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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1885
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- Erscheinungsdatum
- 07.10.1885
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- Deutsch
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)» 232, 7. Oktober 1888. Nichtamtlicher Teil. 47?7 der gegenwärtig 27 Jahre zählende Bernhard Perthes, an der Spitze der Firma. Im Jahre 1881 übernahm er die schwere, verantwortungsvolle Leitung des Geschäfts und hat dieselbe bis jetzt mit Eifer, Geschick nnd Erfolg geführt. Man darf wohl sagen, daß alle Gewähr dafür vorhanden ist, daß auch in der Folge das Ergebnis kein anderes als das bisherige sein werde, über die Zielpunkte, welche dem heutigen Chef des Hauses vor schweben, äußert sich derselbe am Schlüsse der Festschrift u. a. in folgender Art: »Die Anforderungen der Neuzeit haben auch ,Justus Perthes' nicht unberührt gelassen: Vorbedingungen, Verhältnisse nnd Zeiten sind mit den Jahrzehnten andere geworden. Was früher ge schäftliches Prinzip war, worin man selbst den ethischen Wert suchte: die Abteilung des Geschäfts in eine Menge selbständiger Unternehmungen konnte nicht beibehalten werden, und so wie dies ist manches von der Tradition Überkommene abgestreift. Nur Eines ist dasselbe geblieben und sofern es dies auch für die Zukunft bleibt, kann der Erfolg nicht fehlen: das ist das allen Mitarbeitern bewußte Gefühl der Zusammengehörigkeit, das Verbundensein in demselben Ziel, das Festhalten und Nicht fallenlassen eines Gedankens, die geographische Anstalt wachsen, blühen und gedeihen zu sehen... Wir aber, die wir im Jubi läumsjahr zusammenwirkend vereint stehen*) — mehr als zwölf Jubilare sind darunter, teils dem Haus durch drei Generationen der Besitzer angehörend, — wir wollen eingedenk der Leistungen unserer Väter und Vorgänger rüstig weiter zimmern am Ausbau der Anstalt mit freudigem Mut für die Zukunft auch an der Schwelle des zweiten Jahrhunderts!« Solches Streben und Geloben verdient in allen Kreisen Anerkennung und Teilnahme. Möge die jetzt hundertjährige Firma Justus Perthes auch in Zukunft blühen und gedeihen als ein nachahmenswertes Vorbild in unserem ernsten Berufe. Eduard Zernin. Reichsgerichts-Erkenntnis. Ein für Kunstverleger und Photographen gleich wichtiges Urteil hat kürzlich das Reichsgericht gefällt. Es kommt häufig vor, daß Kunstverleger dem Photographen die Reproduktion irgend eines Kunstgegenstandes in Auftrag geben, ihn dafür honorieren und dann der Meinung sind, es stände ihnen nunmehr die alleinige Verfügung über die photographischen Negative und das Eigen tumsrecht derselben zu. Daß dem jedoch nicht immer ffo ist, geht aus nachstehender, Blums Urtheilen und Annalen, 1885, Bd. I., Heft 4 entnommener Entscheidung hervor: »Durch den seitens des Kunsthändlers dem Photo graphen erteilten Auftrag der Herstellung und Ver vielfältigung photographischer Negativplatten er wirbt der Verlegernicht ohne Weite res das Eigentum dieser Platten.« Aus dem Thatbestand: Zwischen dem Erblasser der Kläger und dem Photograph K-, dem Erblasser der Beklagten, und letzterem selbst, bestand eine Geschäftsverbindung der Art, daß ersterer dem letzteren Kupfer stiche, Photographieen und Figuren zur Herstellung photographischer Abzüge übergab, die er in den Handel brachte, während er nur die *) Ihre Zahl ist in folgender Weise zusammengesetzt: 1 Ches, 3 erste, 4 zweite Kräfte der VerlagShaudlung, 1 Kastellan und 2 Bureau diener; — 4 Redaktionsmitglieder, 1 Archivrat, 3 Hilfskräfte; — 18 Kupfer stecher; — 7 Lithographen mit 7 Arbeitern; — 1 Faktor der Kupfer druckerei mit 16 Arbeitern; — 1 Galvanoplastiker; — 