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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1834
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1834
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- Deutsch
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591 592 nische Proceß, durch welchen der Nachdrucker eines Buchs, oder derjenige, der Ortsnamen, Linien und kleine Ringe taüter gnuliter von einer Karte auf Kupfer oder Stein überträgt, den rechtmäßigen Verleger bestiehlt. Ueber die Dauer des Verlagsrechts ist viel gestrit ten worden, und selbst die Verordnungen der einzelnen deutschen Staaten, soweit sie es berücksichtigen, weichen von einander ab. Das englische Gesetz bestimmt bekannt lich 28 Jahre und erneuert dann dem Verfasser, wenn er noch am Leben ist, sein Verlagsrecht für seine übrige Lebensdauer; das americanische bestimmt gleichfalls 28 Jahre und erneuert dann das Recht auf fernere 14 Jahre, zu Gunsten des Verfassers, oder, wenn er nicht mehr lebt, seiner Witwe, oder seiner Kinder. Das hamburgische Gesetz bestimmt io Jahre und er neuert diese Frist für jede im Lauf dieser Zeit zu Stande gekommene neue Auflage. Würtemberg schlug 1823 nur sechs Jahre vor. M'Cuiloch meint, aus 35—40 Jahre dürfte es auszudehnen seyn, was aber drüber sey, das wäre vom Uebel. Die Fortdauer des Verlagsrechts zwanzig Jahre nach dem Tode des Verfassers ist, soviel wir wissen, auch im französischen Gesetze bestimmt. Dies offenbar mit billiger Rücksicht auf die Erben. Indessen, so wie die Bestimmung im Entwurf steht, ist sie doch noch mangelhaft und enthält eine, mit dem Principe selbst im Widerspruche stehende, Unbilligkeit. Wie soll es mit nachgelassenen Schriften gehalten werden? Es können Gründe, innere und äußere Gründe, vorhanden seyn, daß eine Handschrift erst zwanzig Jahre nach dem Tode des Autors abgedruckt werden kann. Sollen die Erben dann, dem ersten be sten Nachdrucker gegenüber, rechtlos sein? Wenn das Werk auch nur zwei Jahre nach dem Tode des Autors erscheint, sollen die Erben des Vortheils beraubt seyn, der ihnen verblieben wäre, wenn es noch bei Lebzeiten des Autors erschienen wäre? Endlich müssen wir noch einen Mangel des Ent wurfs rügen. Wir vermissen darin eine Bestimmung über die Art, wie es mit der Aufnahme von einzelnen Auf sätzen oder Schriften in großem Sammlungen, und wie es mit dem Wiederabdruck von Aufsätzen gehalten werden soll, die zuerst in einem Werke erschienen sind, das durch die Beiträge Mehrerer entstanden. Bei weitem nicht in allen Bundesstaaten reicht hier das Landrecht aus; die Ansichten der Gerichte werden, auch wenn sie das allge meine Princip im Auge haben, (Hartlmginern e8sv cie- lenäsrn, dennoch von einander abweichen, wie die Ge setzgebungen cs thun, und allgemeine Bestimmungen für sämmtliche Bundesstaaten wären um so mehr zu wün schen, da im Würtembergischen z. B. gewiß kein Gesetz existirt, nach welchem ein Nachdruck wie mancher Schmie- der'sche verboten wäre, der also leicht frei ausgehen könnte, indem kein h. des Entwurfs die Möglichkeit desselben voraussetzl, noch dessen Unternehmung verpönt. Alle Anzeichen sprechen dafür, daß die Negierungen entschlossen sind, von ihrem Recht der Aufsicht über den Buchhandel und die Presse den äußersten Gebrauch zu machen, der sich mit den Verfassungen der einzelnen Staaten nur irgend wird vereinigen lassen. Weder Schrift steller, noch Buchdrucker, noch Verleger werden der An- Wendung der schärfsten Maßregeln entgehen. Ob ein» Corporation willig sich fügt, oder ob Einzelne^ vergebens sich sträuben, kann den Regierungen gleichgültig seyn. Wenn der jetzt vorliegende Entwurf in tuto verworfen würde, so könnte zwar die Hoffnung auf einen gesicher ten literarischen Rechtszustand aufs neue für neunzehn Jahre vertagt werden, wie sie seit dem Erscheinen der deutschen Bundesacte vertagt worden ist; aber sicherlich würde dem Buchhandel und der Presse dadurch nicht eine einzige Zwangsmaßregel erspart werden, die von den Re gierungen für anwendbar erachtet werden mag. Der Wunsch, die Literatur möglichst ungesesselt zu sehen, würde durch die Verwerfung des Entwurfs seinem Ziele nicht einen Schritt naher rücken. Höchst lästige Bemü hungen und häufige Verluste für die Buchhändler, un endlicher Aerger für die Schriftsteller, und vieles Andere mehr, was die Atmosphäre der Literatur drückend und peinlich macht, könnte sich leicht an die Verwirklichung des Entwurfs anschließen. Aber wenn dergleichen be schlossen seyn sollte, so bedarf es nicht dieser Formen, so gicbt es andere Wege des Zwangs, andere Maßregeln der Fiscalität. Und über allen drückenden Nebel der Gegenwart erhebt sich der feste Glaube, daß es zu hoch am Tage ist, um das Licht der Ideen auszulöschen, daß der Geist nicht zu bannen noch zu ertödten ist, daß die Wahrheit nur auf kurze Zeit nicderzuhalrcn ist, bis sie mit siegender Gewalt hervorbricht. Wenn die Literatur selbst durch irgend einen äußeren Einfluß corrumpirt wer den könnte, so wäre die heutige Generation des tausend jährigen Erbtheils geistiger Schätze unwerth, dessen Be wahrung und, soviel an ihr ist, dessen Mehrung ihr anvertraut worden. Wer durch irgend einen Preßzwang bis zum Verstummen sich einschüchtcrn läßt, gegen den spricht die stärkste Präsumtion, daß er Nichts zu ver schweigen hat, was der Rede werlh wäre. Keine Censur, selbst wenn sie es wollte, selbst wenn sie's sollte, wird verhindern, daß Worte der ernsten, kräftigen Wahrheit gesprochen werden, Worte, die in jedem besseren Gemüthe wiederklingen, Worte, vor welchen die Schlechten zittern. In diesem Glauben rächen wir Jedem, in Unver meidliches sich zu fügen, ohne den Muth sinken zu las sen, ohne der eignen Würde Etwas zu vergeben. So haben wir mit großer Ruhe vorausgesetzt, daß die au genscheinliche, politische Tendenz des Entwurfs nicht zu beseitigen seyn werde. Selbst in unsern unmaßgeblichen Vorschlägen haben wir sie mit berücksichtigt. Ist es be schlossen, daß diese Tendenz sich realisiren soll, sey's : die Literatur wird nicht darüber erlöschen. Die Buchhändler werden der strengeren Beaufsichtigung schwerlich entgehen; aber es wird ihre Sache seyn, zu entscheiden, ob ihr wohlverstandenes Interesse das Zunftwesen als die angemessene Form bezeichnet, unter welcher sie jener Auf sicht sich zu unterwerfen haben. Unter jeder Vorausse. tzung bleibt noch reichlicher Spielraum für die Verbesse rung des Entwurfs; denn dieser Entwurf ist Mangel-
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