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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Urheberrecht an Rezensionen?) (Vcrgl. Börsenblatt 1908, Nr. 43 u. 49.) In jüngster Zeit ist wiederholt die Frage praktisch ge worden, ob Rezensionen aus Zeitungen oder Zeitschriften ohne Einwilligung des Verfassers bezw. Verlegers abgedruckt werden dürfen. Diese Frage läßt sich nicht gleichmäßig für alle Fälle beantworten; vielmehr sind hier verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden. Voraussetzung des Schutzes einer Rezension ist natür lich allgemein, daß sie an sich ein schutzfähiges Werk ist, also auf gewisser schöpferischer Arbeit beruht. Diese Voraussetzung wird, wenn auch vielleicht nur in geringem Maße, bei den meisten Rezensionen erfüllt sein; denn es gehören dazu nicht originelle Gedanken, sondern nur eine eigene formgebende Tätigkeit, wobei die verarbeiteten Ge danken noch so abgedroschen sein mögen. Allein diese Schutz fähigkeit au sich ist für den urheberrechtlichen Schutz von Rezensionen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, nicht immer ausreichend. Es sind nämlich zunächst dem Abdruck unbedingt freigegeben die in Zeitungen oder Zeitschriften sich findenden vermischten Nachrichten tatsäch lichen Inhalts und Tagesneuigkeiten (Ges. v. 19. Juni 1901, Z 18 Abs. 3). Zweifellos fallen ins Gebiet der »Tages- neuigkeiten« die meisten der Tag für Tag erscheinenden Re zensionen über Theater- und Konzertaufführungen, Vorträge u. dgl., also diejenigen, die sich darauf beschränken, die Tat sache und den Gegenstand der Aufführung anzuführen, die Dar steller oder Vortragenden zu nennen und ihre Leistungen mit den üblichen Schlagworten zu kritisieren, bei Erstaufführungen etwa den Inhalt des Werkes kurz zu skizzieren und daran wiederum eine mit herkömmlichen Redensarten arbeitende Kritik zu knüpfen. Als bloße Tagesneuigkeiten erscheinen solche Artikel deshalb, weil sie nur dem vorübergehenden Bedürfnisse des Publikums dienen, über Ereignisse des täglichen Lebens, wenn auch über solche in der Sphäre der Kunst oder Wissen schaft, sofort unterrichtet zu werden. Rezensionen dieser Art genießen also unter keinen Umständen einen Schutz, gleich viel, ob sie in Zeitungen oder Zeitschriften erscheinen. Es kann nun aber die Bedeutung der Rezension sehr wohl Über das Tagesbedürfnis hinausgehen, so daß sie nicht mehr zu den »Tagesneuigkeiten« zu rechnen ist. So wird es sich fast immer mit den Bücherrezensionen verhalten, mit Rezensionen über Aufführungen u. dgl. namentlich dann, wenn sie über das Werk selbst eingehender sich aussprechen, als es der Zweck des Berichtes über die konkrete Aufführung mit sich bringt, oder wenn sonst Fragen von allgemeinerem, mehr dauerndem Inter esse berührt werden. In solchen Fällen muß unterschieden werden, ob eine Zeitung oder eine Zeitschrift die Rezension gebracht hat. Der Inhalt von Zeitschriften ist nämlich, soweit es sich nicht um vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts oder Tages neuigkeiten handelt, keiner der in Z 18 des zit. Ges. bestimmten Ausnahmen von dem Nachdrucksverbote unterworfen, also, soweit er überhaupt den Anforderungen an ein schutzfähiges Objekt entspricht, gegen Nachdruck geschützt. Aus einer Zeit schrift darf mithin eine nicht zu den Tagesneuigkeiten ge hörende Rezension ohne Einwilligung des Berechtigten nicht abgedruckt werden. Anders verhält es sich mit dem Abdruck aus Zeitungen. Dieser ist erlaubt, sofern die Rezension nicht mit einem Vorbehalte der Rechte versehen (Z 18 Abs. 1) oder als »Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts« anzusehen ist (Z 18 Abs. 2). Ein Vorbehalt wird sich selten finden. Eine Ausarbeitung wissenschaftlichen In ch Mit gütig erteilter Erlaubnis deS Verfassers und Ver legers abgedruckt aus der im Verlag von Otto Liebmann in Berlin erscheinenden »Deutschen Juristen-Zeitung- 1908, Nr. 9. