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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1903
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- Deutsch
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5354 Nichtamtlicher Teil. ^ 155, 8. Juli 1903. Absender zurückzugeben, widerspreche so sehr allem Gebrauch im geschäftlichen Leben, daß der erkennende Senat nicht annehmen könne, die beiden Parteien hätten beim Abschluß des Auseinander- sctzungsvertrags dieses Verfahren beabsichtigt gehabt. Man müsse annehmen, daß jeder, der an die alte Firma schreibe, deren Nach folger meine. Urteilsvollstreckung in Österreich aus Grund reichs deutsch er Urteile. — In ihrem Jahresbericht von 1902 spricht sich die Handelskammer in Frankfurt (Main) über die Zwangs vollstreckung deutscher Urteile in Österreich, sowie österreichischer Urteile in Deutschland'folgendermaßen aus: -Von Firmen unsers Bezirks sind wir auf die Übelstände, die bei der Zwangsvollstreckung deutscher Urteile in Österreich, sowie österreichischer Urteile in Deutschland vorhanden sind, aufmerksam gemacht worden. Nach Z 80, Ziffer 2, der österreichischen Exekutions ordnung ist einem Exekutionsantrage, der sich auf ein Erkennt nis eines auswärtigen Gerichts oder einer sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossnen Vergleich gründet, nur dann stattzugeben, wenn die Ladung oder die Verfügung, durch die das Verfahren von dem auswärtigen Gericht oder der aus wärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Exekution geführt werden soll, zu eignen Händen zugestellt wurde. Es besteht nun in Österreich über die Bedeutung der Worte: -zu eignen Händen zugestellt- keine Übereinstimmung. Die eine Ansicht geht dahin, daß die Zustellung zu eignen Händen nur in den Fällen geboten sei, in denen eine solche Zustellung nach Lage des konkreten Falles möglich sei, daß sie aber nicht erforderlich sei, wenn der Aufenthalt des Beklagten un bekannt sei oder wenn der Beklagte sich auf den Prozeß ein gelassen habe. Die andre Ansicht verlangt dagegen, ent sprechend dem Wortlaut des H 80, Ziffer 2, unbedingt Zu stellung zu eignen Händen des Beklagten, also persönlich an den Beklagten. Nach K 328, Ziffer 5, der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich ist nun die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen, wenn die Gegen seitigkeit nicht verbürgt ist. Das Reichsgericht hat hieraus die Konsequenz gezogen, daß auch auf Grund eines österreichischen Urteils in Deutschland eine Exekution nur erfolgen kann, wenn nachgewiesen ist, daß dem Beklagten das Erkenntnis zu eignen Händen zugestellt worden ist. Ersatzzustellung bei unbekanntem Aufenthalt des Angeklagten, sowie Einlassung desselben aus den Prozeß sollen die persönliche Zustellung der Ladung an den Be klagten nicht ersetzen. »Aus dieser von den Gerichten geübten Praxis entstehen für die Rechtsuchenden die größten Unannehmlichkeiten. Ein Schuldner hat es völlig in der Hand, sich jeder Verpflichtung zur Zahlung zu entziehen; er kann durch Verreisen, durch Empfangnahme der Ladung seitens seiner Hausangehörigen jede Zustellung unmöglich machen. Aber auch dem inländischen Schuldner ist ein Mittel gewährt, sich jeder Zahlung zu entziehen. Der deutsche Schuldner, der sich der Zahlung an seinen deutschen Gläubiger entziehen will, braucht nur bei drohender Klagezustellung sein Vermögen zu veräußern und durch eine Reise nach Österreich, beziehungsweise nach Deutschland, sich und sein Vermögen über die Grenze zu bringen, um allen Klageansprüchen aus dem Wege zu gehen. »Daß ein derartiger Rechtszustand nicht den Interessen der Angehörigen beider Staaten entsprechen kann, bedarf keiner weitern Darlegung. „Da nun hiesige Firmen bei Verfolgung ihrer Rechte in Österreich auf Grund in Deutschland erlassener Urteile mit den erwähnten Übelständen zu kämpfen hatten, so sind wir bei dem Herrn Reichskanzler um Aufhebung dieser unhaltbaren Verhältnisse vorstellig geworden. Wir haben beantragt, es möge darauf hingewirkt werden, daß seitens der österreichischen Regierung eine Änderung der Ge setzgebung dahin erfolge, daß bei der Zwangsvollstreckung aus Erkenntnissen deutscher Gerichte von den Erfordernissen des H 80, Ziffer 2, der Exekutionsordnung Abstand genommen, und ebenso auch bei dem Exekutionsantrag auf Grund österreichischer Erkennt nisse in Deutschland nicht mehr die Zustellung zu eignen Händen für erforderlich angesehen zu werden brauche. Ein Bescheid ist uns auf unsre Eingabe noch nicht zugegangen, wohl aber hat sich eine Reihe von Handelskammern unserm Vorgehen angeschlossen.- Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. ^Igswssvs Naaväelijlcsobs Libliogrcdpbis bsvattsnäs äs titele clor vornaawsts niouvs rverksu, vsrsobsusu in blsäsrlanä, Ouitsvb- lanck, üraolcrijlc, Lugslanä, lZslgis, Avitssrlanä, Italis, äs Llranäinavisobs lanäen, srw. Uitgsgsvsn äoor 1. Ä. Nsulsn- boksts Iwport-Loslrbanäsl in ^.rostsräaw. 8. labrgang, dir. 5 (lum 1903). 8°. 8 8. Gustav Frenssen als Dramatiker. — In Husum wurde in diesen Tagen zur Dreihundertjahrfeier der Stadt ein Festspiel: »Das Heimatsfest« von Gustav Frenssen, dem Verfasser von »Jörn Ühl«, mit großem Erfolg zur Darstellung gebracht. Beschlagnahme. — Das Landgericht I zu Berlin hat die Beschlagnahme der in Wien erschienenen Schrift von Dr. Bern hard Fuchs: »Kaiser Wilhelm, Delitzsch und die babylonische Verwirrung« bestätigt. Das Verbot der Verbreitung dieser Schrift ist somit rechtskräftig. Der Verfasser wird der Majestätsbeleidigung beschuldigt. Besitzübertragung von Handelsgeschäften in Ungarn. — Die ungarische Regierung hat am 29. Juni d. I. im Reichs rat einen Gesetzentwurf, betreffend die Übertragung von Handels geschäften, eingebracht. Durch das Gesetz sollen Geschäftsüber tragungen, die in betrügerischer Absicht erfolgen, verhütet werden. Hierzu bietet Z 1 des Entwurfs eine Handhabe. Er bestimmt, daß derjenige, der ein Handelsgeschäft übernimmt, für die aus dem Geschäft entspringenden Verbindlichkeiten des Über tragenden, die er gekannt hat oder in Erfahrung bringen konnte, haftbar bleibt. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengcstellten «Nachrichten für Handel und Industrie-.) (Sprechsaal.) Verlagsänderung und Disponenden. (Vergl. Nr. 149 d. Bl.) Auf obige Anfrage ist der Redaktion d. Bl. die folgende Ant wort zugekommen: Nach meinem Dafürhalten können in der angeregten Frage folgende Möglichkeiten in Betracht kommen: 1. Wenn die Disponenden und Konditions-Exemplare vom neuen Verleger mit übernommen sind, dann sind die Disponenden 1902 zur O.-M. 1903 von H. an diesen neuen Verleger zu remittieren, oder es sind die Bücher an diesen zu bezahlen. 2. Der neue Verleger kann jedoch Rücknahme der Bücher O.-M. 1903 verweigern, wenn anläßlich des angezeigten Verlagswechsels eine Aufforderung im Börsenblatt ergangen ist, die betreffenden in Kommission bezogenen Bücher inner halb einer bestimmten Frist zu remittieren. 3. Hat der alte Verleger die Disponenden und Konditions exemplare aber nicht mit verkauft, so ist er noch der Eigen tümer der Bücher und er wäre dann natürlich verpflichtet, die Rcmittenden O.-M. 1903 anzunehmen. Er kann aber seinerseits Rücknahme ablehnen, wenn die unter 2 erwähnte Anzeige erfolgt ist. 4. Die in neuer Ausstattung erschienenen und auch schon mit der neuen Firma versehenen Bücher kann der alte Ver leger aber nicht zurücknchmen, da er sie an H. ja gar nicht geliefert hat, die Bücher überhaupt nicht sein Eigentum sind. So unangenehm solche Verlagsänderungen sind, so lassen sie sich doch nicht vermeiden. Es muß sich daher jeder Sortimenter zur Pflicht machen, das Börsenblatt auf Anzeigen von Verlags änderungen oder Bücher-Rückfordcrungen genau durchzulesen und letztre streng zu beachten. Unterläßt er das, so muß er wohl oder übel den aus Nichtbeachtung solcher Anzeigen entstehenden Schaden selbst tragen, wenn ihm der Verleger seinerseits nicht entgegen- kommen will oder kann. A. K. in Halle (S.). Ungenügende Frankierungen. Zur Beachtung für österreichische Firmen! Seitens der Sortimenter in Österreich-Ungarn wird viel zu wenig darauf geachtet, daß die Schweiz nicht dem zwischen Deutsch land und Österreich bestehenden Postverband angehört, Briefe rc. daher doppeltes Porto kosten. Alle Augenblick erhalte ich einen mit nur 3 Heller frankierten Bücherzettel, für den ich 5 Cts. Strafporto auslegen muß. Es liegt im eigensten Interesse jener Firmen, die Bücherzettel richtig mit 5 Heller zu frankieren. Ebenso ist zu beachten, daß Postkarten nach der Schweiz 10 Heller kosten und bei ungenügender Frankatur der Brieftaxe unterliegen. Zürich. Albert Müller.
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