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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1884
- Sprache
- Deutsch
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Hs 211, 10 September, Amtlicher Theil. 4135 Die Merkmale, aus welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der unbefugten Nachbildung sich ergibt, sind durch die be treffenden Gerichte, nach Maßgabe der in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzgebung, festzustellen, Artikel 14, Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragschließen den Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregelnder Gesetzgebung oder inneren Verwaltung, die Verbreitung, die Dar stellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses zu überwachen oder zu untersagen, in Betreff dessen die zuständige Behörde dieses Recht auszuüben haben würde. Ebenso beschränkt die gegenwärtige Uebereinkunft in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der beiden Hohen ver tragschließenden Theile, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem Ge biete zu verhindern, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Ge mäßheit seiner mit anderen Mächten getroffenen Abkommen für Nachdruck erklärt sind oder erklärt werden, Artikel 15, Die in der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Be stimmungen sollen auf die vor deren Inkrafttreten vorhandenen Werke mit den Maßgaben und unter den Bedingungen Anwendung finden, welche das der Uebereinkunft angehestete Protokoll vor schreibt, Artikel 1k, Die Hohen vertragschließenden Theile sind darüber einver standen, daß jeder weitergehende Vortheil oder Vorzug, welcher künftighin von Seiten eines derselben einer dritten Macht in Bezug auf die in der gegenwärtigen Uebereinkunft vereinbarten Punkte eingeräumt wird, unter der Voraussetzung der Reziprozität, den Urhebern des anderen Landes oder deren Rechtsnachfolgern ohne Weiteres zu Statten kommen soll. Sie behalten sich übrigens das Recht vor, im Wege der Ver ständigung an der gegenwärtigen Uebereinkunft jede Verbesserung oder Veränderung vorzunehmen, deren Nützlichkeit sich durch die Erfahrung Herausstellen sollte, Artikel 17, Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt an Stelle der früher zwischen Italien einerseits und dem Norddeutschen Bunde, den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogthum Baden und dem Großherzogthnm Hessen andererseits abgeschlossenen Literarconventionen, Sie soll während sechs Jahren von dem Tage ihres Inkraft tretens an in Geltung bleiben und ihre Wirksamkeit soll alsdann so lange, bis sie von dem einen oder anderen der Hohen vertrag schließenden Theile gekündigt wird, und noch ein Jahr nach er folgter Kündigung sortdauern, Artikel 18. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Rati fications-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausge wechselt werden. Sie soll in beiden Ländern drei Monate nach der Aus wechselung der Ratificationen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft vollzogen und ihre Siegel bei gedrückt. So geschehen zu Berlin, den 20, Juni 1884, (I-, 8.) (gez.) Busch, (l-, 8,) (gez,) Launay, Protokoll, Da es von den Unterzeichneten Bevollmächtigten für noth- wendig erachtet worden ist, die Rechte, welche der Artikel 15 der unterm heutigen Tage zwischen Deutschland und Italien abge schlossenen Literarconvention den Urhebern der vor deren Inkraft treten vorhandenen Werke beilegt, näher zu bestimmen und zu regeln, so haben dieselben Folgendes vereinbart: 1, Die Wohlthat der Bestimmungen der Uebereinkunft vom heutigen Tage wird denjenigen vor deren Inkrafttreten vorhan denen Werken der Literatur und Kunst zu Theil, welche etwa einen gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck, gegen Nachbildung, gegen unerlaubte öffentliche Ausführung oder Darstellung oder gegen unerlaubte Uebersetzung nicht genießen, oder diesen Schutz in Folge der Nichterfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten verloren haben. Der Druck der Exemplare, deren Herstellung beim Inkraft treten der gegenwärtigen Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, soll vollendet werden dürfen; diese Exemplare sollen ebenso wie diejenigen, welche zu dem gleichen Zeitpunkte erlaubter Weise bereits hergestcllt sind, ohne Rücksicht auf die Bestinimungen der Uebereinkunft, verbreitet und verkauft werden dürfen, vorausgesetzt, daß innerhalb dreier Monate, in Gemäßheit der von den be treffenden Regierungen erlassenen Anordnungen, die bei dem Inkrafttreten angefangenen oder fertig gestellten Exemplare mit einem besonderen Stempel versehen werden. Ebenso sollen die beim Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebereinkunft vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, während eines Zeitraumes von vier Jahren von diesem Inkrafttreten an benutzt werden dürfen, nachdem sie innerhalb der in dem vorstehenden Absatz erwähnten dreimonatlichen Frist mit einem besonderen Stempel versehen worden sind. Auf Anordnung der betreffenden Regierungen soll ein Inven tar der Exemplare von Werken und der Vorrichtungen, welche im Sinne dieses Artikels erlaubt sind, ausgenommen werden, 2, Was die dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke anlangt, welche in einem der beiden Länder erschienen und in dem anderen Lande vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Ueberein- kunst im Original oder in Uebersetzung öffentlich aufgeführt worden sind, so sollen dieselben den gesetzlichen Schutz gegen unerlaubte Aufführung nur insoweit genießen, als sie nach den im Artikel 1? erwähnten deutsch-italienischen Uebereinkommen geschützt waren. 3, Was die musikalischen Werke betrifft, welche in einem der beiden Länder vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunft veröffentlicht, aber vor diesem Zeitpunkte in dem anderen Lande nicht öffentlich aufgeführt worden sind, so sollen sie den in den Artikeln 8 und 15 vereinbarten Schutz selbst dann genießen, wenn der Urheber sich das Aufführungsrecht nicht ausdrücklich Vorbehalten hat, wie er dies, in Gemäßheit des Artikels 8, hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten der Uebereinkunft veröffentlichten Werke behufs Wahrung jenes Rechtes zu thun verpflichtet ist, 4, Die Wohlthat der Bestimmungen gegenwärtiger Ueberein kunft soll auch denjenigen Werken, welche weniger als drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich deren daher die gesetzliche Frist für die nach Vorschrift der im Artikel 17 er wähnten deutsch-italienischen Uebereinkommen erforderliche Ein tragung noch nicht abgelaufen ist, zu Statten kommen, und zwar ohne daß die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit gehalten wären, 5, Anlangend das Uebersetzungsrecht, sowie die öffentliche Aus führung der Uebersetzungen von Werken, welche beim Inkrafttreten S7S»
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