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7K. Jahrgang. Halts liegt nicht immer schon dann vor, wenn die Rezension ein wissenschaftliches Werk zum Gegenstände hat und dieses eingehend bespricht. Anderseits verlangt der Begriff nicht geradezu eine Arbeit von wissenschaftlichem Werte; denn das Gesetz spricht nicht von »wissenschaftlichen Aus arbeitungen«, sondern von »Ausarbeitungen wissenschaft lichen Inhalts«. Erforderlich ist nur, daß der Gegenstand der Darstellung zu einer wissenschaftlichen Behandlung sich eignet, und daß eine »Ausarbeitung« vorliegt, die diesem Charakter des Gegenstandes entspricht, also nach wissenschaft lichen Prinzipien hergestellt ist. Zu wissenschaftlicher Be handlung eignet sich fast jeder Gegenstand einer Rezension, nicht nur ein Werk, das selbst wissenschaftlichen Inhalts ist, sondern auch ein Werk der Kunst, sei es, daß das Werk selbst oder die Aufführung eines dramatischen oder musika lischen Werkes besprochen wird; denn auch hier lassen sich bei der Beurteilung wissenschaftliche, insbesondere ästhetische Grundsätze anwenden. Aber der zu wissenschaftlicher Be handlung geeignete Gegenstand muß eine solche auch wirklich erfahren. Dazu ist erforderlich, daß der Verfasser das Streben bekundet, seine Ausführungen in eine gewisse systematische Ordnung zu bringen und die konkrete Erscheinung im Lichte allgemeiner Grundsätze zu betrachten, diese auf den Einzelfall anzuwenden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß manche Rezensionen, besonders die eigentlich kritischen Be sprechungen, diesen Erfordernissen genügen. Dann sind sie gegen Abdruck unbedingt geschützt, und zwar unterliegt in Ansehung solcher Rezensionen auch der Abdruck aus Zeitungen dem Nachdruckoerbote. Wir sehen also, daß für die Beantwortung unserer Frage drei Kategorien von Rezensionen zu unterscheiden sind: 1. Unbedingt gegen Abdruck geschützte, gleichviel, ob sie in einer Zeitung oder Zeitschrift erschienen sind — das sind die als Ausarbeitungen wissenschaftlichen Inhalts sich darstellenden Rezensionen; 2. dem Abdruck aus Zeitungen und Zeitschriften unbedingt freigegebene Rezensionen — d. s. die unter die »Tagesneuigkeiten« fallenden; 3. solche, die gegen Abdruck aus Zeitschriften geschützt sind, gegen Abdruck aus Zeitungen aber nur unter der Voraussetzung, daß sie mit einem Vorbehalte der Rechte versehen sind — das find alle übrigen Rezensionen. Professor vr. Allfeld, Erlangen. Kleine Mitteilungen. Die Gehaltsfordernugeu der Handlungsgehilfe» in Krankheitsfällen. — Den letzten Gegenstand der Tagesordnung der Sitzung des Deutschen Reichstags am 5. Mai bildete die Vorlage, betreffend Änderung des H 63 des Handelsgesetz buchs. Nach der Vorlage sollte dem Handlungsgehilfen im Falle der Erkrankung der Anspruch auf sein Gehalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus, belassen werden. Dagegen sollte der Handlungsgehilfe sich das Krankengeld auf das Gehalt anrechnen lassen müssen. Die 19. Kommission hat unter Ableh nung der Regierungsvorlage, entsprechend dem früher wiederholt angenommenen Initiativanträge Bassermann, einstimmig beschlossen, daß dem Handlungsgehilfen der Anspruch auf die Fort zahlung des Gehalts zustehe, er aber nicht verpflichtet sein soll, sich den Betrag aus der Kranken- oder Unfallversicherung auf das Gehalt anrcchnen zu lassen, und erklärte ausdrücklich Verein barungen, die diesen Vorschriften zuwiderlausen, für nichtig. Dazu nahm der Staatssekretär des Reichsjustizamts Herr vr. Nieberding daS Wort: Ich ergreife das Wort nicht gern; denn ich weiß, daß das hohe Haus nach der langen Beratung nicht geneigt sein wird, noch weitere Ausführungen von mir zu hören. Ich weiß ja auch angesichts der Tatsache, daß die Kom mission sich gegen den Entwurf der verbündeten Regierungen ausgesprochen hat, und daß sich niemand im hohen Hause ge funden hat, der für den Vorschlag der verbündeten Regierungen das Wort zu ergreifen geneigt war, daß der Standpunkt der 667
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