für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgcgebcn von de.n Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 67. Dienstags, den 22. August 1837. Gesetzgebung. In Baiern wurde im Monat Juli verboten: Katechismus der Münchner Welt, mit dem Motto: Thä- tigkeit greift den Körper, Denken die Seele an. Europäische Geheimnisse eines Mediatisirten. Ham burg 1836. La Mennais, Fr. v., Angelegenheiten von Rom. Ucber- setzt von Hiedemidt. Basel, Neukirch. 1837. Die von Schauberg angekündigten Schriften über die Ermordung des Studenten Lessing und über die gegen Aach. Aldinger geführte Untersuchung. Der Mord, verübt an Lessing aus Freienwalde. Zürich, Orell, Füßli u. Eomp. Simondevon Sismondi, I. E. L-, Forschungen über die Verfassung der freien Völker. Frankfurt 1837. Küchlcr. Königsberg», Pfr., merkwürdige Eingabe eines Pfar rers an den Landtag. 1837. Aus den Berathungen der zweiten Kammer der Sachs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fonsetzung.) Der7. Punkt des Deput.-Berichts betrifft §.46 der Ver ordnung. Diese lautet also: „Wenn einem Eensurcollcgium eine Druckschrift bekannt wird, deren Verbreitung cs wegen ih res, nach den Grundsätzen der Hierland.Eensur für anstößig oder unzulässig zu achtenden Inhalts für bedenklich hält, so hat selbiges durch die Kreisdirectionen die provisorische Beschlag- 4r Jahrgang. nähme einer dergleichen Schrift innerhalb ihres Bezirkes zu veranlassen und gleichzeitig die übrigen Kreisdirectionen zu dieser Maßregel aufzufordern." Die Deputation empfiehlt, den Antrag an die Staatsregierung zu richten: „geeignete Bestimmungen zu treffen, wodurch der aus jener Para graph? für inländische Buchhändler aus der Confiscation der daselbst gedachten ausländischen Commissionsartikel zu besorgende Nachtheil von diesen abgewcndet werde." Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß die bean tragte Modisication bereits in §. 48 der Verordnung liegt, wonach das Ministerium des Innern im einzelnen Falle zu ermessen hat, ob die von der Kreisdirection verfügte Be schlagnahme aufzuheben sei, und wenn es auch bei dem Verbote bewenden muß, ob die Vorgefundenen Exemplare der Schrift zurückzusenden seien, um die Commissionairs und Sortimentshändler gegen etwaige Ansprüche auf Be zahlung der Exemplare sicher zu stellen. Es scheint, daß hierdurch das Interesse der Buchhändler vollständig gesi chert sei. Zum 8. Punkt bedarf die Bemerkung einer Be leuchtung, daß die ganz neue Verweisung der Beschlag nahme eines Nachdrucks dem Eigenthümer des Ociginal- werks nur Schaden bringe, während sie der Nachdrucker zu seinem Vorthcile benutzen könne. Die Verweisung der Nachdruckssachen an die Gerichte wird hier als etwas ganz Neues bezeichnet. Sie ist cs aber nicht, beruht auch kei neswegs auf der vorliegenden Verordnung, sondern auf dem Gesetze über privilegirte Gerichtsstände vom 28. Ja nuar 1835- Daselbst heißt es: „In Gemäßheit dessen, was §. 1 über die Causalgerichtsbarkeit bestimmt ist, fällt künftig jede andere in diesem Gesetze nicht aufrecht erhal tene Causalgerichtsbarkeit weg, z. B. die in Streitigkeiten 115