für den Deutschen Buchhandel und für die mit Ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des BörfenvereinS. 99. Freitags, den 13.November 1849. Petition an den hohen Ncqierungsrath des Cantons Zürich*). Die Unterzeichneten Buchhändler unv Buchdrucker in der Stadt Zürich, im Gefühl der Unsicherheit des Schutzes, wel chen die Gesetzgebung zunächst unsers Cantons dem literarischen Eigenthum bisher gewährte, und der Beeinträchtigung geach teter Schriftsteller und rechtmäßiger Verleger anderer Staaten, welche aus dem hier zur Zeit noch geduldeten Verkaufe von Nachdrücken und Veranstaltung von solchen erwächst, sehen sich veranlaßt, bei der hohen Negierung mit der ehrerbietigen Bitte einzukommen, es möchte Wohldieselbe sich von derNoth- wendiqkeit eines besonder» Gesetzes zum Schutze des literari schen Eigenthums durch eine einläßliche hierauf bezügliche Prü fung unserer Verhältnisse und derjenigen der uns umgebenden Staaten überzeugen und diejenigen Schritte anbahnen, welche die höchste Landesbehörde veranlassen dürften, diese Lücke auf zweckmäßige Weise auszufüllen, indem eine längere Duldung eines so mangelhaften Rechtszustandes bcdaucrnswcrthe Ver hältnisse und große Nachtheile für den Buchhandel unsers Cantons und der Schweiz überhaupt Hervorrufen könnte. Zu etwelcher Begründung dieses Wunsches erlauben wir uns Hochdenselbcn in summarischer Kürze folgende Thatsachen vorzulegen: In den meisten Staaten Europas, Frankreich, Eng land, Oesterreich, Preußen, Sachsen und auch in den übrigen Bundesstaaten deutscher Zunge hat die Gesetzgebung in den letzten Jahren dem literarischen Eigenthum, unter bestimm ten Anordnungen über die Dauer, genügende Sicherheit dar *) Den Impuls zu dieser Petition haben die Herren Orell, Füßli u. Comp, in Zürich gegeben. Sprechen wir, indem wir das Ehremverthe einer solchen Handlungsweise anerkennen, den Wunsch aus, daß dieser Schritt rechtlich gesinnter Männer nicht ohne den erwünschten Erfolg bleiben möge. Die Red. geboten, den Nachdruck und die Verbreitung desselben in den Grenzen ihrer Staaten verboten und durch Ucbereinkunst be sonders in den deutschen Bundesstaaten das Gegcnrecht voll ständig erworben, so daß ein in Preußen oder Sachsen ge drucktes Weck weder in Baden noch in Württemberg und vioe verss nachgedruckt oder der Nachdruck eines solchen ver breitet werden darf. Die Unterhandlungen dieser Staaten mit Oesterreich sind so weit gediehen, daß auch in kurzer Zeit zwischen diesen Ländern der gleiche Schutz für die literärischen Eigenthumsrechte ins Leben treten wird- Oesterreich hat sogar mit Sardinien und dem Canton Tessin zum Schuhe der italienischen Literatur ein solches Concordat abgeschlossen, und die in den Leipziger Börsenvcrein einvcrleibten Schweizeri schen Buchhändler genießen für ihre Verlagswerkc stillschwei gend bisher den gleichen Schutz in Sachsen und Preußen, so daß es von der größten Wichtigkeit ist, in der Schweiz und besonders im Canton Zürich diesen Schutz auch für die lite rarischen Erzeugnisse jcnec Länder durch die Gesetzgebung fest- zustcllen. Der Nachdruck hat einzig in Belgien und Holland noch einen Haltpunkt; die französischen Buchhändler und Gelehr ten sind aber unabläßig bemüht, durch Negotiationen diesem rechtlosen Zustand abzuhelfen und dieser Gegenstand könnte leicht in den nächsten Sitzungen der französischen Kammer aufs Neue verhandelt werden. Gar leicht könnte sich ereignen, daß deutsche Nachdrucker, die zuletzt noch in Württemberg ihr verderbliches Gewerbe trie ben , sich auf das Gebiet der Eidgenossenschaft begeben, und von da aus, durch die Gesetze nicht gehindert, dasselbe zum Schaden von ganz Deutschland erploitircn könnten; ja es ist schon im Canton Appenzell und Basel-Landschaft theils in die sem Sinne offenkundig gearbeitet und projectirt worden. Die Folgen der Duldung solchen Eingriffs in das fremde Eigenthum könnten zu Reciprocitäten führen, der Schweize- 188 7r Jahrgang.