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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.11.1900
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- 12.11.1900
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- Deutsch
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10 Amtlicher Teil. Beilage zu 263, 12. November 1900. Vorsitzender: Es ist wichtig, daß das hier klar und deutlich ausgesprochen wird und damit manchen Schwierigkeiten ein Riegel vorgeschoben ist. 8 io. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit der Schutz des Verlagsrechts cs erfordert, kann der Verleger gegen den Ver fasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. Vorsitzender: Der erste Absatz ist wichtig, weil klares Recht geschaffen wird über die Frage, wann das Verlagsrecht überhaupt entsteht. Also nicht wenn der Autor das Manuskript beendet, sondern erst wenn er es abliefert an den Verleger. Das ist ein sehr wichtiger Punkt, den wir sehr genau prüfen müssen. Ich will annehmen, wir haben einen Vertrag mit einem Autor, der seit zehn Jahren an einem Manuskript arbeitet. Es ist endlich fertig, aber zufällig in der letzten Stunde vor dem Ableben des Autors nicht abgeliefert worden. Dann würde also überhaupt noch kein Verlagsrecht existieren. Das ist nicht ohne Bedenken. Herr Voigtlander: Ich möchte an Herrn Geheimrat Daude die Frage richten, in welchem Verhältnis der Verleger eigentlich mit dem Autor steht, mit dem er zwar einen Verlagsvertrag abgeschlossen hat, der aber das Werk noch nicht abgeliefert hat. Herr Geheimrat Daude: Der Verleger hat in diesem Falle das Recht, ans Erfüllung des Vertrags zu klagen. Wenn Sie einen Vertrag auf Ablieferung eines Manuskripts geschlossen haben und der Autor zurücktretcn will, dann haben Sie auf Er füllung des Vertrags und evcnt. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu klagen, wenn Sie z. B. die Vorbereitungen zum Druck des Werkes schon getroffen haben. Aber ein Klagrecht um deswillen, weil Sie das Werk noch nicht haben, haben Sie nicht. Das Verlagsrecht fängt erst an, wenn Sie im Besitz des Manuskripts sind. Herr Schwartz: Mag der Mann auch privatrechtlich »och so haftbar sein, jedenfalls muß man aber dem Autor doch den Moment zu bestimmen überlassen, wo er sagt: jetzt bin ich fertig, jetzt will ich das Werk veröffentlicht sehen. Das scheint mir logisch. (Zustimmung.) Herr Voigtländer: Ist das nun ein Verlagsvertrag, der bis zum Augenblick der Uebergabe des Werkes besteht, oder unter welche Art von Verträgen gehört ein solcher Vertrag, der noch kein Verlagsvcrtrag ist? Herr Geheimrat Daude: Die rechtliche Bezeichnung dieses Vertrags kann zweifelhaft sein. Sie haben bestimmte Ver abredungen getroffen; der Autor liefert das Werk; es muß von Ihnen vervielfältigt werden; Sie zahlen so und so viel Honorar u. s. w.; und Alles erledigt sich vertragsmäßig. Wenn der Autor dagegen nicht liefert, dann haben Sie allerdings die Klage auf Erfüllung des Vertrags, und diese wird alsdann lediglich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt. Herr Voigtländer: Man stünde also gewissermaßen unter zwei Rechten, unter gemeinem Recht bis zur Ablieferung des Werks, und von da an erst unter Verlagsrecht. (Zustimmung.) Herr Schwartz: Wenn nun der Autor das Buch fertig macht und nachher einem andern Verleger giebt, so habe ich bloß Recht auf Schadenersatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch? (Zustimmung.) Herr Voigtländer: Aber man würde nicht ein Klagrecht auf Grund des durch Verlagsvcrtrag übertragenen Urheber rechts haben? Herr Geheimrat Daude: Nein, das haben Sie nicht, weil Sie noch gar kein Objekt in Händen haben. Herr Voigtländer: Wenn diese klare Bestimmung nicht wäre, könnte man sagen: Ich habe mit dem Autor einen Vertrag über Abtretung des Verlagsrechts geschlossen. Das Verlagsrecht gehört mir von dem Augenblick an, wo der Vertrag geschlossen ist. Giebt der Verfasser das Werk einem anderen Verleger, so verletzt er das mir übertragene Urheberrecht. Folglich kann ich auf Grund des Urheberrechts gegen den anderen Verleger Vorgehen. Das geht also hiernach nicht. Herr Geheinirat Daude: Nein. 8 11. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. Herr Geheimrat Daude: Was ein »geeigneter Zustand des Werkes« ist, darüber können Zweifel entstehen, aber man wird es kaum besser ausdrücken. 8 12- Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlagsvertrags hergcstellt werden, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke des Vertrags und, soweit sich hieraus nichts ergicbt, nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung Herstellen kann. Einer Ueberschreitung der Frist, die durch eine anderweitige Thätigkeit des Verfassers erforderlich wird, kann der Verleger nur widersprechen, wenn er die Thätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte. Herr von Hölder: Hier ist von einer bestimmten Frist die Rede.
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