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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.09.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.09.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050907
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190509073
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77S8 Nichtamtlicher Teil. 208, 7. September 1905. vom Beginn des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Bestellung von Telegrammen zu gewissen Zeiten nach bestimmten Örtlichkeiten. Wenn ein Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme ohne nähere An gabe in der Telegrammadresse zu gewissen Zeiten nach be stimmten Örtlichkeiten, z. B. an Wochentagen nach den Ge schäftsräumen, an Sonntagen nach der Wohnung, oder zu gewissen Stunden nach dem Kontor, zu andern nach der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen, so ist dafür im voraus die feste Gebühr von 30 für das Kalenderjahr zu zahlen. Für kürzere Zeiten gelten die Be stimmungen wie für abgekürzte Telegrammausschriften. Tele gramme ohne nähere Angaben in der Telegrammaufschrift dürfen zu gewissen Zeiten nach bestimmten Örtlichkeiten auf besonderes Verlangen auch an Empfänger bestellt werden, die diese Einrichtung nicht regelmäßig benutzen. Die Gebühr beträgt in solchen Fällen 30 H für das Telegramm, wird aber nur einmal erhoben, wenn mehrere Telegramme von demselben Boten an denselben Empfänger bestellt werden. Keine Gebühr wird erhoben, wenn der Botenlohn für eine Landbestellung (X?) voraus bezahlt ist, die Aushändigung an den Empfänger aber auf dessen Wunsch innerhalb des Ortsbestellbezirks geschieht; eine Rückzahlung des Mehrbetrags des vom Empfänger voraus bezahlten Botenlohns findet jedoch in solchem Falle nicht statt. Verlangt der Empfänger, daß Telegramme an ihn, die gewöhnlich innerhalb des Ortsbestellbezirks zu bestellen sind, zu gewissen Zeiten nach dem Landbestellbezirk abgetragen werden, so hat er neben der hierfür zu entrichtenden Jahres oder Einzelgebühr noch den bestimmungsmäßigen Eilboten lohn für jede Bestellung zu zahlen. Auf Wunsch der Em pfänger können auch bei einer regelmäßigen Benutzung der besondern Bestelleinrichtung Einzelgebühren an Stelle der Jahresgebllhr entrichtet werden. Die nach Börsen gerichteten, dort aber während der Börsenstunden nicht bestellbaren Tele gramme werden den Empfängern ohne besonderes Verlangen in die Wohnung zugestellt. In solchen Fällen wird, wenn sich der Empfänger diese Bestellung nicht bereits durch die Entrichtung der Jahresgebühr von 30 gesichert hat, ebenfalls die Einzelgebllhr von 30 H für das Telegramm oder für die Bestellung erhoben. Ebenso haben Fernsprechteilnehmer neben den sonstigen Gebühren die Jahresgebühr von 30 oder die Einzel gebühr von 30 H zu entrichten, wenn aus ihren Antrag von der die Regel bildenden Art der Telegrammzustellung — durch Boten oder durch den Fernsprecher — zu gewissen Zeiten oder in einzelnen Fällen abgewichen werden soll, ohne daß die Telegrammaufschriften über die abweichende Zu stellung Angaben enthalten. Die Gebühr wird aber nicht erhoben, wenn die Telegramme durch Boten abgetragen werden müssen, weil die Teilnehmerstelle geschlossen oder ohne Schuld des Teilnehmers nicht zu errufen ist. Unbestellbarkeitsmeldung. Die Unbestellbarkeit eines Telegramms und ihre Gründe werden der Aufgabe anstalt telegraphisch gemeldet und von dieser dem bekannten Absender weiter übermittelt. Gebühren werden dafür nicht erhoben. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, der nicht ohne weiteres aus dienstlicher Ver anlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Ab sender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, so wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender sobald als möglich übermittelt. Der Absender kann die Aufschrift (Adresse) des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstuotiz vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. Bcrichtigungstelegramme. Der Absender oder der Empfänger eines jeden beförderten oder noch in der Über mittlung begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht einbegriffen), die ent weder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, telegraphisch Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen dazu geben Sie können auch ein Tele gramm, das sic aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs- oder Ursprungstclegraphenanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Dafür sind zu hinterlegen: 1. Die Gebühr für das Telegramm, das das Verlangen enthält, 2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort gewünscht wird. Die Telegramme, die die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung bereits beförderter oder noch in der Über mittelung begriffener Telegramme bezwecken, ebenso alle übrigen solche Telegramme betreffenden Mitteilungen werden, wenn sie für eine Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt a» Amt als gebührenpflichtige, vom Absender oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Ge bühren werden auf bezüglichen Antrag zurllckgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andre Wörter unrichtig wiedcrgegeben worden sind, so wird die Gebühr für die Wörter nicht erstattet, die in dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, das zu dem Antrag auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurllckgezahlt. In dem Fall zu 2) kann die Gebühr eines Telegramms von 30 Wörtern überschritten werden. Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. Gebühren, die für beförderte Telegramme zu wenig erhoben worden sind oder die vom Empfänger nicht eingezogen werden konnten, hat der Absender nachzuzahlen. Irrtümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Absender zurllckgezahlt. Der Betrag der vom Absender etiva zur Frankierung zu viel verwendeten Wertzeichen (Briefmarken) wird nur auf Antrag erstattet. Ferner wird auf Antrag erstattet: a) Die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht an seine Bestimmung gelangt ist; b) Die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld des Telegraphenbetriebs nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit der Post als Eil brief angekommen wäre; v) Die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Ver gleichung, das infolge von Jrrtllmern bei der Über mittlung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstuotiz berichtigt worden sind. <i) Die Nebengebühr für eine besondre Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist (z. B. Vergleichung); e) Die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienst- notiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs ver anlaßt worden ist. Jeder Anspruch auf Erstattung von Gebühren muß bei Verlust des Anrechts innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. Die für die Antwort vorausbezahlte Gebühr wird, abgesehen von
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