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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1840
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1840
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- Deutsch
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1399 59 1400 des §. jede nur denkbare Acußerung gegen den Druck geschützt und vom Censor gestrichen werden, so mutz dieß noch mehr be fürchtet werden, wenn die dcrinaligcn Vorschriften noch „schärfer bcgränzt und nach den jedesmaligen Zeitumständcn weiter aus- gesührt" werden. Man kann dahingestellt sein lassen, ob die der- malige Handhabung der Censur eine liberale sei oder nicht, da aus dem allein, was gedruckt vorliegt, noch kein kompetentes Urtheil geschöpft werden kann, hierzu vielmehr auch dasjenige sichtbar sein müßte, was der Vernichtung durch die Ecnsur er liegen mutzte. Zugegeben aber auch, daß die sächsische Censur in Bezug auf Milde und Nachsicht nichts zu wünschen übrig läßt, so ist das eines Thcils noch lange kein Ersatz für die Preßfreiheit im rechtlichen Sinne, anderen Theils aber giebt cs auch nicht die mindeste Gewähr für die Zukunft. Doch die Censur soll und muß nun einmal auch nach diesem Gesetze fortbcstchen. Ist cs also mit der Versicherung, daß die Presse nur den nothw endige» Beschränkungen unterliegen solle, ein Ernst, so darf der „oberste Grundsatz der Censur" auch nicht Bestimmungen in sich aufnchmcn, die dem persönlichen Ermessen ein zu unbegränztcs Feld einräumen. Verbrechen zu verhüten, so weit es möglich, ist die Aufgabe des Staates. Es wird also auch genügen, wenn dies als der oberste Grundsatz hingcstellt wird. Aller Beisatz wird dann entweder, wenn nicht die Möglichkeit zu jeder beliebigen Unterdrückung irgend einer Acußerung geboten sein soll, gefährlich werden, oder unter diese einfache Regel zu subsumiren, also überflüssig sein. Die Minorität der Deputation ist daher der Ansicht, daß cs ausreichend sein werde, zu disponiren: „Durch die Censur ist die Veröffentlichung solcher Acuße- rungen zu verhindern, durch welche Criminal- oder Poli- zcivorschriften übertreten werden." Die Majorität ist im Wesentliche» damit einverstanden, glaubt aber, um die Bestimmung selbst den zeitherigen Censurvorschrif- ten mehr anzupaffcn, die Fassung dahin ausdehnen zu müssen: „Durch verhindern, durch welche die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Religion oder die guten Sitten gefährdet, überhaupt Criminal- oder Polizeivorschriflen übertreten werden." Hat die Minorität diese Fassung nicht angenommen, so ge schah cs nicht, weil ihr die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Religion und Sittlichkeit minder heilig wären, sondern weil das Criminalgesctzbuch auch zu deren Schutze ausreichende Bestimmungen enthält, ihre besondere Erwähnung also ebenso überflüssig erscheint, wie alles dasjenige, was aus gleichem Grunde auch die Majorität aus der Fassung des Entwurfs hinweggelas sen wissen will. Ucbrigens wird die Ansicht der Deputation überhaupt, daß eine einfachere Aufstellung des obersten Grundsatzes genüge, ja vorzuziehcn ist, durch dasjenige ganz vorzüglich unterstützt, was die Staatsrcgierung selbst früher über diesen Gegenstand zu er kennen gegeben hat. Denn nicht genug, daß der am ersten kon stitutionellen Landtage vorgelegte Gesetz-Entwurf über die Ange legenheiten der Presse eine solche complicirte Regel der Censur nicht kannte, so erklären auch die Motiven zu §. 1. dieses Gesetz- Entwurfes die älteren Bestimmungen in dem Mandate vom 10. August 1812 für „hinreichend." Die Deputation hat es nun der geehrten Kammer zu über lassen, welche der beiden vorgeschlagenen Fassungen sie wählen wolle; die Annahme des Gesetz-Entwurfes aber muß sie jedenfalls abrathen, weil nach dem Obigen ein Mchres, als was die Dcputationsvorschläge enthalten, einerseits überflüssig, andererseits gefährlich ist. Um hicrnächst gegen eine zu willkürliche Auslegung dieses „obersten Grundsatzes der Censur" auf dem Verordnungswege und namentlich durch die Censoren-Jnstructionen wenigstens einige Garantie aufzustellcn, überhaupt geheime Instructionen der Sensoren, die das wieder aufhcben könnten, was das offene Gesetz zugesagt, zu verhindern, schlägt die Deputation zu dem oben mitgetheiltcn §-, er mag nun im Sinne der Majorität oder der Minorität angenommen werden, noch folgenden Zusatz vor: „Den Censorcn wird hierüber eine besondere Instruction ertheilt, welche jedoch, so wie deren Nachträge und Er läuterungen, durch das Gesetz - und Verordnungsblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen ist"; wobei übrigens die Deputation mir den Herren Regierungs-Com- miffarien darin einverstanden ist, daß unter den Nachträgen und Erläuterungen nicht jeder einzelne Verweis und jede Weisung für einen speciellen Fall, die den Censorcn etwa zugegangcn, zu ver stehen sei, weil solchergestalt nach Befinden die Nachträge zu sehr sich vervielfältigen könnten. Fortsetzung folgt.) Verantwortlicher Redakteur: G. Wigand. B e k a n n t m Sucher, Musikalien u. s. w. unter der Presse. sZioi.j Rohrmann u. Schweigerd, k.k. Hof buchhändler in Wien, zeigen hierdurch ihren Herren College« an, daß dem von ihnen ausgegebenen Kataloge Nr. 1. und 2. ihres bedeutenden Lagers italienischer Werke demnächst Nr. 3. folgen wird. Sowie stets jene 2 Nummern wird auch diese 3te auf Verlangen gratis geliefert. Aufträge wer den sie stets mit der größten Pünktlichkeit und zu den billigsten Preisen besorgen, und bitten nur, den Bestellungen (um keine Zeit durch Anzeigen und Anfragen zu verlieren) beizufügen: „zu bestellen, wenn es nicht vorräthig wäre." — a ch u n g e n. sZIOü.j Der 26. Jahrgang des beliebten Taschenbuchs: Cornelia Taschenbuch für deutsche Frauen auf das Jahr 1841 erscheint Ende kommenden Monats Juli mit sieben vorzüglichen Stahlsiichcn in meinem Verlage, da Herr Jos. Engelmann, durch längeres Unwohlsein verhindert, mir die Herausgabe dieses Jahrgangs übertrug. Alle verehrlichcn Geschäftsfreunde wollen recht bald ü On<I. verlangen. Darmstadt, den 18. Juni 1840. Gustav Georg Lange. s3106.j Binnen 14 Tagen verläßt bei mir die Presse: Irving, Wasb., laoole, gr. 8. Vruele.v<-Iiu- pspier. Aeb. 1 Ich ersuche meine Herren College» um thätige Verwendung für diese corrccte und zugleich wohlfeilste Ausgabe dieses beliebten Buches. Vorzüglich glaube ich auch aus diesem Grunde dieselbe zum Schulgebrauche empfehlen zu können, und offerire, wo Aus sicht dazu, thätigen Sortimentshandlungen ein Freiexemplar. Allgemein werde ich dieses Werk nicht versenden und ersuche daher den muthmaßlichcn Bedarf s Ooncl. zu verlangen. Bremcn, den i. Juni iö4o. Larl Schünemann.
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