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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1886
- Sprache
- Deutsch
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Zum Schlüsse seien die Herren Verleger von voraussichtlich viel zu brauchenden Büchern auf eine nachahmenswerte Kleinigkeit aufmerksam gemacht: der englische Leinenband ist mit doppeltem Zwirne geheftet. Vermischtes. Entscheidung des Reichsgerichts. — Die Annahme, daß der Verleger einer periodischen Druckschrift Mit- thäter an einer, dem Redakteur als Thäter zur Last gelegten strafbaren Handlung sein könne, ist nicht rechtsirrig. Urt. des IV. Strass, v. 11. Mai 1886 o. Z. u. R. (982/86) (LG. Beuthen). Verwerfung der Revision. — Aus den Gründen: Zwar stellt die Revision den Satz auf, daß der Verleger einer periodischen Druckschrift niemals als Thäter aus ß 47, sondern nur als Gehilfe ans tz 49 des Strafgesetzbuchs belangt werden dürfe; dieser Satz kann indessen für richtig nicht erachtet werden. Daß die Vorschriften des Preßgesetzes der Be strafung des Verlegers aus tz 47 des Strafgesetzbuches nicht entgegcnstehen, erscheint unbedenklich. Denn der Absatz 1 des Z 20 des Preßgesetzes verweist bezüglich der Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druck schrift begründet wird, lediglich auf die allgemeinen Strafgesetze, und der tz 21 droht eine Fahrlässigkeitsstrafe dem verantwortlichen Redakteur, dem Verleger, dem Drucker und dem Verbreiter nur an, »soweit sie nicht nach tz 20 als Thäter oder Teilnehmer zu be strafen sind «. Demgemäß ist die Frage, ob der Verleger für den strafbaren Inhalt der in seinem Verlage erschienenen Druckschrift als Thäter oder Theilnehmer verantwortlich, namentlich auch neben dem ver antwortlichen Redakteur als Mitthäter bestraft werden kann, nach den Bestimmungen der tztz 47 bis 49 des Strafgesetzbuchs mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beant worten. Wo es sich, wie vorliegend, um eine durch Veröffentlichung eines Zeitungsartikels verübte Beleidigung handelt, wird von einer Bestrafung des Verlegers als Mitthäter immer nur dann die Rede sein können, wenn der Verleger bei der Veröffentlichung mit voller Kenntnis von dem Inhalte des abgedruckten Artikels und mit dem Bewußtsein von dem beleidigenden Charakter desselben mit gewirkt hat. Durch das bewußte Mitwirken bei der Veröffentlichung wird aber, wie anerkannt werden muß, der Verleger keineswegs in allen Fällen zum Mitthäter neben dem verantwortlichen Redakteur oder neben dem Verfasser. Geht seine Absicht nur dahin, die von einem anderen gewollte Strafthat als eine fremde zu unterstützen und in ihrer Ausführung zu erleichtern, so kann er nur als Gehilfe des eigentlichen Thäters angesehen und deshalb auch nur nach Maß gabe des tz 49 des Strafgesetzbuchs bestraft werden. Ist dagegen der Wille des Verlegers selbständig und unabhängig von dem Willen eines dritten auf die Verübung der Strafthat gerichtet, will er also die Beleidigung als seine eigene That, wenn auch im bewußten Zusammenwirken mit anderen, zur Ausführung bringen, so liegt eine gemeinschaftliche Ausführung im Sinne des tz 47 des Straf gesetzbuchs vor und ist darnach die Bestrafung des Verlegers als Thäter geboten. Für den vorliegenden Fall hat das Jnstanzgericht nicht bloß ein vorsätzliches und bewußtes Mitwirken bei der Veröffentlichung gegenüber dem Angeklagten R.