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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1897
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- Erscheinungsdatum
- 01.09.1897
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- Deutsch
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6156 Nichtamtlicher Teil. 202, 1. September 1897. Prozeßverfahren veranlaßten Kosten die notwendige Folge ge wesen In der Schweiz versteht sich — worauf wir noch aufmerksam machen wollen — diese gesetzliche Folge durchaus nicht von selbst. Die Schweizer Gerichte scheinen vielmehr gerade den ihre Rechte verfolgenden Deutschen gegenüber jenen Grundsatz der Billigkeit — der in der deutschen Rechtsprechung dem ob siegenden Kläger gegenüber im allgemeinen respektiert wird — nicht vorwalten zu lassen. Sie setzen vielmehr nach eigenem Ermessen einen bestimmten Betrag im Urteil fest, der dem Kläger und Strafantragsteller für sogenannte außer recht liche Prozeßkosten (Anwaltsgebühren, Beglaubigungen rc.) vom Angeklagten zu vergüten ist. In dem besprochenen Falle wurde nun dem durch den Nachdruck verletzten deutschen Urheber für bar verlegte außerrechtliche Gebühren seines Anwaltes rc. der sehr geringe Betrag von 30 Francs im Urteile zugesprochen. Die Kosten seines Schweizer Anwaltes betrugen aber schon 75 Francs, die der Uebermittelung der Sache durch seinen deutschen Anwalt (Einleitung des Verfahrens im Ausland, Beglaubigung der Prozeßvollmacht im Inland rc.) ca. 17 Francs, die bar ver legten Auslagen des geschädigten Urhebers gleichfalls noch einige Francs. Diese zur Durchführung des Verfahrens ganz unerläßlichen Kosten überschritten somit weit die vom Gericht zugebilligte Kostenentschädigung von 30 Francs; sie kon sumierten die dem deutschen Urheber in seiner Eigenschaft als »Verletzten« gerichtlich zugesprochene Entschädigung für den Nachdruck vollständig. Dieser sah sich vielmehr durch das in der Sache erlangte obsiegende Urteil noch in seinem eigenen Vermögen infolge der Anrufung der fremden Rechtshilfe geschädigt, denn er mußte bei so bewendeter Rechtsprechung — das ergangene Urteil war wegen der Kostenentscheidung allein nicht mehr anfechtbar — noch einen Betrag von ca. 10 Francs aus eigener Tasche zahlen, um sämtliche außerrecht lichen Kosten der Einleitung des Straf- und Civilverfahrens zu decken. Darunter figurierten auch Gebühren, die der An geklagte und sein Verteidiger durch Besprechung mit dem schweizerischen Rechtsbeistande Klägers selbst veranlaßt hatten. Einen weiteren Kommentar hierzu zu geben, ist über flüssig. Jedenfalls werden die deutschen Urheber und Verleger aus dem Falle Nutzen ziehen können. Um das Schweizer Gericht von dem praktischen Wert und der Tragweite seiner Rechtshilfe nicht ununterrichtet zu lassen, reichte der deutsche Urheber die Deservitenrechnung seines Schweizer Anwaltes, die Kostenliquidation des deutschen ver mittelnden Anwaltes und die Ausstellung seiner in der Sache bar verlegten Auslagen ein mit dem Hinweis, daß er als in seinen Urheberrechten »Verletzter« durch den gefällten Richterspruch, anstatt eine Entschädigung zu erlangen, nun mehr erst recht in seinem Vermögen geschädigt sei. Er stellte ferner die Anfrage, ob die berechneten außerrechtlichen Kosten seiner Anwälte nicht zu hoch gegriffen seien, da er sich nur so den eigentümlichen Ausgang des Prozesses erklären könne. Das Schweizer Bezirksgericht erwiderte darauf, daß die berechneten anwaltschaftlichen Deserviten Klägers nicht übersetzt seien, daher zu Recht beständen, daß indes die Schweizer Gerichte in der Kostenerstattungsfrage zu ent scheiden berechtigt seien, wie geschehen. Der obsiegende Kläger müsse sich gefallen lassen, daß er mit den verauslagten not wendigen Prozeßkosten vom Gericht zum Teil belastet werde. Es liegt im Interesse der internationalen Rechtsprechung, wenn sie in Nachdruckssachen ihre ethischen und wirtschaft lichen Zwecke nicht vollständig verfehlen soll, daß auf der artige Abnormitäten, wie sie die Schweizer Spruchpraxis in ihrem Urheberschutz zum Exempel giebt, öffentlich hin gewiesen wird. Man ist aber auch an die Schweizer Eid genossenschaft die Frage zu stellen gezwungen, ob sie die durch unerlaubten Nachdruck verletzten deutschen Urheber in ihrem Lande nicht besser gegen die Folgen einer Recht sprechung in Schutz nehmen könne, die denn doch weit davon entfernt ist, das zu erreichen, was die Berner Konvention anstrebt