränkung des schriftstellerischen Rechtes auf den Fruchkgenuß, die, wie wir im ersten Artikel nachgewiesen haben, ganz neuer und unerhörter Art, und die, wie wir jetzt zu zeigen ge denken, sich beseitigen laßt, ohne daß ein ersinnliches Motiv der Politik für ihre Einführung anzuführen wäre. Wir meinen die Bestimmung, welche dem Autor, der auf eigene Rechnung drucken laßt, den Selbstdebit seines Buches untersagt, und jede Deposition eines Werkes, wenn sie nicht von einem immatciculirten Buchhändler ausgeht, für ungültig erklärt. ,,Nur immatciculirte Buchhändler und Selbst verleger können auf diese Weise ihre Verlagswerke deponiren u. s. w." Wir werden gleich darthun, daß, wenn nicht eine solche Bestimmung hinzugefügt wird, ein unbezweifeltes Recht des Schriftstellers aufs Gröblichste durch den Ent wurf verletzt werden würde. Wir meinen nicht das Recht auf den Frucktgenuß, sondern das Recht des Autors, seine Schrift überhaupt, oder doch vorläufig nur einem bestimmten Kreise mitzu- theilcn*). Daß es sich nicht um eine blos theoretische Einwendung handelt, mag an einem Beispiel klar wer den. Es ist noch nicht lange her, daß ein angesehener deutscher Schriftsteller ein Werk, die Ansichten und Cha- raktcrzüge seiner verstorbenen Gattin enthaltend, einem Kreise von Freunden ,,als Handschrift gedruckt" über gab. Wenn nun ein Unbefugter das Buch Rahel nach- gcdcuckt, und die Auflage, sey es, verkauft, oder gleich falls verschenkt hätte — wer kann zweifeln, daß ein solcher Nachdrucker großes Unrecht gethan, und wer will läugnen, daß der Entwurf den Herausgeber ganz recht los, seinem impertinenten Nachdrucker gegenüber, gelas sen hätte? Alle nicht deponirten Werke stehen außer dem Schutze des Privilegiums (tz. 8.); selbst deponiren konnte der Herausgeber nicht (§.8); einem Buchhändler (h, 4.) den Debit übertragen konnte er nicht, weil das Buch überall nicht dcbitirt, sondern verschenkt ward. Also steht das Buch Rahel außer dem Gesetze. Ganz anders, was die Bundcsacte verhieß: denn die sprach nicht nur von Rechten der Verleger, sondern auch, und zwar zu erst, von den Rechten der Schriftsteller. Wie kommt es, daß der Entwurf vom Musik verlag gänzlich schweigt? Daß er Char ten,Risse, Zeich nungen aller Art gänzlich ignorirl? Der Verein deut scher Musikalienhändler wider musikalischen Nachdruck kann den Urhebern des Entwurfs unmöglich fremd ge blieben seyn. In Sachsen namentlich ist durch ein Man dat vom 17. Mai 18:; 1 der Schutz wider den Nach druck auch auf die unbefugte Vervielfältigung musikali scher Eompositionen ausgedehnt worden. Und ein Erlaß an den Committä des Vereins enthält die Aeußerung: „es ist dem Ministerium des Innern erfreulich gewesen, daß es den leipziger Musikhandlungen gelungen ist, die meisten und bedeutendsten Musikhandlungen zu einem Vereine gegen den Nachdruck zu bewegen, indem dadurch allerdings das Beste gethan ist, was bis zur Herstellung einer allgemein deutschen Gesetzgebung über diesen Gegen stand zur Sicherstellung des musikalischen Verlagsrechts gethan werden konnte*). Um so auffallender ist es, bei dieser Veranlassung, wenn das Langverheißene, kaum mehr Gehoffte endlich in Erfüllung gehen soll, das mu sikalische Verlagsrecht mit keinem Worte erwähnt zu fin den. Ist es vielleicht, weil der Buchhandel hier als Corporation sich ankündigt? Aber aufs Ungezwungenste würden Bestimmungen über den Musikverlag sich an die im Entwürfe vorhandenen anschließen, und derselbe glücklich gewählte Weg der Deposition einiger Exemplare würde auch hier einzuschlagen seyn. Was aber Charten oder Kupftrwerke (z. B. naturhistorische) betrifft, so ist nichts gewöhnlicher, als daß solche in buchhändlerischem Verlage erscheinen, und es ist nicht denkbar, daß die Ver leger diesen Theil ihrer Interessen verloren geben sollten, ohne auch nur den Versuch zu machen, bei der in ihrer Art einzigen Gelegenheit, welche der Entwurf darbietet, auch in dieser Hinsicht ihre Rechte sicherzustellen. Der Entwurf v. 1819 nannte in seinem ersten Artikel „Druck schriften, musikalische Werke, Landcharten und topographi sche Zeichnungen." Dazu erinnerte Preußen, daß ein Zusatz nölhig erscheine, mit Bezug auf „alle diejenigen Kupferstiche und Abbildungen, deren Werth gar nicht in einer künstlerischen Ausführung, sondern darin besteht, zur Versinnlichung gewisser Gegenstände zu dienen, um da durch wissenschaftliche Zwecke zu befördern ; wie dies z. B. bei anatomischen, naturhistorischen u. dgl. Werken der Fall ist**). Damit ist denn zugleich aufs Treffendste ausgesprochen, worauf es hier hauptsächlich ankommt. So wenig wir den Kunsthandel als solchen von der Wohltbat eines seine Verhältnisse ordnenden Gesetzes aus geschlossen zu sehen wünschen, so schwierig wird es seyn, über die Rechtmäßigkeit einzelner Nachbildungen und Ac ten von Nachbildungen allgemeine Normen aufzustellen. Kunstwerke aller Art den Büchern, Musikalien, Charten gleichzustellen, wie das englische Gesetz thut***), oder auch nur alle und jede Kupferstiche, wie das americani- sche, dürfte nicht zu empfehlen seyn. Hier handelt es sich für den Kenner und Liebhaber um den Grad der künstlerischen Vollendung. Diese kann von der Nachbil dung erreicht, sie könnte von ihr übertroffen werden. Bleibt die Nachbildung weit hinter dem Originale zurück, so kann sie diesem um so weniger schaden; auf keinen Fall aber genügt zu ihrer Beschaffung jener rein mecha- *) Reue Leipziger Zeitschrift für Musik. Nr. 5. 17 April 1834. **) Protocolle der B. V. 1823. S. 311. ***) 8 Geo. II. c. 13; 7 Geo. III. c. 38; 17 Geo. w. c. 57; 54 Geo. IH- c. 156. S. M'Culloch'S Handelswör- terbuch, in der Bearbeitung von C. F. C. Richter, 1, 261, und Christian zu Blackstone 2, 407. 32* 3 Darüber s. Kramer 69 —79.
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