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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1870
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1870
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- Deutsch
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6, 10. Januar. Nichtamtlicher Theil. 73 in Absatz cl., der aus dem zweiten Absätze des frühern Absatz o. gebildet ist, sind ebenfalls in Gemäßheit eines Leipziger Antrags die Worte des B.-V.-E. „amtlichen und nicht amtlichen" wiederhergcftellt; in Absatz o. ist ebenfalls nach dem Leipziger Anträge cingefügt: „und geistlicher Oberen"; in Absatz t'. ist ebenfalls antragsgemäß eingefügt: „oder Ver- ! Handlungen"; in Absatz 8- ist die früher aufgestellte Beschränkung der unver- ändertcnBenutzung eines Titels gestrichen; ferner ist ebenfalls einem Leipziger Anträge entsprechend die Bestimmung über den totalen oder partiellen Abdruck von Briefen gestrichen und dafür sub >i. als neuer Absatz angefügt: „der Abdruck von Reden, welche bei den Verhand lungen der Gerichte, der Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Ge meindevertretungen und bei politischen Versammlungen gehalten werden". Den getroffenen Acnderungcn dürfte zumeist zuzustimmen sein, nur die bereits früher erwähnte bezüglich der Leit- und Corrcspon- deuzartikel aus Zeitschriften scheint bedenklich. Einmal ist dieselbe absolut unverträglich mit §. 10., wonach der Urheber selbst einzelne Aufsätze, die in einer Zeitschrift enthalten sind, erst nach zwei Jahren wieder drucken lassen darf, und sodann wäre cs ja auch unerhört, Artikel aus größeren Zeitschriften, seien sie nun wissenschaftlicher oder politischer Natur, ganz schutzlos zu lassen. Der Ausdruck: „Leitartikel, Correspondenzartikcl" scheint anzudeutcn, daß man nur an die Tagespreise gedacht hat, aber auch rücksichtlich dieser ist die Bestimmung hart, selbst wen» man wissenschaftliche Aufsätze wie z. B. in der Augsb. Allgemeinen Zeitung als nicht unter die Be zeichnung fallend ansehcn wollte, was aber doch durch den Ausdruck: „Artikel" allein nicht zu rechtfertigen sein würde. Man wird aber nach dem Wortlaute auch schwerlich Zeitschriften wie: die Preußischen Jahrbücher, Grenzboten, Unsere Zeit, Deutsche Vicrteljahrschrift re. ausnehmen können, und diese schutzlos zu lassen, würde doch ganz dem Rcchtsgcfühlc widerstreiten. Das bayrische Gesetz Art. 9. geht schon ziemlich weit in Betreff der Zeitungen, aber weiter zu gehen, möchte dringend widcrrathen werden. Die Gründe, warum die Benützung eines früheren Titels ganz freigegcbcn werden soll, sind nicht recht ersichtlich; es ist dies aber um so bedenklicher, als die Bcstiininung nun auch auf noch nicht veröffentlichte Schriftwerke allsgedehnt werden soll. — Die Bestim mung snb I>. ist zweckmäßig, konnte aber noch erweitert werden, z. B. auf Diöcesan- lind Synodalvcrsammlungen, Concilicn; auch möchte hier der Ausdruck: „Abdruck" entschieden in „Veröffentlichung" er weitert werden. Uebrigens ist cs wohl zweifellos, daß die Erlaub nis; sich nur ans die Rede bezieht, nicht aber auf das Referat Anderer. Schließlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß die Be stimmungen in n. und d. wegen des Citirens, oder Aufnahme kleinerer Stücke in Sammlungen auf „bereits veröffentlichte" Werke bcz. Schriftwerke beschränkt geblieben ist; es scheint also, daß das Cilircn aus Manuscriptcn, z. B. Briefen, als Nachdruck behandelt werden soll. Es greift auch dies auf die Frage zurück, ob man in einem Nachdrucksgcsetze ein Gesetz zum Schutze von Vermögens rechten erkenne, oder ein Gesetz für höchst persönliche Rechte erkennen will. Ich meinesthcils halte entschieden an der ersten Auffassung fest, und kann einem Nachdrucksgesetze daher nur die Aufgabe zu schreiben, dem Citiren re. die erforderliche vermögensrechtliche Schranke zu ziehen; ob die Veröffentlichung von Aeußerungen, auch mündlichen, die doch consequenter Weise auch mit herbeigczogen werden müßten, Stellen aus Manuskripten aller Art, namentlich Briefe», noch eine Verletzung eines persönlichen Rechtes sei, das kann nur eine Frage des Criininalrechtes sein. Ich glaube, sie wird -schwerlich bejaht werden können. Auch vom Standpunkte des vorliegenden Gesetzes ist es aber eine offenbare Jnconsequenz, in §. 