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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1900
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1900
- Sprache
- Deutsch
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204, 3. September 1900. Nichtamtlicher Teil. 6497 englisches Buch gebraucht, nimmt doch nicht an dessen Stelle ein deutsches, etwa in der Weise, wie man statt englischen Tuches, das durch Zoll übermäßig teuer geworden ist, deutsches verwendet. Die Wirkung eines Schutzzolles auf ausländische Bücher würde nur dahin gehen, diese im Jnlande zu verteuern, und zwar ausschließlich auf Kosten der Verbraucher, die den ganzen Zoll zu tragen hätten; denn weder würden die ausländischen Verleger mit Rücksicht auf den deutschen Zoll ihren Ab nehmern in Deutschland günstigere Bezugsbedingungen ge währen als sonst, noch könnten die die Einfuhr vermittelnden Handlungen, deren Gewinn ohnehin schon sehr gering ist, die neue Belastung auf sich nehmen. Ein sehr erheblicher Teil der nach Deutschland ein geführten ausländischen Bücher ist für öffentliche Bibliotheken und Behörden bestimmt. Diese arbeiten meistenteils mit festen Jahresbewilligungcn. Verteuern sich die unentbehr lichen ausländischen Bücher, so werden im ganzen weniger Werke gekauft werden können, und zwar würde die Ein schränkung ebensosehr die inländischen Bücher treffen, also ein Schaden für die deutschen Verleger und Sortimenter entstehen. Noch mehr aber würde der deutsche Buchhandel die un günstigen Folgen des Bücherzolles dadurch empfinden, daß naturgemäß ein deutscher Zoll auf Büchereinfuhr die gleiche Maßregel in anderen Ländern Hervorrufen müßte. Damit würde den deutschen Verlegern, sowie den an der Ausfuhr beteiligten Sortiments- und Antiquariatshandlungen eine große Beeinträchtigung erwachsen, weil, je teurer die Bücher für den ausländischen Erwerber zu stehen kommen, um so weniger gekauft werden kann, denn auch hier handelt es sich in zahlreichen Fällen um öffentliche Anstalten, die mit festen Jahreseinnahmen zu rechnen haben. Der deutsche Buchhandel hat jede Aufhebung von Bücherzoll freudig begrüßt, so im letzten Jahrzehnt die Be seitigung des nordamerikanischen Zolles auf nichtenglische Werke, und wir sind daran gewöhnt, Bücherzoll als eine kulturfeindliche Maßregel zu betrachten. Es wäre beklagens wert, wenn das Deutsche Reich im neuen Jahrhundert zu dieser, einen Rückschritt bedeutenden Einrichtung überginge, die auch wirtschaftlich nichts wie Schaden stiften würde. Sache unseres Börsenvorstandes wird es sein, an maß gebender Stelle schleunigst Einspruch gegen jeglichen Versuch, Bücherzoll zu schaffen, zu erheben. Eile ist durchaus nötig, da es sonst zu spät werden dürfte. Erfolgt nicht rechtzeitig entschiedene Abwehr durch die berufene Vertretung des deut schen Buchhandels, so würde das leicht so aufgefaßt werden können, dieser sei mit der Einführung des Bücherzolles ein verstanden, nach dem Satze: Wer schweigt, stimmt zu. Berlin, 30. August 1900. Adolf Behrend. In ihrer Abendnummer vom 30. August kommt die National - Zeitung in einem leitenden Artikel auf die mancherlei Vorschläge von litterarischen Schutzzöllen zurück. Wir geben aus diesem Artikel im Anschluß an die Aus führungen des Herrn Behrend gern das Folgende wieder (Red): »Drastischer, als durch den Vorschlag eines Schutzzolls auf die Erzeugnisse der Litteratur und Wissenschaft kann die gegenwärtige Erscheinung, daß immer neue schutzzöllnerische Forderungen auftauchen wie Frösche nach einem warmen Regen, wohl nicht gekennzeichnet werden. Schon lange ist die Kulturwelt, mit Ausnahme vereinzelter Länder, schutz- zöllnerisch, und damit ist die Grundlage gegeben, auf der die