434 Künftig erscheinende Bücher. 12, 16. Januar 1900. Dieterich'sche Verlagsbuchhandlung, Theodor Weicher, Leipzig. Deutsche Landesgesetzgetmilg Monatsblcrtt für Gesetze und Verordnungen der Bundesstaaten herauLgcgeben Or. Adslf Lsbe, Landgerichtsrat. Das Blatt wird in monatlich erscheinenden Heften ausgegeben werden, deren Stärke sich nach dem jeweilig vorliegenden Gesetzgebung^ stoff richtet. preis des ersten Jahrganges U Mk. vrd., 6 Mk. netlv. Freiexemplare 13/12 etr. BE" hen i rlelle i» in brlirbiger grau; zur Verfügung. O» In dem Blatte werden unter den wiederkehrenden Überschriften: L.) Bürgerliches Recht und Verfahren 8) Strafrecht und Verfahren 0) Staats- und Verwaltungsrecht v) Rirchenrecht je di- im Lauf- des vergangenen Monats erlassenen Gesetze nnd Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten, innerhalb jedes Abschnittes nach deren alphabetischer Reihenfolge geordnet, in genauem T-xtabdruck wiedergegebcn werden, kjierbei wird Vollständigkeit angestrebt. Am Schluffe des Jahres wird ein ausführliches Sachregister zu jedem Bande erscheinen. Gerade das neue deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, das zum ersten Male in deutschen Landen in weitem Umfange einheitliches bürgerliches Recht schafft, und der sich steigernde, die Landesgrenzen überspringende Verkehr macht in erhöhtem^Maße das Bedürfnis geltend, auch das noch vielfach der Landesgesetzgebung Vorbehalten«: Sonderrecht der einzelnen Bundesstaaten kennen zu lernen, zumal soweit es sich an das gemeine Reichs recht anlehnt oder von diesem beeinflußt wird. Der Llntversttätslehrer, der dichter, der Staatsanwalt, namentlich auch der IKcchts- anwalt muß wissen, wie die gemeinschaftliche reichsgesetzliche Bestimmung in diesem oder jenem Bundesstaate zur Ausführung gelangt — es sei nur an das vormundschaftsrecht, Grundbuchrecht erinnert; sie müssen wissen, in welcher weise auf den einzelnen Gebieten die Landesgesetzgebung von der ihr vorbehaltenen Befugnis Gebrauch gemacht hat. Die Beschaffung dieser Landesgesetze und Landes-Verordnungen ist aber nicht für jedermann leicht und liamentlich für den Richter und Anwalt an kleineren Gerichten oft überhaupt unmöglich. Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht nur die Gesetze des Reichs und Verordnungen des Bundesrats, die Gesetz- und Verordnungsblätter der einzelnen Bundesstaaten lediglich die Landesgesetze. Line Sammlung, in der sich die Gesetze und Verordnungen sämtlicher .Wundesstaaten vereinigen und so einen fortlaufenden Ueberblick über das jeweilige Gesetzes- und verordnungsrecht des Deutschen Reichs in seiner Eigenschaft als Bundesstaat giebt, fehlt. Diese Lücke will das Monatsblatt Deutsche Lsnüesgeselrgebung nähme bilden. Ich ersuche um gefl. recht thätige Verwendung. Hochachtungsvoll L-ipz.g, im JanuorMtmch'sche (lerlagsbuchbancllung Theodor Weicher.