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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1900
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- 05.06.1900
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- Deutsch
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127, 5. Juni 1900. Nichtamtlicher Teil) 4289 stattung zugewandt worden ist (88 1526 vbd. m 1369, 1370); dasselbe wird ebenso behandelt wie bei der allge meinen Gütergemeinschaft (8 1526 Abs. 3). Es sind also vier Vermögensmassen möglich; im Zweifel aber ist alles vorhandene Vermögen Gesamtgut (8 1527). s) Bei der Fahrnisgemeinschaft besteht das Gesamt gut aus allem beweglichen Vermögen beider Ehegatten und der Errungenschaft, d. h. dem während der Gemeinschaft von ihnen erworbenen, auch unbeweglichen Vermögen (8 1549). Eingebrachtes Gut jedes derselben (88 1551—1554) ist besonders das ihm schon vor Eintritt der Gemeinschaft ge hörige und das später von ihm von todeswegen, durch Schenkung oder Ausstattung erworbene unbewegliche Ver mögen (8 1551), außerdem alles auch bewegliche Vermögen, das durch Ehevertrag dafür erklärt oder ihm durch letztwillige Verfügung, Schenkung oder Ausstattung als solches zugewandt worden ist (Z 1553). Daneben ist ein Vorbehaltsgut der Frau, nicht des Mannes, statthaft, von dem dasselbe gilt, wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft (88 1555, 1549). Auch hier sind also vier Sondervermögen statthaft. 2. Für Schulden der Frau gilt nun folgendes: a) Sind die Schulden aus Rechtsgeschäften vor Eintritt des bestehenden Güterrechts, durch unerlaubte Handlungen oder durch Prozesse über solche Verbindlichkeiten entstanden, so haftet dafür alles Vermögen der Frau, nicht nur ihr Vorbehaltsgut, sondern auch ihr eingebrachtes Gut (88 1412 vbd. m. 1415, 1525 Abs. 2, 1550 Abs. 2), sowie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft und Fahrnisgemein schaft, anders als bei Errungenschaftsgemeinschaft (88 1531— 1534), auch das Gesamtgut (88 1459 Abs. 1, 1460—1462, 1549). b) Aus Rechtsgeschäften der Frau, die sie während des bestehenden Güterrechts vornimmt, haftet im Falle der Gütertrennung ihr gesamtes Vermögen, sonst nur ihr Vorbehaltsgut unbeschränkt, dagegen das eingebrachte Gut bei ehemännlichcr Verwaltung und Nutznießung (8 1412), bei Errungenschafts- oder Fahrnisgemeinschaft (88 1525 Abs. 2, 1550 Abs. 2), wie das Gesamtgut in allen Fällen der Gütergemeinschaft regelmäßig nur dann, wenn der Mann dem Rechtsgeschäft zustimmt (HZ 1460 Abs. 1, 1532, 1549). Das gilt auch, wenn die Frau ohne Genehmigung des Mannes ein selbständiges Handelsgeschäft be treibt, obwohl der Erwerb aus einem solchen nur bei ehe männlicher Nutznießung und Verwaltung stets in das Vor behaltsgut fällt (Z 1367), bei anderen Güterständen aber sowohl in das Vorbehaltsgut, wie in das eingebrachte oder Gesamtgut fallen kann. o) Anders steht es aber, wenn die Frau mit Ge nehmigung des Mannes ein selbständiges Erwerbs geschäft betreibt; dann hasten das eingebrachte und das Gesamtgut für alle Schulden der Frau aus Rechtsgeschäften, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, auch ohne besondere Genehmigung des Mannes (88 1405, 1414; 1460; 1525 Abs. 2 vbd. m. 1405, 1533; 1550 Abs. 2, 1549). Der Genehmigung des Mannes steht es gleich, wenn er um den Geschäftsbetrieb weiß und keinen Einspruch da gegen erhebt (Z 1405 Abs. 2), und gutgläubigen Dritten gegenüber ist selbst der Einspruch oder der Widerruf einer früher erteilten Genehmigung des Mannes wirkungslos, wenn er nicht im Güterrechtsregister eingetragen ist (W 1405 Abs. 3 vbd. m. 1435). Wer sich daher mit einer Ehefrau in eine Geschäftsverbindung einläßt, wird zu seiner Sicherheit gut thun, zuvor in das beim Amtsgericht des ehe männlichen Wohnsitzes geführte (8 1558) Güterrechtsregister Einsicht zu nehmen, was jedem auch ohne Nachweis eines Interesses freistcht (8 1563). Wenn sich aus dem Register Siebenundsechziaster Jahrgang. keine Einschränkung ergiebt, so kann dem Gläubiger der Frau, die ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreibt, keine Ein wendung auf Grund des ehelichen Güterrechts entgegen gehalten werden. 