1 Dirigent der Kolorieranstalt mit S Arbeitern und 80 Arbeiterinnen; — 1 Werkführer der Buchbinderei mit 11 Arbeitern und 2 Arbeiterinnen. Zusammen 173 Köpfe. Originale zurücknahm, die Negativbilder aber bei dem Photographen beließ und nach Bedürfnis fernere Abzüge davon machen ließ. Gründe. (Auffassung der 2. Instanz, Kammergericht Berlin) Nach dem erstinstanziellen Urteil ist das von den Klägern beanspruchte Eigentum an photographischen Negativbildern aus der rechtlichen Natur des vom Kunstverlagshändler dem Photo graphen erteilten Auftrags zur Herstellung und Vervielfältigung von Photographieen nach gegebenen Vorbildern deshalb gefolgert, weil ein solcher Auftrag auch auf Herstellung der Negativbilder gerichtet, das dazu verwendete Glas Nebensache sei, der Photo graph nur Werkzeug, um dem Besteller die Bilder zu verschaffen, sei, letzterer das Interesse habe, sich unabhängig vom Willen des Beauftragten die Vervielfältigung auch für die Zukunft zu sichern, und weil das aus einem solchen Geschäftsverkehr entstehende Rechtsverhältnis sich auch dadurch charakterisiere, daß der Photo graph das Eigentum der Negativbilder für den Kunsthändler erwerbe. Hiermit ist die Wirkung aus der rechtlichen Natur derartigen Geschäftsverkehrs abgeleitet, diese rechtliche Natur selbst aber nicht bestimmt; auch ist nicht von bestimmten Verabredungen der Beteiligten ausgegangen und ans ihnen auf den Vertrags willen durch Interpretation geschlossen, sondern es ist vielmehr gerade der Wortlaut der Verträge dahin gestellt gelassen. Entscheidung des Reichsgerichts. Aus der rechtlichen Natur eines solchen in Bestellung von Photographieen bestehenden Verkehrs allein läßt sich aber die Folgerung, daß der Photograph die zur Ausführung der Bestellung erforderlichen Negativplatten für den Besteller anschaffe und das Negativbild sofort dessen Eigentum werde, nicht ziehen; das Inter esse an der Möglichkeit von Nachbestellungen rechtfertigt dies so wenig, wie die Beschaffenheit der Leistung des Photographen, namentlich wenn der Preis thatsächlich nur für die Photographieen bestimmt und bezahlt ist. Es ist dies keine dieser Gattung von Ge schäften (KZ 920 ff., Tl. I. Tit. 11, Preuß. Ldr. 2) selbstverständ lich zukommende Eigentümlichkeit. Anderseits steht dem Richter unzweifelhaft die Beurteilung zu, welchen Sinn die hier in Betracht kommenden Geschäfte nach dem Willen der Beteiligten haben; es liegen aber Handelsge schäfte vor und bei der Auslegung ist daher auf das in dem der artigen Verkehre Gebräuchliche und Gewöhnliche Rücksicht zu nehmen. Statthaft ist daher das Beweiserbieten, daß in dem die Bestellung von Photographieen betreffenden Verkehre zwischen Verlagshändler und Photographen der Übergang der Negativ platten auf den elfteren von besonderen Verabredungen abhängig sei. Miscellrn. Jubiläum. — Die C. Vincent'sche Buchhandlung in Prenzlau feierte am 1. d. M. das Fest ihres fünfzigjährigen Bestehens. Die Firma wurde am 1. Oktober 1835 von Carl Vincent gegründet, nachdem derselbe bereits am 1. April desselben Jahres den »Uckermärkischen Courier« ins Leben gerufen hatte. Dieser erfreut sich einer ansehnlichen Verbreitung, wie auch die alte Handlung selbst in weitesten Kreisen bekannt ist, wo ihr Name mit Achtung genannt wird. Wir wünschen derselben ferneres Gedeihen und ihren gegenwärtigen Inhabern, den Herren Hermann und Louis Vincent, daß ihnen vergönnt sei, noch recht lange in Gesund heit und Rüstigkeit der ehrwürdigen Firma vorzustehen. Ist-. 6.8. Deutscher Schriftstellertag. — Der diesjährige deutsche Schriftstellertag wird am 25. und 26. Oktober in Berlin statt finden.
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