und durchgeführt wissen will. Wie haben sich im Neziprocitätssalle die deutschen Gerichte den in ihren Urheber rechten verletzten schweizer Unterthanen gegenüber künftig zu verhalten? Kleine Mitteilungen. Goethe-Gesellschaft. — Die diesjährige Versammlung der Goethe-Gesellschaft, die gewohnheitsgemäß zu Weimar in der Pfingstwoche hatte stattsinden sollen, war von dem Vorstande in pietätvollem Hinblick auf den großen Verlust, den die Gesellschaft kurz vorher erlitten hatte, aufgehoben worden: am 23. März war Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Sophie von Sachsen, die Protektorin der Gesellschaft, gestorben. Bald nach ihrem Hinscheiden war es beschlossene Sache, eine Feier zum Gedächtnis der Heim gegangenen Fürstin zu veranstalten, an der alle diejenigen Institute und Vereine teilnehmen sollten, denen die hohe Ver storbene ihre Hand und ihre Fürsorge geliehen hatte. Diese Ge denkfeier wird nunmehr am 8. Oktober d. I., am Hochzeits tage der Verewigten, stattfinden und ist bestimmt, der dank baren Anerkennung der um das geistige Leben und die Arbeiten des deutschen Volkes in Wissenschaft, Litteratur und Kunst hochverdienten Fürstin einen würdigen Ausdruck zu geben. Die Gedächtnisfeier findet an dem genannten Tage vormittags in den Sälen des Sophienstifts zu Weimar statt. Die Gedächtnisrede wird der Wirkliche Geheime Rat Professor Kuno Fischer halten. An der Gedenkfeier beteiligen sich korporativ: der Vorstand der Goethe-Gesellschaft, die Intendanz des Großherzoglichen Hoftheaters, die Direktion des Goethe- und Schiller-Archivs, der Vorstand der Schiller-Stiftung und die Shakespeare-Gesellschaft. Am folgenden Tage, den 9. Oktober, findet alsdann die Jahresversammlung der Goethe-Gesellschaft statt. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. klaturas Hovitsckss. Lidlioqrapbis vsusr lkrsvbsivuvqsv sllsr stäväsr auk äsro 6sdists äsr Haturgssolriobts uvä äsr sxaetsv ^Visssvsobscktsv. Ursx. von R. I'risäls.väsr L 8obv in Lsrliv. 19. ladrAanx. Ilr. 15. (August 1897q 8". 8. 369—392. Nr. 5587—5991. Das llsipruAsr öuebärvoirzswsrfis am tlusßLnqs äss Igchrstrwäsrts. Osvlrsobrikt äsr Innunq stsip^iqsr LuobäruLlrsrsr- dssitrsr. 2ar IlrinnsrunA an äis 8äolisiöeb - llllnrinAisslls Inäustris- uncl Usvvsrbs-r^usstsUuvF. Iin ^uktrs-gs äsr Innung bsardsrtst von Lrnst VUsvsr, Rsäg-irtsur äsr 2sitsobrikt kür I)sutsolilanä8 Luobäraolrsr. 6r. 8". VI, 102 8. mit 1 karbigsn Vitsilfilä. llsipriA 1897, 8sll>8tvsrIaA. ImLLv's Orisntal bist. Vol. VIII, Nr. 7 anä 8. (äul^ anä ^uqust 1897.) 8°. 8. 161—200. stonäon, llnrg.0 L La. Jakob Burckhardts litterarischer Nachlaß. — Wie man der Allgemeinen Zeitung aus Basel meldet, hat die Durchsicht von Jakob Burckhardts litterarischem Nachlaß ergeben, daß eine Mono graphie über Rubens, ferner Schriften über -Die Entwicklung des Altarbildes«, -Das italienische Portrait- und -Die Sammler der Renaissance- zur Veröffentlichung bereit liegen. Bücherverlags-Abteilung im Bazar Wertheim zu Berlin. — Der von der bekannten Zeitungsgesellschaft Hachfeld, Schmitz L Co. in Berlin verlegte -Berliner Herold- feuert in seiner Nummer 140 vom 29. August folgenden Schreckschuß gegen den Buchhandel ab: -Dem deutschen, speziell aber dem Berliner Buchhandel droht Gefahr, und von einer Seite, die ernst, sehr ernst zu nehmen ist. Wie wir nämlich erfahren, ist Herr Wertheim, der Besitzer jenes bekannten Bazars, unter die Verleger gegangen und dabei, eine Verlagsabteilung einzurichten. Er will sehr ernsthaft mit dem schläfrigen deutschen Buchhandel in Konkurrenz treten — aus seiner Lethargie rütteln wird er ihn, wenn ers richtig anfängt, sicherlich. So seltsam für den ersten Augenblick dieses Beginnen anmutet, so schwierig es im ersten Augenblick erscheint, so löblich wäre es und vom Lesepublikum und den deutschen Autoren gleicherweise mit Freuden zu begrüßen, vorausgesetzt, daß etwas Tüchtiges, Einwandfreies und zugleich Billiges geboten wird und die Autoren dabei für ihre geistige Arbeit eine bessere Würdigung erfahren. Und Herr Wertheim will, wie uns mitgeteilt wird, etwas Gutes leisten, er will nur gute Litteratur in Verlag nehmen, und — was nicht am wenigsten für sein Vorhaben einnehmen dürfte — er will die geistige Arbeit gebührend honorieren. Selbst in der technischen Herstellung, in Ausstattung und Vertrieb will er etwas Neues, etwas noch nicht Dagewesenes bieten. Mit Kinder-
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