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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1873
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1873
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- Deutsch
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^5 225, 29. September. Nichtamtlicher Theil. 3559 ausschließlichen Nutzen ziehen. Es konnte somit leicht geschehen, daß Je mand, der ein Leben voll Arbeit daran gesetzt hatte, eine Idee zu ver körpern, die Frucht seiner Arbeit in dem Augenblick verlor, in dem ihm die Herstellung des Products gelang, und daß Andere dann, in dem sie sich mit größeren materiellen Mitteln die Erfindung aneig neten, eine leichte Ernte hatten, ohne gezwungen zu sein, die Mühe des Erfinders zu entschädigen. Diese Unbilligkeit erschien schließlich so groß, daß die Machthaber sich veranlaßt sahen, sie wenigstens zu mildern. Das geistige Eigen thum wurdenochnichtgcsetzlichanerkannt, aber in einzelnen Fällen p r i- vilegirt; der Erfinder erhielt von Fürsten und sonstigen Obrigkeiten das Privileg (oft gegen Geldentschädigung), innerhalb der Grenzen ihres Machtgebietes seine Erfindung ausschließlich nutzen zu dürfen, auch wenn dieselbe nicht sein Geheimniß bleiben konnte. Die Strafe der unbefugten Nachahmung war Confiscation oder eine so hohe Geldbuße, daß der Vortheil der Nachahmung dadurch verloren ging. Nur das Privileg gab Schutz, weil es von den Gerichten als obrig keitlicher Erlaß rcspectirt werden mußte, und das Recht zu privile- giren wurde willkürlich ausgeübt, war eine Guadensache. Erst die neuere und neueste Gesetzgebung hat das geistige Eigen thum rechtlich constituirt. Sie nimmt ein solches, abgelöst von den Gegenständen, durch welche es sich körperlich manifestirt, an: bei tech nischen Erfindungen, bei Erzeugnissen der Literatur und bei Kunst werken. Jedoch mit gewissen Unterschieden. Bei technischen Erfindungen muß das Vorhandensein schutzberechtigten, geistigen Eigenthums in jedem einzelnen Falle besonders staatlich anerkannt und zu diesem Zwecke nachgewiesen werden, daß wirklich eine neue Erfindung ge macht ist, worauf dann ein Patent erthcilt wird. Bei Werken der Kunst ist, wenn sie gegen unbefugte Vervielfältigung geschützt sein sollen, die Anmeldung derselben bei einer staatlichen Behörde und die Eintragung in ein dazu bestimmtes Register Vorbedingung. Es gelten hier in den einzelnen deutschen Staaten noch die unter dem Bunde gegebenen Gesetze. Musikalien sind zwar gegen Nachdruck ge sichert; will der Componist aber das Recht, die öffentliche Auffüh rung zu gestatten, sich selbst reserviren, so ist dieserhalb ein aus drücklicher Vorbehalt auf dem Titelblatt des Druckwerks erforderlich. Nur Opern, als dramatische Werke, bedürfen desselben nicht. Endlich ohne weiteres und zwar für die Lebenszeit des Autors und für seine Erben noch 30 Jahre nach seinem Tode geschützt ist das geistige Eigenthum an literarischen Erzeugnissen und dramatischen Werken (durch Reichsgcsctz vom 11. Juni 1870). Es soll hier speciellcr nur von dem geistigen Eigenthum an dramatischen Werkcu nach dem gegenwärtigen Stande der deutschen Gesetzgebung die Rede sein; dasselbe wird in zweifacher Richtung geschützt: gegen unbefugte Vervielfältigung durch den Druck und gegen unbefugte öffentliche Aufführung. Es ließe sich, wie über haupt bei Litcraturwerkcn, noch eine dritte Richtung denken: der Schutz gegen öffentliche Vorlesung (wie sehr derselbe z. B. Fritz Reuter zu Statten kommen würde, liegt auf der Hand!), aber das Gesetz berück sichtigt sie nicht. Geistiges Eigeuthum im strictesten Sinne bleibt ein Geistcs- product allerdings nur so lange, als es sich lediglich im Geiste seines Schöpfers befindet. Sobald der Autor seine geistige Conception entweder durch die Sprache mittheilt, oder durch die Hand zu Papier bringt, entäußert er sich seines geistigen Eigenthums. Würde also das Gesetz nicht ausdrücklich die Fortdauer desselben auch nach dieser Entäußerung anerkennen, so würde Jeder befugt sein, nach dem mündlichen Vortrage eine Nachschrift, oder von dem Manuscript, sofern er dasselbe zur Einsicht erhielte, eine Abschrift zu machen und ! damit beliebig zu verfahren. Seine