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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1878
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1878
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- Deutsch
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105, 7. Mai. Fertige Bücher u. s. w. 1795 Gneist, R., die Studien- und Prüfungs ordnung der Deutschen Juristen, gr. 8. 1 ^!l ord., 75 netto. Frei-Exemplare 13/12, gegen baar 9/8. Ztrolischsrßl, vr., Lsrliu sin 8ts.pslplg.tr äss VVsItlurnäsIs ckuroü äsn Horcl-Ostsss- Xanal. Nit sinsr Ilsdsrsiolits^arts. Kr. 8. 1 ^ 20 ^ orä., 90 ^ netto. krsiHrpl. 13/12, KöKsn baar 9/8. 10. März. Hacke, F., (Obergerichtsanwalt und Notar zu Aurich), Form und Inhalt der Partei schristen nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich. Formulare nebst in- strüctionellen Bemerkungen und einem Anhang, die Thätigkeit des Gerichtsschrei bers betreffend, gr. 8. 1 50 ^ ord., 1 ^ 10^ netto. Frei-Exemplare 13/12, gegen baar 9/8. Ergiinzungshcft zu: Die Civilprozcßord- nung für das Deutsche Reich, erläutert von I. Struckmann und R. Koch. Die vorliegende Schrift hat sich die Aus gabe gestellt, schon vor dem Inkrafttreten des größten und wichtigsten der neuen Justiz gesetze, der Civilprozeßordnung, für die ein heitliche Behandlung in der Gestalt der Prozeßschristcn eine Anleitung zu geben, welche für die Praxis unentbehrlich sein wird. Die Schwierigkeiten, welche die Civilprozeß ordnung bietet, sind so groß, daß diese Schrift eines berufenen Fachmannes als erste, welche sich mit der praktischen Handhabung des Gesetzes beschäftigt, ganz dazu geeignet ist, das Studium desselben wesentlich zu un terstützen und zu erleichtern. Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir, die Ausmerksamkeit des Sortimentsbuchhandels nochmals aus den anerkannt besten Conimen tar zur Civilprozeßordnung zu richten, auf Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich nebst den aus den Civilprozeß be züglichen Bestimmungen des Gerichts- verfassungsgesctzcs und den Einführungs gesetzen, erläutert von I. Struckmann und R. Koch. gr. 8. Preis 18 ^ ord., 13 50 ^ no. Frei-Exemplare 13/12, gegen baar 9/8. (Aus Gruchot's Beiträge. XXI. Jahrg. Heft 3. und 4.) Bei der späteren ausführlicheren Besprechung der Commentare werden wir auch den von Struckmann und Koch einer näheren Be trachtung unterziehen; für jetzt mögen zur Em pfehlung dieses dankenswcrthen Buches einige kurze allgemeine Bemerkungen genügen. Die Ziele, welche die Verfasser sich vorge- gesetzt haben: „die Sichtung und Verarbeitung der Materialien, insonderheit der einjchlagcnden Stellen der Motive", auch — wenigstens soweit als es die Einzelnvorschristen angeht — „die Anknüpfung an das bestehende Recht und an die Praxis namentlich in den Gebieten deS preußischen Rechts und in den gemeinrecht lichen Bezirken Preußens, der Nachweis des Zusammenhangs zerstreuter Bestimmungen, die Lösung naheliegender Zweifel, welche sich haupt sächlich bei Anwendung der Rechtsregel: Reichs recht geht vor Landrecht" zahlreichergeben, sind, soweit als dies bei einem Gesetze möglich ist, welches noch nicht die Feuerprobe der prak tischen Anwendung bestanden hat, in der aner- kenncuswerthesten Weise angestrebt und meistens erreicht worden. Die in Motiven, Verhand lungen der Reichstags-Commission und in den übrigen Vorarbeiten zerstreuten Materialien sind in den meistens kurzen Anmerkungen in solcher Weise zusammengedrängt, daß Diejenigen, welche die Prozeßordnung studiren oder praktisch an wenden wollen, durch den Commentar eine so ausreichende und zuverlässige Erläuterung der Vorschriften der Prozeßordnung erhalten, daß sie selten nöthig haben werden, auf jene weit schichtigen Materialien selbst zurückzugehen. Was insbesondere die Brauchbarkeit des Com- mentars für diejenigen Juristen betrifft, welche bisher in der Praxis des preußischen Prozeß rechts gestanden haben, so scheint es uns nach einer Vergleichung desjenigen, was bisher von den Arbeiten der übrigen Commentatoren vor liegt, nicht zweifelhaft, daß die Erläuterungen von Struckmann und Koch am meisten ge eignet sind, diesen Juristen das Verständniß der neuen Civilprozeßordnung zu erleichtern. Wenngleich wir den Wunsch nicht unter drücken können, daß der Commentar zum Zwecke der Erschöpfung aller Mittel „zur theoretisch- praktischen Erläuterung" und zur richtigen An wendung des Gesetzes die Prinzipien des Ver fahrens: den Grundsatz der Mündlichkeit oder (richtiger?) Unmittelbarkeit und den damit im engsten Zusammenhänge stehenden Grundsatz der .freien Würdigung der Beweise etwas eingehen der behandelt haben möchte — vielleicht in einem Excurse zum zweiten Buche der Civilprozeßord nung —, so müssen wir doch anerkennen, daß die Verfasser, indem sie die Form des Commen- tars zu den einzelnen Paragraphen im Gegen sätze zu einem systematischen Lehrbuche streng sesthielten, in dankenswerther Weise sich ihrer Aufgabe entledigt haben. Deshalb sei der Juristenwelt, insbesondere aber den preußischen Praktikern dieser Commen tar warm empsohlenl (Lbs.) (Hartmann's Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis des Deutschen ö. R.) Die vorliegende Bearbeitung der Civil prozeßordnung liefert einen vortrefflichen Com mentar zu den Reichs-Justizgesetzen. Die Motive und die Protokolle der Com mission des Reichstages sind eingehend benutzt und zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen sehr werthvolle erläuternde Anmerkungen, unter Verweisung aus die correspondirenden Gesetzes vorschriften gegeben. Das Werk, welches nun vollständig vor liegt, kann einem jeden Praktiker als ein vor zügliches Hilfsmittel für das Studium und die Anwendung der neuen Justizgesetze empfohlen werden. (KritischeVierteljahrsschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.) Die Commentatoren der Civilprozeßordnung, Struckmann und Koch, sind durch dieTheil- nahme an de» Vorarbeiten für die Reichsjustiz gesetzgebung (Struckn>ann insbesondere alS einflußreiches Mitglied der Justizcommission des Reichstags) für ihre Ausgabe besonders legitimirt und zeigen sich derselben auch ge wachsen. Der Commentar gehört nicht zu den weitschweifigen, und man muß hinzufügen, daß er in dieser gedrängten knappen Form wirklich mnltum bietet und zur Orientirung vor allem für die Praktiker als ein zuverlässiger Wegweiser erscheint. Die Verfasser sagen in ihrem Vorwort: „Zumal im Gebiete des preußischen Rechts wird das neue Gesetz mit seinen Prinzipien der Unmittelbarkeit und des selbständigen Prozeßbetriebcs dem Praktiker zu nächst sremdartig erscheinen und sich ihm nur durch eingehendes Studium erschließen. Die Herausgeber, welche dem großen Werk seit Jahren lebhaftes Interesse zugewendet, haben in dem vorliegenden Commentar versucht, vor allem dem Bedürfnisse der Praxis, mit beson derer Berücksichtigung jenes Nechtsgebicts sowie der gemeinrechtlichen Bezirke innerhalb Preußens, zu genügen. Der Schwerpunkt der Arbeit fällt daher nicht sowohl in eine wissenschaftliche Er gründung oder Beurtheilung der leitenden Grundsätze, wenngleich die Verbindung mit der Prozeßwisseuschast nicht verabsäumt ist; unsere Ziele waren vielmehr die Sichtung und Bear beitung der Materialien, insonderheit der ein schlagenden Stellen der Motive, jedoch unbe schadet unserer Selbständigkeit, ferner die An knüpfung an das bestehende Recht und die Praxis, namentlich in jenen Rechtsgebieten, der Nachweis des Zusammenhangs zerstreuter Be stimmungen, die Lösung naheliegender Zweifel, welche sich hauptsächlich bei Anwendung der Rechtsregel „Neichsrecht geht vor Land recht" zahlreich erheben, kurz die Ausbietung aller Mittel zur theoretisch-praktischen Erläute rung eines Gesetzes, welches den großen Schritt in das Leben noch vor sich hat. Erst der wei tere Lebensweg des Gesetzes wird auch unserni Commentar, sofern er sich überhaupt als lebens fähig erweist, reichen Stoff zusühren." Man sieht hieraus, daß die Verfasser in sehr verständiger Weise das Gebiet umgrenzt haben, aus welchem sie sich bewegen. Was sie geleistet, entspricht dem, was sie in Aussicht stellen. Sie haben namentlich die Verbindung mit der Wissenschaft „nicht verabsäumt" und sich auch „ihre Selbständigkeit" gewahrt. Ich ver weise zum Beleg dafür z. B. auf die Erläute rung der 88. 51., 136., 137., 251—260., 293., 380., 4lOff. (über den Beweis durch Eid), 563. und auf S. 469 f. (über das Verfahren in Ehe sachen). Mit Recht sind neben den Materialien des Gesetzes auch frühere Werke der Gesetz gebung, wie die preußische allgemeine Gerichts ordnung, die hannoversche, badische, württem- bergische und bayerische Prozeßordnung, der preußische Entwurf von 1864 und der (han noversche) Entwurf einer allgemeinen Civil prozeßordnung für die deutschen Staaten zur Vergleichung herangezogen. Prof. A. Geyer. (Kölnische Zeitung.) Die gewaltige Arbeit, welche dem deutschen Juristenstaude aus der Einführung der neuen Civilprozeßordnung erwächst, signalisirt sich be reits durch eine ganze Reihe von Commentaren. Eine Fülle zwar und doch keine Ueberfülle! Je größer die bisherige Verschiedenheit des particularen Rechts, desto stärker ist das Be dürfnis,, von den verschiedensten Standpunkten aus an das neue System anzuknüpfen und
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