*) festgestellt, sondern noch besonders hervorgehoben, daß derselbe der eigentliche Leiter der Zeitung sei und ihr ihre politische Färbung gebe, d. h. unter der Firma »Katho- licismus und polnische Nationalität« der preußischen Regierung, ihren Einrichtungen und Organen Opposition mache und dieselbe in dem Kreise der Leser des Blattes auf alle mögliche Weise herab zuwürdigen suche, daß er sozusagen die Seele des Unternehmens, und daß gerade auch in dem inkriminierten Artikel die leitende Hand des Angeklagten zu erkennen sei. Wenn das Gericht sodann ans Grund dieser tatsächlichen Auffassung, deren Richtigkeit einem Revisionsangriffe nicht unterliegt, zu der Schlußfeststellung gelangt ist, daß beide Angeklagte »gemeinschaftlich« in der zur Ausgabe gelangten Nr. 67 der periodischen Druckschrift K. die in der Urteils formel genannten Gendarmen beleidigt haben, so kann ihm eine unrichtige Auffassung des Gesetzes und namentlich die von der Re vision gerügte Verletzung der tztz 1, 20 des Preßgesetzes und des 8 47 des Strafgesetzbuches nicht zum Vorwürfe gemacht werden. Vermittelungsstelle für Druckarbeit. — Eine neue und, wie anzunehmen, durchaus zeitgemäße Erscheinung im Ge biete der Buchherstellung dürfte die von Herrn Paul Hennig in Berlin gegründete Zentralstelle für Jllustrations- und Druck- Herstellung sein, welche die Besorgung der Anfertigung von Holz schnitten, Zinkographieen, Photographieen, Lichtdrucken und allen anderen Arten von Jllustrationsdruck, sowie des Schriftsatzes aller Arten und Formen zu ihrer Aufgabe gemacht hat. Die viel seitige praktische Erfahrung, welche dem Unternehmer zur Seite steht, dürfte im Verein mit dem allem Anschein nach reichlich vorhandenen Bedürfnis den Erfolg der eigenartigen Vermittelungs stelle verbürgen, und das Buchgewerbe sich vielleicht alsbald um einen bisher nicht bestandenen blühenden Geschäftszweig er weitert sehen. Vom allgemeinen deutschen Sprachverein. — Die vor kurzem erschienene Nr. 4 der »Zeitschrift des allgemeinen deutschen Sprachvereins« enthält die Fortsetzung des Dungerschen Auf satzes »Welche Fremdwörter sind nicht zu bekämpfen?« — dann eine Schilderung des »Gelehrtendeutsch« auf Grund französischer Urteile und eines Streites zwischen Julius Duboc und Fräulein vx. S. Rubinstein, ferner kleine Mitteilungen aus dem öffent lichen Leben und aus den Zeitungen, sowie geschäftliche Nachrichten des Vereins. Der Verein hat sich, wie bekannt, die Aufgabe gestellt, dahin zu wirken, daß die deutsche Sprache möglichst von unnötigen fremden Bestandteilen gesäubert werde. Die von demselben her ausgegebene Zeitschrift ist ausschließlich für die Vereinsmitglieder bestimmt. Man kann ohne weiteres einem der schon bestehenden Zweigvereine beitreten oder sich auch als unmittelbares Mitglied des Gesamtvereines, unter Einzahlung von 3 ^ an den Herrn Museumsdirektor Professor Or. H. Riegel in Braunschweig, ein- schreiben lassen. Centralverein Deutscher Kolportagebuchhändler. — Nachdem in der Versammlung Deutscher Kolportagebuchhändler, die am 29. Juni er. im Gewerbehaus in Dresden getagt hat, die von der Einigungskommission vorgelegten Statuten mit unwesentlichen Abänderungen Annahme gefunden, und nachdem ferner die Vor sitzenden des Allgemeinen Vereins wie des Verbandes erklärt haben, daß beide letztere Vereinigungen aufgelöst seien, erfolgte die Gründung des Centralvereins Deutscher Kolportage buchhändler, der das Zusammengehen der bisher bestandenen beiden Strömungen im Kolportagebuchhandel und den Anschluß bestehender Lokalvereine bezweckt. Den sofortigen Beitritt erklärten die Lokalvereine zu Braunschweig, Dortmund, Magdeburg, Ham- *) R. ist festgestelltermaßen Verleger der Druckschrift.
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