1. nur von Schriftwerken zu reden, und hier den Anschein zu erregen, als ob jedes einzelne Citat aus einem Manuscripte Nachdruck sein solle, daneben aber unter A. sogar die Benützung eines noch nicht veröffentlichten Titels zu ge statten. §. 7. enthält nur wenige wesentlichere Abweichungen. Beide- 8- halten ist namentlich der Schutz eines in einer todten Sprache er schienenen Werkes gegen eine Uebcrschung in eine lebende Sprache. Ich kann mich aus den oben angegebenen Gründen nicht damit be freunden, daß ein Nachdrucksgesetz derartige zweifelhafte persönliche Interessen unter seine Obhut nehme. Bei Absatz o. ist der Leipziger Antrag, die Uebersetzungsfristcn mit dein preuß.-französischen Ver trag in Einklang zu bringen, berücksichtigt, und ein neuer Zusatz erläutert die Berechnungsweise der Frist. Neu ist ferner der Zusatz, welcher die Uebersctzungsfrist für dramatische Werke auf 6 Monate hcrabsetzt; wahrscheinlich sollen deutsche dramatische Novitäten dem Auslande rascher zugänglich gemacht werden; freilich geschieht dies auf Kosten der deutschen Autoren, denn gerade die Uebersetzung eines dramatischen Werks ist schwerer hcrzustellen, als die der meisten anderen. Endlich ist der Uebersetzungsschutz an die Bedingung ge knüpft, daß Beginn und Vollendung binnen der entsprechenden Frist bei der Eintragsrolle angcmeldet werde. Warum das zur Bedingung eines Rechtes gemacht werde, was seiner Natur nach nur die Bestim mung hat, den Beweis zu erleichtern, ist nicht verständlich, und kann zu mannigfachen Rechtsverkürzungen führen. Der ineorrccte verschiedene Gebrauch des Wortes „Nachdruck" in den letzten beiden Absätzen ist schon früher gerügt worden; einer redactionellen Verbesserung möchte auch in Absatz e. der Ausdruck empfohlen sein: „die Uebersetzung soll gegen neue Uebersctzungen geschützt werden"; das klingt, als ob die Uebersetzung nicht übersetzt werden dürfte, während doch nur Uebersctzungen des Originals in die gleiche Sprache, wie die der vorbehaltenen und rechtzeitig er schienenen Uebersetzung ist, verboten sein sollen. In dem Abschnitte „über die Dauer des ausschließlichen Rech- §.S. tes des Urhebers" enthalten zunächst die §. 8. und 9. redactionelle u. Ä. Acnderungcn; materiell ist nur durch die parenthetische Bezugnahme auf §.2. a. die Stellung des Herausgebers und Unternehmers eines aus Beiträgen gebildeten Werkes geändert, welche Personen jetzt dem Urheber ganz gleichgestellt werden, während ihnen durch den A. E. §. 12. nur ein 30 jähriger Schutz eingeräumt war. Ferner sollen nach dem A. E. §. 8. und 13. die Urheber von Beiträgen den gewöhnlichen Schutz nur dann genießen, wenn sie den Beitrag be sonders veröffentlichen, nach §. 9. und 8. des N. E. soll er ihnen schon dann zukommen, wenn nur ihr Name genannt ist. Miscellen. Vorläufige Notiz auf den Artikel „der Nachdruck in Amerika" in Nr. 279 d. Bl. v. vor. I. — Nachdem gestern früh die ganze Auflage eines kleinen Schriftchens: „Das Copyright Law der Vereinigten Staaten, und andere Artikel, aus Steiger's Literarischer Monatsbericht abgedruckt" aus derDruckerei abgeliefert worden war, erhielt ich das Börsenblatt Nr. 279 mit dem erwähnten Artikel. Derselbe ist anscheinend vor längerer Zeit geschrieben und thcilweise schon durch die in meinem „Monatsberichte" erschienenen Aufsätze erledigt. Er enthält aber auch einige Punkte, auf welche weiter einzugehen vielleicht nicht uninteressant ist. Ich werde darum mein Schriftchcn nicht schon nächste Woche an den Buchhandel in Deutschland versenden, sondern das verschieben, bis ich Zeit gesun den habe, ein paar Bemerkungen hinzuznsügen. Ueberdies will ich meine Antwort, die, obwohl nach Möglichkeit zusammengedrängt, einigen Umfang haben wird, auf eigene Kosten veröffentlichen, und nicht den Börsenverein dafür bezahlen lassen. New-Bork, 18. December 1869. E. Steiger.
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