8634 Nichtamtlicher Teil. 2ö9, 7. November I960. Oesterreich. Geschützte Werke und Rechte Schutzfristen Bedingungen Förmlichkeiten Erteilung des Schutzes Bemerkungen 1. Werke mit Autor namen. 2. Werke, herausge geben von einer ju ristischen Person. .3. Anonyme und Pseu donyme Werke. 4. Nachgelassene Werke. S. Periodic«. 6. Ilebersetzungsrecht. 30 Jahre nach dem Tode des Autors. 30 Jahre nach dem Erscheinen. 30 Jahre nach deren erster Herausgabe. 30 Jahre nach dem Tode des Autors. Die in den letzten 5 Jah ren dieser Frist er schienenen Werke wer den bis 5 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt. Wie unter 1. 5 Jahre von der er laubten Herausgabe der Ucbcrsetzuug au, vorausgesetzt, daß diese in oen drei er sten Jahren nach Ver öffentlichung des Ori ginals erscheint. Innerhalb 30 Jahre nach dem Erscheinen kann der Autor de» wahren Namen im Handelsministerium eintragen lassen (Gebühr: 5 Gulden); durch diese Eintragung wird der Schutz des Werkes bis aus 30 Jahre nach dem Tode des Autors ausgedehnt. Der Ein tragende erhält einen Ein tragungsschein. Die Eintra gungen werden in der Wie ner Zeitung veröffentlicht. Um geschützt zu sein, müssen belletristische, wissenschaftliche und sachliche Artikel, welche in einem öffentlichen Blatte — wissenschaftliche und Fach zeitschriften sind hievon aus drücklich ausgenommen — er schienen sind, an ihrer Spitze den Vermerk der Untersagung des Nachdrucks tragen. Das Ucbcrsetzungsrecht muß hinsichtlich aller oder gewisser Sprachen ausdrücklich aus dem Titelblatte, in der Vorrede oder an der Spitze aller Exem plare des Werkes Vorbehalten werden. Die Uebersetzung muß innerhalb 3 Jahre er scheinen. I. Landesgesetz. Geschützt sind die Werke der Staatsbür ger, seien sie im In land oder Ausland er schienen, ferner alle Werke, welche im In lands erschienen. 1. Bei der Berechnung der Fristen wird der Rest des Jahres, in welchem der Tod des Autors, die Veröffentlichungrc. stattgefunden, nicht mitgerechnet. II. Vertragsrecht. Oesterreich hat Ver träge geschlossen mit Deutschland, Frank reich, Italien und Un garn. In den Beziehungen mit Deutschland, Groß britannien und Italien genügt es, die Förm lichkeiten im Ur sprungslande zu er füllen. Um in Frankreich geschützt zu sein, inüssen die österreichi schen Autoren ihr Werk innerhalb 3 Monate vom Erscheine» an in Paris, in dem Ministe rium des Innern, ein tragen lassen (unent geltlich). Die vom ungari schen Gesetze vorge schriebenen Förmlich keiten können von den österrcichischenAutoren durch eine Eintragung im Handelsministe rium in Wien erfüllt werden. 2. Juristi sche Personen: Behörden, Korpo rationen, Unter richtsanstalten, öf fentliche Institute, Vereine und Ge sellschaften. tick 8. Photo- graphieen geschütz ter Kunstwerke sind ebenso lange wie letztere geschützt. 7. Aufführungsrecht. Wie unter 1. Tonwerke — ausschließlich der bedingungslos geschützten Bühncnwcrke — sowie die dem Urheber zur Herausgabe vorbehaltenen Bearbeitungen von Tonwerken, welche vom Urheber vorgcnommcn oder veranlaßt worden, müssen, um gegen unbefugte Auf führungen geschützt zu sein, den ausdrücklichen Vorbehalt des Aufführungsrechts auf dem Titelblatt oder an der Spitze aller Exemplare tragen. 8. Photographieen. 10 Jahre nach der Her stellung des Cliches oder nach der Ver öffentlichung. Photographieen (außer Por träts) sind nur geschützt, wenn auf jedem Exemplar oder dem Karton der Name resp. die Firma, der Wohnort des Ur hebers oder Verlegers und das Erscheinungsjahr sichtbar an gegeben sind. »