3. Wenn die Frau der Wahrheit zuwider Ein willigung des Mannes versichert, so haften aus dem Rechtsgeschäft nur im Fall der Gütertrennung ihr ge samtes Vermögen und andernfalls ihr Vorbehaltsgut, für den Schadenersatzanspruch aus Betrug (8 823) aber, wie für alle Forderungen aus unerlaubten Handlungen, auch ihr ein gebrachtes Gut (88 1411 vbd. m. 1415 Nr. 1, 1525 Abs. 2, 1550 Abs. 2), sowie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft und Fahrnisgemeinschaft (88 1459 Abs. 1 vgl. m. 1463 Nr. 1, 1549), aber nicht bei der Errungenschaftsgemeinschaft (88 1530 Abs. 1 vgl. m. 1536 Nr. 3), das Gesamtgut. vr. 8. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtsentscheidung. Postgesetz. — Die in Nr. 183 d. Bl. vom 9. August 1899 mitgeteilte Freisprechung von der Anklage wegen Vergehens gegen das Postgesetz ist vom Reichs gericht bestätigt worden. Wir entnehmen der Juristenzeitung hierüber folgendes: Die Firma St. in K. hatte im Einverständnis mit der Privat postanstalt zu M. 4000 offene, mit Adressen an Personen in M. ver sehene Briefumschläge mit einer gedruckten Anpreisung und Waren proben an die Privätpostanstalt gelangen lassen, um sie offen an die Adressen gelangen zu lassen. Dies geschah, jedoch wegen einer Schwierigkeit in der Beförderung, nachdem sie zugcklebt waren. Wegen Vergehens gegen H 1 des Postgesetzes angeklagt, wurden die Angeklagten freigcsprochen. Die Revision des Staatsanwalts ist verworfen. Es wird erwogen: Die Revision behaupte richtig, die Beförderung vom Absender bis zum Adressaten bilde einen einheitlichen Vorgang, auch wenn Vermittelung von Personen und verschiedene Art der Beförderung in Mitte trete; jedoch nur, wenn der Vorgang von einem Willen beherrscht werde, wie dann, wenn von Anfang an die geschehene Beförderung beabsichtigt gewesen wäre. Da aber in dieser Beziehung in M. ein neuer, auf das Zuklebcn gerichteter Willensakt in Mitte trat, hat das Gericht richtig die Beförderung in zwei selbständige Beförderungs akte zerlegt. Nach Z 1 Absatz 3 des Postgesetzes sind unverschlossene Briefe in verschlossenen Paketen den verschlossenen Briefen gleich zuachten. Deshalb werde angeführt, es habe sich für die gesamte Beförderung um verschlossene Briefe gehandelt. Dies sei richtig, wenn es sich um Briese handle, nicht aber für Warenproben und Drucksachen in offenen Briefumschlägen, abgesehen von politischen Zeitungen. Brief sei nach Sprachgebrauch eine schrift liche Mitteilung in gewissen Formen. Wegen des Briefgeheim nisses sei aber für die Post jede verschlossene Sendung nach den äußeren Kriterien der Postordnung ein Brief. Zwischen Briefen und anderen Sendungen müsse nach Sprachgebrauch und Post ordnung unterschieden werden. Die Adresse könne keinen Unter schied bewirken, diese sei Erfordernis jeder Sendung. Die Be förderung von Drucksachen in Briefumschlägen sei allgemein üblich, und die Post empfange dafür nur das Porto für Drucksachen. Waren und Drucksachen seien vom Postzwang befreit und die Beförderung nur gestattet. Die Behandlung auf der Post, als eine Aeußerlichkeit, könne hieran nichts ändern. Es habe daher sowohl die Firma St. richtig versandt und habe die Privat postanstalt in M. auch nach Zukleben der Umschläge richtig be fördert. (Reichsgerichts-Urt. I, 3901/99 v. 14. Dez. 1899, publ. 4. Jan. 1900, mitgeteilt von Reichsgerichtsrat Planck in der Juristen-Zeitung, V. Jahrg. Nr. 10 (Berlin, Otto Liebmannj). Deutsche Rechtschreibung. — Ueber einen neuen Anlauf zu einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung berichtet die -Kölnische Zeitung-: -Wie wir erfahren, ist auch unser Reichskanzler, Fürst Hohen lohe, von der Unhaltbarkeit der jetzigen Rechtschreibungszuständc durchdrungen und bringt der Frage die lebhafteste persönliche Teilnahme entgegen. Er soll auch entschlossen sein, eine Einigung auf diesem Gebiete anzubahnen — angesichts seines hohen Alters ein nicht hoch genug anzuerkennender, wahrhaft heroischer Entschluß. Und so dürfen wir hoffen — die Bereitwilligkeit ist zweifellos auf allen Seiten in hohem Maße vorhanden —, daß wir bei Lebzeiten unseres ehrwürdigen Kanzlers zu einer Einigung auch in dieser so hochwichtigen Volksfrage gelangen, und daß dem Deutschen Reiche in absehbarer Zeit an Stelle der -Puttkamerschen- und der sonstigen Schulschreibungen eine für 575
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