für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§58. Dienstags, den 23. Juni 184H. Bekanntmachung. Wegen des auf den nächsten Mittwoch den 24. d. fallenden, ersten Jubelfesttages wird die auf diesen Tag fallende Börsenversammlung schon: Dienstag den 23. Juni, Nachmittag 2 Uhr abgehalten werden, was hiermit zur allgemeinen Kcnntniß gebracht wird. Leipzig, den 19. Juni 1840. Die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig. Bericht der Deputation der zweiten Kammer über den Preß-Gesetz-Entwurf. (Fortsetzung.) Besonderer Theil des Berichts. Kann die Deputation nunmehr auf die Begutachtung der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetz-Entwurfes übergehen, so bietet sich ihr Gelegenheit zu einer Erinnerung schon bei der Ue ber sch r ist des Letzteren dar. Die Deputation ist nämlich der Ansicht, daß diese Ucberschrift „die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend" theils überhaupt nicht, thcils wenigstens jetzt nicht mehr passe d und daher mit einer anderen des Inhalts: „die provisorische Feststellung der Angelegenheiten der Presse betreffend," zu vertauschen sei. Was zunächst den Ausfall der Worte „und des Buchhan dels" anlangt, so folgt selbiger daraus, daß die Staatsrcgierung die 34. und 35. des Entwurfs, welche den Buchhandel in specis betreffen, als worüber an seinem Orte noch das Rdthige bemerkt werden wird, wieder zurückgenommen hat. Die Einschaltung der Worte „provisorische Feststellung der" aber rechtfertigt sich durch Nachfolgendes: Mag es auch an sich nicht von erheblichem Einflüsse sein, ob man ein Gesetz sogleich bei seiner Erlassung nur als ein provisorisches bezeichnet, oder nicht, da die Factorcn der Gesetzgebung es ohnedicß in ihrer Hand haben, bei jedesmaliger Veränderung der Verhältnisse auch ein bestehendes Gesetz darnach zu modisiciren: so schien cs doch der Deputation in dem vorliegenden Falle ganz besonders ndthig, darauf ausdrücklich hinzuweisen, daß mit der etwaigen Vereinba rung über den gegenwärtigen Gesetz-Entwurf die Acten über die Angelegenheiten der Presse in Sachsen noch nicht geschlossen seien, einerseits weil der §. 35. der Verfassungs-Urkunde doch über lang oder kurz seine Erledigung, das Verlangen nach einer freieren 7r Jahrgang. Bewegung der Presse also Erhdrung finden muß, andererseits weil der oben im allgemeinen Lheile dieses Berichts unter II. gestellte Antrag auf Verwirklichung des Art. XVIII. der Bun desacte, wenn er, wie zu hoffen steht, die Billigung der Kam mer erlangt, die Nothwendigkeit einer Abänderung im Sinne der Preßfreiheit schon jetzt in Aussicht stellt. Dazu kommt, daß die Staarsrcgierung früher selbst die Sache nicht anders genommen hat, als wie sie jetzt von der Deputation betrachtet wird. Denn als am ersten konstitutionellen Landtage mittelst des schon angc- zogencn Dccrcts vom 19. März 1833 den Ständen ein Gesetz über die Angelegenheiten der Presse vorgelegt wurde, bezcichncte man selbiges nicht allein mit der nämlichen Aufschrift, welche die Deputation oben in Vorschlag gebracht hat, sondern das Dccret begann auch selbst mit den Worten: „Da die dermalige Bundcsgesetzgebung die Erlassung eines vollständigen Paßgesetzes im Sinne des §. 35. der Vcrf. - U r k. noch nicht gestattet"; re. Beweises genug, daß die Regierung mit der bloßen Frcigcbung der Druckschriften über 2l> Bogen die Sache noch nicht für ab- gethan ansah. In gleichem Sinne erklärte sich auch die damalige Ständevcr- sammlung, indem, als wegen der langen Dauer des ersten Landtags mehre Berathungsgegenstände zurückgelegt werden mußten, laut ständischer Schrift vom 3l. Mai 1834. das betreffende Gesetz unter diese Letzteren um deswillen gestellt wurde, weil durch dasselbe die Angelegenheiten der Presse „nur provisorisch geord net werden" sollten, und weil „zu hoffen sei, daß bald eine d e - finitive und befriedigende Ordnung dieser Angelegen heiten werde cintretcn können." Darin aber, daß der dermalige Gesetz-Entwurf umfänglicher ist und 39 Paragraphen enthält, während der vorige nur aus 10 Paragraphen bestand, wird man das Definitive um so weni ger zu erkennen vermögen, als dasjenige, was hinzugckommen ist,