Arbeit des Anfschrcibens hätte dann ! ein selbständiges Werk hergestellt, an welches der Schöpfer der geistigen Vorstellung keinen weiteren Anspruch haben würde. Vermöge der Rechtsfiction, daß die Darstellung des geistigen Eigcnthums in einer Form, die eine Reproduktion ermöglicht, das Verfügungsrecht über dasselbe noch nicht ausschließe, kann nun aber der Autor sein Drama nicht nur aufschreiben und in Abschriften verbreiten, sondern auch in einer beliebig großen Zabl von Exemplaren drucken lassen, ohne daß der Erwerber einer solchen Copie unt derselben mehr als das körper liche Eigenthum an derselben, und ein Nutzungsrecht des geistigen Eigenthums des Autors in ganz bestimmten Grenzen erlangt. Als Eigenthümer des Buches, als eines Heftes beschriebener oder be druckter Blätter, kann er, wenn er will, dieses körperliche Ding ver nichten oder ungelesen in den Schrank stellen, er kann aber auch von dem Inhalt Kcnntniß nehmen, sich daran erfreuen, oder bilden, sich darüber ärgern, ihn wörtlich seinem Gedächtniß einprägen, das Buch verleihen, verschenken, verkaufen, in seinem Hause und öffentlich, sogar gegen Entgelt, vorlesen. Soweit geht sein Erwerb. Zweier lei darf er aber als Besitzer des Buches nicht: dasselbe vervielfältigen, um es in dieser vermehrten Zahl von Herstellungen zu verbreiten (auch wenn er von jedem Gewinn dabei gänzlich absieht und wohl gar noch die Kosten aus eigener Tasche deckt), und dasselbe zu einer öffentlichen Aufführung benutzen. Vielmehr muß Jeder, der ein dra matisches Werk, auch wenn es der Autor selbst bereits durch den Druck vervielfältigt, oder öffentlich aufgeführt hat, als Verleger dem Lesepublicum oder als Bühnenleiter dem Theaterpublicum zu gänglich machen will, die Befugniß dazu von dem Autor oder von Demjenigen, dem er dieses sein gesetzlich vorbehaltenes Eigenthum übertragen hat, erwerben. Aus dieser doppelten Natur des vorbehaltenen geistigen Eigen thums au dramatischen Werken folgt nun auch, daß der Autor den einen Theil seines Rechts veräußern kann, ohne des anderen deshalb verlustig zu werden. Er kann das Verlagsrecht übertragen und das Aufführungsrecht behalten; ja, beide Rechte sind so von einander unabhängig, daß es bei Veräußerung des einen durchaus keiner Re servation des andern bedarf, es sich vielmehr von selbst versteht, daß jedesmal nur allein das ausdrücklich übertragene Recht erworben ist. Der Verleger darf das Buch verkaufen, nicht aber die Befugniß zur Aufführung ertheilen; der Theateruntcrnehmer erwirbt das Auf führungsrecht und behufs Ausübung desselben eine beliebige Anzahl Druckcxcmplare oder Abschriften, darf dieselben aber nicht zu Ver lagszwecken vermehren. Durch diese gesetzlichen Einschränkungen des Gebrauchs eines bereits veröffentlichten dramatischen Werkes erlangt das geistige Eigenthum an demselben erst einen materiellen Werth, dessen Be deutung freilich nicht durchaus abhängig ist von dessen künstlerischer Qualität, sondern von dem Vortheil, den der Geschäftsmann (Ver leger oder Theaterunternehmcr) davon zu ziehen im Stande ist. Dieses Bedenken hat Denen nicht entgehen können, die in erster Linie die Förderung der Poesie und Kunst im Auge hatten. Aber es scheint nicht gerechtfertigt, denn der Nutzungswcrth jeder Waare, und auch das Dichterwerk wird im Handel zu einer solchen, steigert sich durch die Nachfrage; der äußere Erfolg schlechter Stücke pflegt schnell vorübergehend zu sein, während gute sich dauernd auf dem Repertoire erhalten, und die Schutzfrist ist lang genug bemessen, um auch dem anfangs verkannten (weil seiner Zeit vorauseilenden) Vor trefflichen die Einbürgerung zu ermöglichen; endlich hieße es gewiß nicht die Kunst fördern, wenn man, nur um ihre echten Jünger nicht bei der Concurrenz mit geschickten Fabrikanten zurückstchen zu lassen, die dramatischen Autoren überhaupt als Leute ansehen würde, die von der Ehre leben, das Publicum zu unterhalten und die Casscn der Theateruntcrnehmer zu füllen. Ein Stück, das weder bei Leb zeiten des Verfassers, noch binnen 30 Jahren nach seinem Tode Ge legenheit findet, sich auf einigen der fast 200 deutschen Theater be- 480*
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