Zoll- und Handelspolitik der Staaten, auch Deutschlands, sich halten muß. Aber man scheint nachgerade hier und da zu vergessen, was der Zweck aller Schutzzollpolitik ist: die AebenundscchzWer Jahrgang Entwickelung der in einem Lande nach den natürlichen Be dingungen möglichen Produktionen zu erleichtern. Wie kein Schutzzoll das Klima ändern, keiner die Erzeugung von Baumwolle oder Kaffee auf deutschen Aeckern ermöglichen kann, so wird er auch die durchaus individuellen Voraus setzungen litterarischer und wissenschaftlicher Produktion nicht schaffen können. Der höchste österreichische Schutzzoll auf Romane und Dramen wird keinen österreichischen Spielhagen oder Wildenbruch ins Leben rufen, der höchste deutsche Schutz zoll auf Geschichten aus den Alpen keinen reichsdeutschen Rosegger. Und auch die Bedeutung von Atlanten und Schulbüchern ist so sehr durch die persönliche Beanlagung der Verfasser bedingt, daß ein Schutzzoll keine hervorragenden Leistungen zeitigen wird, wenn die persönlichen Voraus setzungen solcher fehlen; find sie aber vorhanden, so bedarf es keines Schutzzolles. Auf diesem Gebiete kann er schlechterdings keine andere Wirkung haben, als eine schädigende: Beein trächtigung des Absatzes der Verkäufer, Verteuerung der Preise für die Käufer.« Inwieweit sind an die Veröffentlichung von Briefen ohne die Einwilligung -es Verfaffers bezw. seiner Erben Vechtsnachleile zu knüpfen? Die vorstehende Frage bildet einen der Verhandlungs gegenstände des deutschen Juristentages, der sich in den Tagen vom 9. bis 13. September in Bamberg versammeln wird. Der Gepflogenheit des Juristentages entsprechend sind darüber zwei Gutachten erstattet, die die Herren Professor vr. Mitteis (Leipzig) und Rechtsanwalt vr. Wildhagen (Leipzig) zu Verfassern haben. Beide Gutachten sind sehr schätzenswerte Beiträge zu der schon ziemlich umfang reichen Litteratur, die sich auf die Frage des besseren Schutzes gegenüber indiskreten Veröffentlichungen von Privat- briefen bezieht, an denen ein eigentliches Urheberrecht nicht besteht und nicht bestehen kann, weil sie nicht zu den Schrift werken im technischen Sinne gehören. Die Befassung des Juristentages mit der Erörterung der Frage ist veranlaßt durch die Bestimmung in tz 44, Absatz 2 des Entwurfs des Urheberrechtsgesetzes. Die Stellung des Verlagsbuchhandels zu ihr ist bekannt, (vergl. die Ver handlungen des außerordentlichen Ausschusses des Börsen vereins in der Beilage zu Nr. 275 des Börsenblattes vom 27. November 1899 Seite 33). Seither hat man sich in der Fachpresse nur wenig damit beschäftigt; um so mehr ist dies aber in der politischen Presse geschehen, die nach wie vor die Ausdehnung des Strafrechts auf die unbefugte Veröffent lichung von Privatbriefen ihrer Mehrheit nach durchaus in ungünstigem Sinne beurteilt. Die Gutachten des Juristentages stimmen darin überein, daß sie es für notwendig halten, die unbefugte Veröffent lichung von Briefen mit Rechtsnachteilen zu ahnden; in den Einzelheiten weichen sie indessen von einander ab. Wildhagen will die Veröffentlichung ohne Einwilligung nur unter folgenden Voraussetzungen geahndet wissen: wenn s) der Verfasser auch der Absender ist und nach seinem Tode nicht aus besonderen Gründen die Rechte an den von ihm verschickten Briefen auf andere Personen als seine Erben übergegangen sind, b) wenn die Veröffentlichung vorsätzlich geschieht und durch sie ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Verfassers bezw. seiner Erben, das von dem Rechte zu schützen ist, gefährdet wird, o) wenn die Veröffentlichung bei Lebzeiten des Verfassers oder innerhalb dreißig Jahren nach seinem Tode erfolgt, 872
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